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   OLG München, 24.08.2016 - 34 Wx 216/16   

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https://dejure.org/2016,25631
OLG München, 24.08.2016 - 34 Wx 216/16 (https://dejure.org/2016,25631)
OLG München, Entscheidung vom 24.08.2016 - 34 Wx 216/16 (https://dejure.org/2016,25631)
OLG München, Entscheidung vom 24. August 2016 - 34 Wx 216/16 (https://dejure.org/2016,25631)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • IWW

    GBO § 22 Abs. 1 S. 2, § 35 Abs. 1; GBO § 29 Abs. 1 S. 2, § 35 Abs. 1

  • Deutsches Notarinstitut

    GBO §§ 22, 29 Abs. 1 S. 2, 35 Abs. 1
    Erfordernis eines Erbscheins, wenn die Grundbuchberichtigung durch Eintragung der Ersatzerben infolge Ausschlagung des berufenen Erben beantragt wird

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge bei Berichtigung des Grundbuchs

  • rewis.io

    Zum Nachweis der Erbfolge durch öffentliche Urkunde, wenn Grundbuchberichtigung durch Eintragung der Ersatzerben nach Ausschlagung der berufenen Erbin beantragt wird

  • ra.de
  • notar-drkotz.de

    Erbfolgenachweis durch öffentliche Urkunde bei Beantragung Grundbuchberichtigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge bei Berichtigung des Grundbuchs

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge bei Berichtigung des Grundbuchs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nachweis der Erbfolge durch Erbschein oder andere öffentliche Urkunden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Erben müssen für Grundbuchberichtigung trotz Erbvertrag einen Erbschein vorlegen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit durch Vorlage eines Erbscheins

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2017, 573
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 12.01.1989 - BReg. 2 Z 108/88

    Keine Grundbuchberichtigung aufgrund der von Amts wegen vorgenommenen

    Auszug aus OLG München, 24.08.2016 - 34 Wx 216/16
    Ein Beweismittel im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO bildet diese formlose Feststellung jedoch nicht (vgl. BayObLGZ 1989, 8/11), und zwar weder in Bezug auf den zeitgerechten Zugang gegenüber dem Nachlassgericht noch in Bezug auf die Wirksamkeit der Erklärung im Übrigen.

    bb) Ob Offenkundigkeit nach § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO den förmlichen Nachweis auch im Rahmen von § 35 GBO erübrigt (so BayObLGZ 1907, 414/417; siehe auch BayObLGZ 1989, 8/12 unter II. 3. c)); L. Böttcher ZEV 2009, 579/580), kann auf sich beruhen.

  • OLG München, 29.01.2016 - 34 Wx 50/15

    Zur Auslegung eines notariellen Erbvertrags durch das Grundbuchamt hinsichtlich

    Auszug aus OLG München, 24.08.2016 - 34 Wx 216/16
    Für den Nachweis der Erbfolge ist § 35 GBO zu beachten, wonach ein Erbschein dann nicht erforderlich ist, wenn sich die Unrichtigkeit des Grundbuchs schon aus einer Verfügung von Todes wegen in formgültiger öffentlicher Urkunde sowie der Niederschrift über ihre Eröffnung ergibt (Senat vom 29.1.2016, 34 Wx 50/15, vom 4.8.2016, 34 Wx 139/16, beide juris; vgl. Demharter § 35 Rn. 31; Hügel/Wilsch GBO 3. Aufl. § 35 Rn. 111; Böhringer ZEV 2001, 387).

    Doch deckt auch ein förmlicher Nachweis über Form und Frist der Ausschlagung nicht weitere tatsächliche Fragen zur Wirksamkeit der Ausschlagung ab, zu denen etwa diejenige gehört, ob wegen vorheriger Annahme (§ 1943 BGB) nicht mehr wirksam ausgeschlagen werden konnte (§ 1943 BGB; siehe dazu Senat vom 29.1.2016, 34 Wx 50/15 = FamRZ 2016, 1400).

