Rechtsprechung
   OLG München, 09.11.2005 - 34 Wx 148/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,10289
OLG München, 09.11.2005 - 34 Wx 148/05 (https://dejure.org/2005,10289)
OLG München, Entscheidung vom 09.11.2005 - 34 Wx 148/05 (https://dejure.org/2005,10289)
OLG München, Entscheidung vom 09. November 2005 - 34 Wx 148/05 (https://dejure.org/2005,10289)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,10289) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    AufenthG § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5
    Indizwirkung des Verheimlichens der zur Ausreise notwendigen Papiere durch Ausreisepflichtigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verheimlichung der notwendigen Ausreisepapiere durch einen pakistanischen Staatsangehörigen; Durch ein solches Verhalten hervorgerufener Verdacht

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.12.1979 - VII ZB 11/79

    Abschiebungshaft

    Auszug aus OLG München, 09.11.2005 - 34 Wx 148/05
    § 62 Abs. 2 AufenthG verlangt für die Anordnung der Abschiebungshaft darüber hinaus, dass sie zur Sicherung der Abschiebung erforderlich ist, deren Durchführbarkeit also durch mehr als durch die bloße Weigerung des Ausländers, freiwillig auszureisen, gefährdet sein muss (BGHZ 75, 375/382).

    Das Verheimlichen der zur Ausreise notwendigen Papiere begründet, wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, den Verdacht, der Ausländer werde sich ohne Haft der Abschiebung entziehen (vgl. BGHZ 75, 375/382; BayObLG EZAR 048 Nr. 21).

    Entscheidend ist, dass der Betroffene den Pass der Ausländerbehörde gegenüber tatsächlich verheimlicht hat und bei seiner Weigerung, das Bundesgebiet zu verlassen, keine Gewähr dafür gegeben ist, dass er sich künftig der Abschiebung nicht mehr entziehen werde (vgl. dazu BGHZ 75, 375/383).

  • BGH, 12.06.1986 - V ZB 9/86

    Voraussetzungen der Abschiebehaft

    Auszug aus OLG München, 09.11.2005 - 34 Wx 148/05
    Der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG setzt voraus, dass konkrete Umstände, insbesondere Äußerungen und Verhaltensweisen des Betroffenen, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten bzw. nahe legen, der Betroffene beabsichtige unterzutauchen oder die Abschiebung in einer Weise zu behindern, die nicht durch einfachen, keine Freiheitsentziehung bildenden Zwang überwunden werden kann (BGHZ 98, 109/112 f.).
  • OLG Hamm, 11.09.2008 - 15 Wx 254/08

    Anfechtbarkeit der Ablehnung einer Haftaufhebung mit der sofortigen Beschwerde

    Weitere Voraussetzung für die Bejahung dieses Haftgrundes ist allerdings, dass der Betroffene über seine Verpflichtung, der Ausländerbehörde Mitteilung von einem Aufenthaltswechsel zu machen, belehrt worden ist (OLG München OLGR 2006, 112; OLG Zweibrücken FGPrax 2006, 188).
  • OLG Zweibrücken, 09.03.2006 - 3 W 36/06

    Abschiebung: Ausschluss der Abschiebungshaft gegen Minderjährige

    Voraussetzung hierfür wäre, dass der Betroffene über seine Verpflichtung, den Ausländerbehörden Mitteilung von einem Verlassen der ihm zugewiesenen Unterkunft zu machen, belehrt worden ist (OLG München, Beschluss vom 09.11.2005 - 34 Wx 148/05 - Melchior, Internetkommentar zur Abschiebungshaft, zu § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG m.w.N.).
  • OLG München, 23.08.2006 - 34 Wx 71/06

    Verfahrensgegenstand des Fortsetzungsfeststellungsantrags bei Beendigung der Haft

    Das Landgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Ausländer, wie die überwiegende Rechtsprechung verlangt (siehe Senat vom 9.11.2005, 34 Wx 148/05 = OLG-Report 2006, 112), zuvor auf die einschlägige Anzeigepflicht (vgl. § 50 Abs. 5 AufenthG; Renner Ausländerrecht 8. Aufl. § 50 Rn. 17) hingewiesen worden ist.
  • VG Hamburg, 22.02.2010 - 4 K 1377/09

    Geltendmachung der Kosten der Abschiebung bei freiwilliger Ausreise

    Konkrete Umstände, insbesondere Äußerungen und Verhaltensweisen des Ausländers, müssen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten, dass er beabsichtigt, unterzutauchen oder die Abschiebung in einer Weise zu behindern, die nicht durch einfachen, keine Freiheitsentziehung bildenden Zwang überwunden werden kann (BGH, Beschl. v. 12.6.1986, BGHZ 98, 109, 112 f.; OLG München, Beschl. v. 9.11.2005, 34 Wx 148/05, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht