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   OLG München, 24.05.2016 - 34 Wx 16/16   

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OLG München, 24.05.2016 - 34 Wx 16/16 (https://dejure.org/2016,11981)
OLG München, Entscheidung vom 24.05.2016 - 34 Wx 16/16 (https://dejure.org/2016,11981)
OLG München, Entscheidung vom 24. Mai 2016 - 34 Wx 16/16 (https://dejure.org/2016,11981)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut

    GBO §§ 29 Abs. 3, 38; AVWpG BY § 8 Abs. 4
    Drucktechnisch erzeugter Ausdruck eines Behördensiegels bei behördlichem Grundbucheintragungsersuchen nicht formgerecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Form eines behördlichen Eintragungsersuchens im Grundbuchverfahren

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GBO § 29 Abs. 3, § 38; BayAVWpG § 8 Abs. 4
    Erfordernis eines Präge- oder Farbdrucksiegels bei behördlichem Eintragungsersuchen (hier: Insolvenzgericht) bei externem Grundbuchamt

  • rewis.io

    Grundbuchverfahrensrechtliche Anforderungen an ein Gerichts- oder Behördensiegel

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 29 Abs. 3; GBO § 38; BayAVWpG § 8 Abs. 4
    Anforderungen an die Form eines behördlichen Eintragungsersuchens im Grundbuchverfahren

  • rechtsportal.de

    GBO § 29 Abs. 3 ; GBO § 38 ; BayAVWpG § 8 Abs. 4
    Anforderungen an die Form eines behördlichen Eintragungsersuchens im Grundbuchverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Formanforderungen an behördliches Eintragungsersuchen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2016, 152
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Hamm, 17.03.2011 - 15 W 706/10

    Zulässigkeit der Beschwerde des Vollstreckungsgerichts gegen eine die Ablehnung

    Auszug aus OLG München, 24.05.2016 - 34 Wx 16/16
    b) Beschwerdebefugt sind Behörden und Gerichte, soweit ihnen nach dem Gesetz die Befugnis eingeräumt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung nach § 38 GBO zu ersuchen (LG Frankenthal Rpfleger 2002, 72; LG Dessau ZInsO 2001, 626 - jeweils Insolvenzgericht; BGH FGPrax 2013, 54 - Landwirtschaftsgericht; OLG Hamm Rpfleger 2011, 453 - Versteigerungsgericht; OLG Hamm Rpfleger 1996, 338 - Umlegungsausschuss; Hügel/Zeiser § 38 Rn. 17; Hügel/Kramer § 71 Rn. 233 f.; Budde in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 86; Meikel/Schmidt-Räntsch GBO 11. Aufl. § 71 Rn. 147).

    Er ist daher gleichermaßen für die Weiterverfolgung des Ersuchens mittels Beschwerde funktionell zuständig (vgl. auch OLG Hamm Rpfleger 2011, 453).

    Das Grundbuchamt hat zutreffend wegen eines behebbaren Formmangels der Ersuchen vor deren Zurückweisung eine Zwischenverfügung nach § 18 GBO erlassen (vgl. OLG Hamm FGPrax 2011, 171; KG JFG 14, 176/180 f.; OLG Dresden JFG 1, 406).

    Für die sachliche Richtigkeit des Ersuchens trägt - grundsätzlich - allein die ersuchende Behörde die Verantwortung; das Grundbuchamt ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen (vgl. BayObLG Rpfleger 1970, 346; OLG Hamm Rpfleger 1996, 338; 2011, 453 m. w. N.; Demharter § 38 Rn. 60 - 67).

  • RG, 19.04.1900 - Beschw.-Rep. VI. 75/00
    Auszug aus OLG München, 24.05.2016 - 34 Wx 16/16
    Auch die Zivilprozessordnung, deren Vorschriften im Insolvenzverfahren gemäß § 4 InsO ergänzend gelten, ordnet zwar an, dass bestimmte Dokumente mit dem Gerichtssiegel zu versehen sind (vgl. § 169 Abs. 3 Satz 2, § 313b Abs. 2 Satz 5, § 317 Abs. 4, § 703b Abs. 1, § 725 ZPO), definiert aber die an das Siegel und an dessen Anbringung zu stellenden Anforderungen nicht (vgl. bereits RGZ 46, 364 f.).

    Der Zweck der Formvorschrift besteht darin, dass durch die Beifügung des amtlichen Siegels die Herstellung der Ausfertigung "unter amtlicher Auktorität" (auctor = Urheber, Verfasser; auctoritas = Gewähr, Bürgschaft, Beglaubigung, Gültigkeit; siehe Online-Wörterbuch Latein-Deutsch http://de.pons.com) nachgewiesen wird (vgl. RGZ 46, 364/365; vgl. auch BayObLGZ 1974, 53/60).

