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   OLG München, 25.08.2010 - 34 Wx 40/10   

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https://dejure.org/2010,13676
OLG München, 25.08.2010 - 34 Wx 40/10 (https://dejure.org/2010,13676)
OLG München, Entscheidung vom 25.08.2010 - 34 Wx 40/10 (https://dejure.org/2010,13676)
OLG München, Entscheidung vom 25. August 2010 - 34 Wx 40/10 (https://dejure.org/2010,13676)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Grundbuchverfahren: Nachweis der gesetzlichen Vertretung einer körperschaftlich organisierten Alpenweidegenossenschaft

  • Deutsches Notarinstitut

    EGBGB Art. 164; GBO § 29; WEG §§ 24 Abs. 6, 26 Abs. 3
    Grundbuchfähigkeit einer altrechtlichen oberbayerischen Alpenweidegenossenschaft; Vertretungsnachweis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundbuchfähigkeit und gesetzliche Vertretung einer Alpenweidegenossenschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundbuchfähigkeit und gesetzliche Vertretung einer Alpenweidegenossenschaft

  • rechtsportal.de

    Grundbuchfähigkeit und gesetzliche Vertretung einer Alpenweidegenossenschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Grundbuchrecht - Grundbuchfähigkeit einer Alpenweidegenossenschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NZM 2011, 158
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG München, 30.10.2009 - 34 Wx 56/09

    Grundbuchverfahren: Grundbuchfähigkeit einer altrechtlichen Waldkorporation und

    Auszug aus OLG München, 25.08.2010 - 34 Wx 40/10
    Die gesetzliche Vertretung einer körperschaftlich organisierten Alpenweidegenossenschaft durch ihren 1. Vorstand kann im Grundbuchverkehr regelmäßig dann nicht durch die Vorlage des Protokolls der maßgeblichen Beschlussfassung (Wahl), bei der die Unterschriften von die Niederschrift bestätigenden Personen öffentlich beglaubigt sind, nachgewiesen werden, wenn die Satzung dazu keine ausreichende Grundlage bildet (Abgrenzung zu Senat vom 30.10.2009, 34 Wx 056/09).

    Sie konnten je nach ihren Aufgaben und ihrem Wesen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ganz verschieden ausgestaltet sein (vgl. z.B. BayObLG vom 31.5.1972, 2 Z 10/72, und vom 26.10.1972, 2 Z 57/72; zuletzt grundsätzlich Senat vom 30.10.2009, 34 Wx 056/09, bei juris).

    Daran hat auch der Senat grundsätzlich festgehalten (Beschluss vom 30.10.2009, 34 Wx 056/09, unter II.2.c).

    Dagegen ist im Hinblick auf das beim Grundbuchamt geführte Verzeichnis der Mitglieder (vgl. Senat vom 30.10.2009, 34 Wx 056/09, zu II.2.a, a.E.) nichts einzuwenden.

  • BayObLG, 17.01.1991 - BReg. 2 Z 98/90

    Vertretungsberechtigung der allgäuer Alpgenossenschaften

    Auszug aus OLG München, 25.08.2010 - 34 Wx 40/10
    Die gegenständliche Genossenschaft bildet nach dem über viele Jahrzehnte wenn nicht gar Jahrhunderte hinweg geprägten und in der Rechtswirklichkeit gelebten Selbstverständnis ihrer Mitglieder einen körperschaftlich organisierten Verband (siehe dazu auch BayObLGZ 1991, 24: Alpgenossenschaften im Allgäu).

    Ebenfalls nicht möglich ist die Nachweisführung durch Eigenurkunde eines Notars, der nicht selbst an der maßgeblichen Wahlversammlung teilgenommen hat (vgl. BayObLGZ 1991, 24/33 f.).

    Zur Nachweisführung grundsätzlich notwendig und geeignet ist die öffentliche Beurkundung der Mitgliederversammlung, in der der satzungsmäßige Vorstand gewählt wird (BayObLGZ 1991, 24/34).

