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LG Köln, 22.09.2015 - 34 T 204/15 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erhebung einer Gebühr i.H.v. 15 EUR für die Auskunftserteilung über das Bestehen einer Nachlasssache beim Nachlassgericht
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Köln, 13.07.2015 - 110 AR 3/15
- LG Köln, 22.09.2015 - 34 T 204/15
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- AG Köln, 13.07.2015 - 110 AR 3/15
Bestehen einer Gebührenpflicht bei Erteilung einer schriftlichen Auskunft aus …
Auszug aus LG Köln, 22.09.2015 - 34 T 204/15
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 13.07.2015 (110 AR 3/15) wird zurückgewiesen.Mit Beschluss vom 13.07.2015 (Az.: 110 AR 3/15) wies es die Erinnerung zurück.
- LG Koblenz, 24.01.2017 - 2 T 45/17
Justizverwaltung: Gebührenerhebung bei Erteilung einer Negativbescheinigung in …
14 Das Amtsgericht Köln (Beschluss vom13.07.2015, Az.: 110 AR 3/15; BeckRS 2016, 10366) und das Landgericht Köln (Beschluss vom 22.09.2015, Az.: 34 T 204/15; AGS 2016, 407f) vertreten hingegen die Ansicht, dass eine Negativbescheinigung bzw. eine schriftliche Auskunft über ein nicht existierendes Verfahren eine Justizverwaltungstätigkeit darstelle und KV 1401 des JVKostG über die Verweisung des § 124 JustG NRW eine geeignete Rechtsgrundlage zur Erhebung der Gebühr sei. - LG Düsseldorf, 28.06.2017 - 25 T 187/17
Keine Gerichtsgebühr für Erteilung einer Negativbescheinigung
Zum Teil wird vertreten, dass eine Negativbescheinigung bzw. eine schriftliche Auskunft über ein nicht existierendes Verfahren eine Justizverwaltungstätigkeit darstellt (Landgericht Koblenz, Beschluss vom 24. Januar 2017, - 2 T 45/17; Landgericht Köln, Beschluss vom 22. September 2015, - 34 T 204/15). - LG Kleve, 27.06.2017 - 4 T 21/17
Negativattest, Kostenansatz
Dem gegenüber haben eine Vielzahl von Gerichten die Auffassung vertreten, dass es sich nicht um eine richterliche Tätigkeit im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht handelt, da eine solche Akte gerade nicht existierte und die Erteilung der Negativbescheinigung daher eine Verwaltungstätigkeit darstelle, für die die Gebühr erhoben werden dürfe (vgl. Landgericht Köln, Beschluss vom 22.09.2015, AZ. 34 T 204/15; Landgericht Koblenz, Beschluss vom 24.01.2017, AZ. 2 T 45/17; Landgericht Essen, Beschluss vom 14.02.2017, AZ. 7 T 31/17; Amtsgericht Trier, Beschluss vom 23.03.2016, AZ. 26 AR 92/15; Amtsgericht Lemgo, Beschluss vom 21.03.2017, AZ. 12 AR 211/16). - AG Duisburg-Hamborn, 28.03.2018 - 5 AR 82/17
Negativauskunft in Nachlasssachen
Denn eine Rechtsgrundlage ist hierfür nicht gegeben (a.A. LG Köln , Beschl. v. 22.09.2015, Az. 34 T 204/15).