  • BayObLG, 06.02.1974 - BReg. 2 Z 1/74
    Auszug aus OLG München, 24.05.2016 - 34 Wx 16/16
    aa) Welche Voraussetzungen an ein Siegel zu stellen sind und in welcher Form es angebracht sein muss, ist weder in dieser Norm noch in der Grundbuchordnung geregelt (vgl. BayObLGZ 1974, 55/56 zu § 56 GBO).

    Wenngleich Begriff und Beweiswert eines Siegels bundesgesetzlich nicht geregelt und einem Bedeutungswandel infolge historischer Entwicklungen zugänglich sind (vgl. auch BayObLGZ 1974, 55) und auch Wachssiegel u. ä. in Zeiten des 3D-Drucks nicht als fälschungs- und missbrauchssicher angesehen werden können, reicht ein seines Beglaubigungswerts weitestgehend beraubter drucktechnischer Ausdruck nicht aus, wo das Gesetz die Siegelung deshalb vorschreibt, weil dem Nachweis der Echtheit des Dokuments mit Blick auf die von der Norm geschützten hochrangigen Rechtsgüter besondere Bedeutung zukommt.

  • OLG Hamm, 05.03.1996 - 15 W 480/95

    Grundbucheintragung einer Eigentumsänderung auf Grund einer Umlegungsmaßnahme

    Auszug aus OLG München, 24.05.2016 - 34 Wx 16/16
    b) Beschwerdebefugt sind Behörden und Gerichte, soweit ihnen nach dem Gesetz die Befugnis eingeräumt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung nach § 38 GBO zu ersuchen (LG Frankenthal Rpfleger 2002, 72; LG Dessau ZInsO 2001, 626 - jeweils Insolvenzgericht; BGH FGPrax 2013, 54 - Landwirtschaftsgericht; OLG Hamm Rpfleger 2011, 453 - Versteigerungsgericht; OLG Hamm Rpfleger 1996, 338 - Umlegungsausschuss; Hügel/Zeiser § 38 Rn. 17; Hügel/Kramer § 71 Rn. 233 f.; Budde in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 86; Meikel/Schmidt-Räntsch GBO 11. Aufl. § 71 Rn. 147).

    Für die sachliche Richtigkeit des Ersuchens trägt - grundsätzlich - allein die ersuchende Behörde die Verantwortung; das Grundbuchamt ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen (vgl. BayObLG Rpfleger 1970, 346; OLG Hamm Rpfleger 1996, 338; 2011, 453 m. w. N.; Demharter § 38 Rn. 60 - 67).

  • BGH, 11.06.2015 - I ZB 64/14

    Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen

    Auszug aus OLG München, 24.05.2016 - 34 Wx 16/16
    Soweit der Bundesgerichtshof im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung von Bescheiden, die mithilfe automatischer Einrichtungen erzeugt wurden, geringere Anforderungen genügen lässt (vgl. BGH vom 11.6.2015, I ZB 64/14, juris; vgl. auch Senat vom 6.10.2014, 34 Wx 354/14 = Rpfleger 2015, 134), beruht dies auf speziellen, hier nicht einschlägigen Gesetzesvorschriften.
  • OLG München, 06.10.2014 - 34 Wx 354/14

    Grundbuchverfahren: Eintragung einer Zwangssicherungshypothek aufgrund einer

    Auszug aus OLG München, 24.05.2016 - 34 Wx 16/16
    Soweit der Bundesgerichtshof im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung von Bescheiden, die mithilfe automatischer Einrichtungen erzeugt wurden, geringere Anforderungen genügen lässt (vgl. BGH vom 11.6.2015, I ZB 64/14, juris; vgl. auch Senat vom 6.10.2014, 34 Wx 354/14 = Rpfleger 2015, 134), beruht dies auf speziellen, hier nicht einschlägigen Gesetzesvorschriften.
  • BGH, 25.10.2007 - I ZB 19/07

    Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung aus einem Leistungsbescheid

    Auszug aus OLG München, 24.05.2016 - 34 Wx 16/16
    Dass Sinn und Zweck des Gesetzes einem Einsatz elektronischer Hilfsmittel entgegen stehen können, hat der Bundesgerichtshof bereits in anderem Zusammenhang entschieden (WM 2008, 1074).
  • LG Frankenthal, 22.10.2001 - 1 T 197/01