  • BGH, 29.06.2017 - V ZB 18/15

    Teilungsversteigerungsverfahren: Zulässigkeit der Teilungsversteigerung der

    (1) (a) Im überwiegenden Teil des heutigen Bayerns, darunter auch im Raum Würzburg, in dem die Körperschaftswaldung A liegt, gab und gibt es keine geschriebenen Rechtssätze über die Teil- oder Vollrechtsfähigkeit von Körperschaftswaldungen und die Modalitäten ihrer Auflösung oder der Verwertung der Grundstücke, die zu der jeweiligen Waldung gehören (OLG München, Beschluss vom 30. Oktober 2009 - 34 Wx 56/09, juris Rn. 14; NZM 2011, 158, 159; Haff, Festschrift für Hugo von Burckhard, 1910, S. 295, 298; DNotI, Gutachten Nr. 11212 vom 26. Februar 2001 S. 3).

    2 Z 98/90">BayObLGZ 1991, 24, 29: Alpengenossenschaft; OLG Bamberg, OLGZ 1976, 461, 463: Körperschaftswaldung; OLG München, Beschluss vom 30. Oktober 2009 - 34 Wx 656/09, juris Rn. 11 und NZM 2011, 158, 159 jeweils Alpenweidegenossenschaft), teilweise auch als juristische Personen (Senat, Beschluss vom 5. Februar 1957 - V BLw 25/56, BGHZ 23, 241, 243; BayObLGZ 1991, 24, 29; VGH München, BayVGHE 13, 187, 190), allerdings ohne diesen Unterschied zu reflektieren (wegen jedenfalls vorhandener Grundbuchfähigkeit bewusst offen gelassen von OLG München, Beschluss vom 30. Oktober 2009 - 34 Wx 656/09, juris Rn. 11).

  • OLG Frankfurt, 27.06.2013 - 20 W 213/12

    Grundbuch: Nachweis der Vertretungsberechtigung des Vorstands einer

    Zu Recht hat das OLG München (NZM 2011, 158) darauf hingewiesen, dass die Zulassung von Beweiserleichterungen im Anwendungsfall des § 29 Abs. 1 GBO im Spannungsverhältnis der staatlichen Sicherungspflicht gegenüber Eintragungen steht, die am öffentlichen Glauben teilnehmen und deshalb jeweils der Abwägung bedarf (Hügel/Otto, GBO, § 29 Rn. 1).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die zur Protokollierung der Versammlung und der dortigen Beschlüsse berufenen Personen insoweit mit ihren Unterschriften eine Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit übernehmen (vgl. hierzu OLG München NZM 2011, 158) und es den einzelnen Mitgliedern unbenommen ist, Wahlergebnisse und sonstige Beschlüsse des Verbandes einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen.

  • OLG Naumburg, 07.02.2020 - 12 Wx 60/19

    Grundbuchsache: Zulässigkeit einer Grundbuchbeschwerde des Mitglieds einer

    Entsprechend ist ein Grundbuchberichtigungsantrag von der die Gemeinschaft vertretenden Person und nicht von einem einzelnen Mitglied zu stellen (OLG München, Beschluss vom 25. August 2010 - 34 Wx 40/10 -, Rn. 13; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 17. Januar 1991 - BReg 2 Z 98/90 -, Rn. 34 hinsichtlich einer altrechtlichen Alpengenossenschaft, juris).
  • OLG Nürnberg, 09.12.2021 - 15 W 3296/21

    Eintragungsbewilligung durch Verband mit eigener Rechtspersönlichkeit

    Da in Bayern für derartige Realverbände keine besonderen Rechtsvorschriften bestanden, konnten (und können) sie je nach ihren Aufgaben und ihrem Wesen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ganz verschieden ausgestaltet sein (OLG München, Beschluss vom 25.08.2010 - 34 Wx 40/10 -, juris Rn. 8; auch: Oberst, MittBayNot 1956, 151, 154 f.).
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