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   LG Köln, 28.07.2017 - 34 T 22/17   

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https://dejure.org/2017,67846
LG Köln, 28.07.2017 - 34 T 22/17 (https://dejure.org/2017,67846)
LG Köln, Entscheidung vom 28.07.2017 - 34 T 22/17 (https://dejure.org/2017,67846)
LG Köln, Entscheidung vom 28. Juli 2017 - 34 T 22/17 (https://dejure.org/2017,67846)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erhebung und Verwendung von erteilten Auskünften des Schuldners nur mit seiner Zustimmung i.R.d. Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Schuldners

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Saarbrücken, 22.04.2014 - 4 W 3/14

    Zivilprozess: Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts aus sachlichen Gründen

    Auszug aus LG Köln, 28.07.2017 - 34 T 22/17
    Details zur Begründung sind nicht erforderlich, wohl aber Angaben, die dem Gericht ein Urteil über das Zeugnisverweigerungsrecht ermöglichen; Ermittlungen von Amts wegen hat das Gericht nicht anzustellen (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.04.2014, Az. 4 W 3/14, Rn. 104, 133; - juris).

    Für den unmittelbaren Vermögensschaden ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass durch die Aussage entweder die tatsächlichen Voraussetzungen einer Haftung des Zeugen erst begründet werden können oder dass durch sie die Geltendmachung einer bereits bestehenden Schuldverpflichtung des Zeugen erleichtert wird (BGH NJW 2007, 155; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.04.2014, Az. 4 W 3/14, juris, Rn. 65).

  • AG Köln, 02.01.2017 - 142 C 329/14

    Ausschluss des Zeugnisverweigerungsrechts des Insolvenzschuldners als faktischer

    Auszug aus LG Köln, 28.07.2017 - 34 T 22/17
    Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 30.01.2017 gegen das Zwischenurteil des Amtsgerichts Köln vom 02.01.2017, Az. 142 C 329/14, wird zurückgewiesen.
  • OLG München, 16.09.1996 - 13 W 2059/96
    Auszug aus LG Köln, 28.07.2017 - 34 T 22/17
    Als Vertreter im Sinne von § 385 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist der Vertreter im Rechtssinne zu verstehen, d.h. "der gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreter, der im Namen eines anderen und in der Absicht, mit Wirkung für den Vertretenen zu handeln, im Rechtsverkehr tätig wird und nicht auch derjenige, den eine Partei zu ihrer Unterstützung bei einer Verhandlung als Beistand, Ratgeber oder Wortführer hinzugezogen hat" (OLG Köln, NJW 1955, 1561; OLG München, Beschluss v. 16.09.1996, 13 W 2059/96, BeckRS 2015, 00827; teilweise a.A.: Damrau , in MüKo ZPO, § 385 Rn. 5).
  • BGH, 26.10.2006 - III ZB 2/06

    Pflicht eines Notars zur Vorlage von Urkunden

    Auszug aus LG Köln, 28.07.2017 - 34 T 22/17
    Für den unmittelbaren Vermögensschaden ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass durch die Aussage entweder die tatsächlichen Voraussetzungen einer Haftung des Zeugen erst begründet werden können oder dass durch sie die Geltendmachung einer bereits bestehenden Schuldverpflichtung des Zeugen erleichtert wird (BGH NJW 2007, 155; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.04.2014, Az. 4 W 3/14, juris, Rn. 65).
  • OLG Köln, 14.06.1955 - 9 W 51/55

    Vertreter; Begriff; Auslegung im Rechtssinne

    Auszug aus LG Köln, 28.07.2017 - 34 T 22/17
    Als Vertreter im Sinne von § 385 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist der Vertreter im Rechtssinne zu verstehen, d.h. "der gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreter, der im Namen eines anderen und in der Absicht, mit Wirkung für den Vertretenen zu handeln, im Rechtsverkehr tätig wird und nicht auch derjenige, den eine Partei zu ihrer Unterstützung bei einer Verhandlung als Beistand, Ratgeber oder Wortführer hinzugezogen hat" (OLG Köln, NJW 1955, 1561; OLG München, Beschluss v. 16.09.1996, 13 W 2059/96, BeckRS 2015, 00827; teilweise a.A.: Damrau , in MüKo ZPO, § 385 Rn. 5).
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