    Eintragung einer insolvenzrechtlichen Verfügungsbeschränkung; Nach

    Auszug aus OLG München, 24.05.2016 - 34 Wx 16/16
    b) Beschwerdebefugt sind Behörden und Gerichte, soweit ihnen nach dem Gesetz die Befugnis eingeräumt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung nach § 38 GBO zu ersuchen (LG Frankenthal Rpfleger 2002, 72; LG Dessau ZInsO 2001, 626 - jeweils Insolvenzgericht; BGH FGPrax 2013, 54 - Landwirtschaftsgericht; OLG Hamm Rpfleger 2011, 453 - Versteigerungsgericht; OLG Hamm Rpfleger 1996, 338 - Umlegungsausschuss; Hügel/Zeiser § 38 Rn. 17; Hügel/Kramer § 71 Rn. 233 f.; Budde in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 86; Meikel/Schmidt-Räntsch GBO 11. Aufl. § 71 Rn. 147).
  • LG Hildesheim, 26.10.2004 - 1 T 109/04

    Angabe begünstigter Gläubiger; Dienstsiegel; Durchsuchung; eingedrucktes Siegel;

    Auszug aus OLG München, 24.05.2016 - 34 Wx 16/16
    Aus der wortgleichen Formulierung des § 725 ZPO hat die Rechtsprechung allerdings abgeleitet (LG Aurich Rpfleger 1988, 198/199; LG Hildesheim vom 11.6.2004, 1 T 109/04, juris; AG Pankow-Weißensee Rpfleger 2008, 586), dass die Verwendung eines Vordrucks, bei dem das Dienstsiegel bereits formularmäßig aufgedruckt wurde (vgl. Berroth BWNotZ 1979, 121), nicht als Dienstsiegel im Sinne der Norm genügt.
  • LG Dessau, 20.11.2000 - 7 T 533/00

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Miterben; Verfügung

    Auszug aus OLG München, 24.05.2016 - 34 Wx 16/16
    b) Beschwerdebefugt sind Behörden und Gerichte, soweit ihnen nach dem Gesetz die Befugnis eingeräumt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung nach § 38 GBO zu ersuchen (LG Frankenthal Rpfleger 2002, 72; LG Dessau ZInsO 2001, 626 - jeweils Insolvenzgericht; BGH FGPrax 2013, 54 - Landwirtschaftsgericht; OLG Hamm Rpfleger 2011, 453 - Versteigerungsgericht; OLG Hamm Rpfleger 1996, 338 - Umlegungsausschuss; Hügel/Zeiser § 38 Rn. 17; Hügel/Kramer § 71 Rn. 233 f.; Budde in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 86; Meikel/Schmidt-Räntsch GBO 11. Aufl. § 71 Rn. 147).
  • LG Aurich, 10.11.1987 - 3 T 263/87

    Voraussetzungen für einen Beitritt zur Zwangsversteigerung durch einen

  • BGH, 26.06.2014 - V ZB 1/12

    Grundbuchsache: Hofzugehörigkeit eines aus mehreren Flurstücken bestehenden

  • BGH, 14.12.2016 - V ZB 88/16

    Grundbuchverfahren: Formanforderungen an das Siegel eines Behördenersuchens

    Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in ZfIR 2016, 630 veröffentlicht ist, meint, das von dem Grundbuchamt aufgezeigte Eintragungshindernis bestehe, da ein behördliches Eintragungsersuchen mit lediglich drucktechnisch erzeugtem Ausdruck eines Siegelbildes oder einer Siegelgrafik nicht den im Grundbuchverfahren gemäß § 29 Abs. 3 GBO geltenden Formanforderungen genüge.
  • OLG München, 30.05.2016 - 34 Wx 17/16

    Nachweis der WEG-/Insolvenzverwalterbestellung im Grundbuchverfahren

    Dies ist der Fall, wenn die Tatsache gerade durch die in den betreffenden Akten desselben Gerichts enthaltene Urkunde zur Entstehung gelangt ist (Ergänzung zu Senat vom 24.5.2016, 34 Wx 16/16; zur Veröffentlichung vorgesehen bei juris).

    Der Senat hat zudem mit Beschluss vom 24.5.2016 (Az. 34 Wx 16/16) entschieden, dass die gegenständliche Form der Siegelung nicht den Anforderungen des § 29 Abs. 3 GBO entspricht.

