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   OLG München, 18.07.2005 - 34 Wx 63/05   

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https://dejure.org/2005,29091
OLG München, 18.07.2005 - 34 Wx 63/05 (https://dejure.org/2005,29091)
OLG München, Entscheidung vom 18.07.2005 - 34 Wx 63/05 (https://dejure.org/2005,29091)
OLG München, Entscheidung vom 18. Juli 2005 - 34 Wx 63/05 (https://dejure.org/2005,29091)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 14 Nr. 1
    Technische Anforderungen bei Verschlechterung des Trittschallschutzes in Eigentumswohnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG München, 09.05.2005 - 32 Wx 30/05

    Nachteilige Veränderung gegenüber anderen Wohnungseigentümern durch

    Auszug aus OLG München, 18.07.2005 - 34 Wx 63/05
    Danach richtet es sich auch, ob bei einer Verschlechterung des Trittschallschutzes die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Anforderungen erfüllt sein müssen oder ob auf die jeweiligen Normen zum Zeitpunkt der Veränderung abzustellen ist (wie OLG München 32. Zivilsenat - Beschluss vom 9.5.2005, 32 Wx 030/05).«.
  • OLG München, 09.01.2008 - 34 Wx 114/07

    Wohnungseigentum: Erforderliche Trittschalldämmung bei nachteiliger Veränderung

    Waren die bei Errichtung des Wohngebäudes erreichten und prägenden Trittschallwerte erheblich besser als nach der damals geltenden DIN, so bildet auch die im Zeitpunkt der nachteiligen Veränderung des Bodenbelags gültige DIN nicht die maximale Obergrenze, bis zu der eine Trittschalldämmung verlangt werden kann (siehe schon Senat vom 25.6.2007, 34 Wx 20/07 = ZMR 2007, 809; Klarstellung zu Senat vom 18.7.2005, 34 Wx 63/05 = OLG-Report 2005, 645, und vom 10.4.2006, 34 Wx 21/06 = ZMR 2006, 643).

    Der sofortigen weiteren Beschwerde der Antragsteller hat der Senat mit Beschluss vom 18.7.2005 stattgegeben (34 Wx 063/05 = OLG-Report 2005, 645).

    Ein der Rechtsbeschwerde zugänglicher Rechtsfehler kann im Subsumtionsvorgang liegen, wenn die Entscheidung des Tatrichters eine durch Tatsachen gestützte vollständige Abwägung der beteiligten Interessen vermissen lässt oder der Tatrichter bei der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. OLG Hamburg ZMR 2005, 71; OLG München - 32. Zivilsenat - OLG-Report 2005, 405; Senat vom 18.7.2005, OLG-Report 2005, 645).

    Soweit die Rechtsprechung des Senats (OLG-Report 2005, 645; ZMR 2006, 643) teilweise dahingehend verstanden wurde, dass die jüngere DIN-Norm eine (absolute) Obergrenze bilde, jenseits derer der Eigentümer eine Verschlechterung des früheren auf überobligationsmäßigem Niveau befindlichen Schallschutzes hinnehmen müsse (vgl. Kümmel in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten § 14 Rn. 9; Hogenschurz ZMR 2006, 645), wird daran nicht festgehalten.

  • LG Berlin, 25.09.2013 - 85 S 57/12

    Welche Beeinträchtigungen sind hinzunehmen?

    Bei der Beurteilung, ob den Klägerinnen ein über das in § 14 Nr. 1 WEG bezeichnete Maß hinausgehender Nachteil zugefügt wird, sind alle Umstände des Einzelfalls heranzuziehen (OLG München, Beschluss vom 18.07.2005 zu 34 Wx 063/05, 34 Wx 63/05, BGH, Urteil vom 01.06.2012 zu V ZR 195/11).
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