  • OLG München, 20.01.2017 - 34 Wx 413/16

    Siegelung eines gerichtlichen Eintragungsersuchens beim Grundbuchamt

    Das Grundbuchamt hat unter Bezugnahme auf die Senatsentscheidung vom 24.5.2016 (34 Wx 16/16 = ZfIR 2016, 630 m. Anm. Zimmer) nicht abgeholfen und zur Begründung weiter ausgeführt: Die an ein behördliches Eintragungsersuchen zu stellenden und vom Grundbuchamt zu prüfenden Formerfordernisse würden diesem weitergehende Prüfungen hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit des Ersuchens und der behördeninternen Zuständigkeit des Unterzeichnenden ersparen.

    b) Die Beschwerdebefugnis des Amtsgerichts ... folgt aus der ihm als Vollstreckungsgericht gemäß § 130 Abs. 1 und 2 ZVG eingeräumten Befugnis, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen (Senat vom 24.5.2016, 34 Wx 16/16 = FGPrax 2016, 152; OLG Hamm Rpfleger 2011, 453; Demharter GBO 30. Aufl. § 38 Rn. 79).

    Sie sind lediglich aus Sinn und Zweck des gesetzlichen Formerfordernisses (hier des § 29 Abs. 3 GBO) abzuleiten (vgl. BayObLGZ 1974, 55/56 ff. zu § 56 GBO; Senat vom 24.5.2016, 34 Wx 16/16).

    dd) Der Senat hat in der Entscheidung vom 24.5.2016 (34 Wx 16/16) ausgeführt, dass eine Siegelung in der gegenständlichen Weise nicht zur Echtheitsbeglaubigung geeignet sei und daher den Sinn und Zweck der in § 29 Abs. 3 GBO vorgeschriebenen Form nicht erfülle.

  • OLG München, 22.12.2017 - 34 Wx 432/17

    Eintragung eines Veräußerungsverbotes im Grundbuch auf Grundlage eines

    b) Beschwerdeberechtigt sind Behörden und Gerichte, soweit ihnen nach dem Gesetz die Befugnis eingeräumt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung nach § 38 GBO zu ersuchen (BGH FGPrax 2013, 54 - Landwirtschaftsgericht; OLG Hamm Rpfleger 1996, 338 - Umlegungsausschuss; OLG Hamm Rpfleger 2011, 453 - Versteigerungsgericht; LG Frankenthal Rpfleger 2002, 72; LG Dessau ZInsO 2001, 626 - jeweils Insolvenzgericht; Senat vom 24.5.2016, 34 Wx 16/16 = FGPrax 2016, 152; Hügel/Zeiser GBO 3. Aufl. § 38 Rn. 17; Hügel/Kramer § 71 Rn. 233 f.).
  • OLG München, 04.07.2019 - 34 Wx 386/18

    Nachweis der Rechtsnachfolge im Grundbuchverfahren durch einen Erbschein

    Entsprechendes hat der Senat zur wortgleichen Wendung in § 29 Abs. 3 GBO entschieden (Beschluss vom 24.5.2016, 34 Wx 16/16 in FGPrax 2016, 152).

    Als Rechtsverordnung im Sinne von Art. 98 Satz 4 BV ist § 8 Abs. 4 AVWpG von den Gerichten zu beachten, weil keine Bundesvorschrift - insbesondere auch nicht § 29 Abs. 1 GBO - eine besondere Form vorschreibt und höhere Anforderungen an die Ausführung der Siegelung stellt (anders zum früheren § 29 Abs. 3 GBO Senat vom 24.5.2016, 34 Wx 16/16 in FGPrax 2016, 152/153).

  • OLG Nürnberg, 26.07.2018 - 12 W 1178/18

    Öffentliche Urkunde bei maschinell gedrucktem Dienstsiegel

    aa) Zwar hat die Rechtsprechung, worauf das Registergericht zu Recht hinweist, den lediglich drucktechnisch maschinell erzeugten Ausdruck eines Dienstsiegels als nicht den im Grundbuchverfahren nach § 29 Abs. 3 Satz 1 GBO geltenden Formanforderungen genügend bewertet; insoweit sei vielmehr eine individuelle Siegelung mit einem Prägesiegel oder einem Farbdruckstempel erforderlich (OLG München FGPrax 2016, 152 sowie nachfolgend BGH, Beschluss vom 14.12.2016 - V ZB 88/16, FGPrax 2017, 56; vgl. OLG München NJW-RR 2017, 265).

    ee) Die Siegelung bezweckt, dass durch die Beifügung des amtlichen Siegels die Herstellung der Ausfertigung "unter amtlicher Auktorität" nachgewiesen wird; die Siegelung als besondere Form der Echtheitsbeglaubigung soll somit die Verlässlichkeit des Dokuments und die Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit der darin verlautbarten Behördenerklärung erhöhen (vgl. OLG München FGPrax 2016, 152, Rn. 28 bei juris).

  • OLG München, 01.08.2016 - 34 Wx 162/16

    Aufgehobene Zwischenverfügung - Berichtigungsbewilligung zur Löschung einer

    Hierzu wird auf die Entscheidung des Senats vom 24.5.2016, 34 Wx 16/16 (juris) hingewiesen.
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