  • OLG Bremen, 12.10.2010 - 3 W 14/10

    Anforderungen an den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs im Hinblick auf

    Auszug aus OLG München, 24.08.2016 - 34 Wx 216/16
    Das gilt aber nur für Verweise auf (Nachlass-)Akten desselben Amtsgerichts, nicht für Verweise auf Akten anderer Gerichte (OLG Bremen ZfIR 2011, 108/109 mit Anm. Heinze; Knothe in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 29 Rn. 162; Meikel/Hertel § 29 Rn. 622).

    Es besteht auch keine Pflicht des Grundbuchamts, sich Kenntnisse aus Akten anderer Gerichte als desjenigen zu verschaffen, zu dem das Grundbuchamt gehört (OLG Bremen ZfIR 2011, 108/109; Meikel/Hertel § 29 Rn. 621/622; a. A. Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 789).

  • LG Aschaffenburg, 12.08.2009 - 4 T 113/09

    Grundbuchberichtigungsantrag wegen Erbfolge: Prüfungspflichten des Grundbuchamts

    Auszug aus OLG München, 24.08.2016 - 34 Wx 216/16
    aa) Es wird vertreten, dass das Grundbuchamt die Wirksamkeit der Ausschlagung einer Erbschaft grundsätzlich in eigener Verantwortung zu prüfen habe (LG Aschaffenburg ZEV 2009, 577).

    cc) Schließlich kann es auf sich beruhen, ob bei einem formgerechten Nachweis des rechtzeitigen Eingangs der Ausschlagungserklärung das Grundbuchamt die Erbscheinsvorlage nicht verlangen dürfte (so im Ergebnis LG Aschaffenburg ZEV 2009, 577; a. A. Hügel/Wilsch § 35 Rn. 123).

  • OLG Zweibrücken, 15.11.2000 - 3 W 175/00

    Prüfungskompetenz des Grundbuchamtes - Verfügung des Testamentsvollstreckers über

    Auszug aus OLG München, 24.08.2016 - 34 Wx 216/16
    Eine Auslegung scheidet daher aus, wenn das Grundbuchamt aufgrund der Eintragungsunterlagen nicht zu einer abschließenden Würdigung in der Lage ist (OLG Zweibrücken Rpfleger 2001, 173; Demharter § 35 Rn. 42) oder Ermittlungen zu tatsächlichen Umständen außerhalb der Urkunde erforderlich sind (Meikel/Krause § 35 Rn. 117; L. Böttcher ZEV 2009, 579/580).
  • BayObLG, 08.06.2000 - 2Z BR 29/00

    Eidesstattliche Versicherung anstelle eines Erbscheins

    Auszug aus OLG München, 24.08.2016 - 34 Wx 216/16
    a) Allerdings entspricht es der herrschenden Meinung, dass zum Nachweis der Erbfolge im Fall des § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO außer der öffentlichen Verfügung von Todes wegen auch andere öffentliche Urkunden herangezogen werden können und müssen (BayObLGZ 1974, 1/6; 2000, 167/169; vgl. schon KG JfG 11, 194/197 f.; 20, 217; Demharter § 35 Rn. 40).
  • OLG München, 04.08.2016 - 34 Wx 139/16

    Konkurrenz eines späteren öffentlichen Testaments mit einem früheren

    Auszug aus OLG München, 24.08.2016 - 34 Wx 216/16
    Für den Nachweis der Erbfolge ist § 35 GBO zu beachten, wonach ein Erbschein dann nicht erforderlich ist, wenn sich die Unrichtigkeit des Grundbuchs schon aus einer Verfügung von Todes wegen in formgültiger öffentlicher Urkunde sowie der Niederschrift über ihre Eröffnung ergibt (Senat vom 29.1.2016, 34 Wx 50/15, vom 4.8.2016, 34 Wx 139/16, beide juris; vgl. Demharter § 35 Rn. 31; Hügel/Wilsch GBO 3. Aufl. § 35 Rn. 111; Böhringer ZEV 2001, 387).
  • BayObLG, 03.01.1974 - BReg. 2 Z 68/73

    Anforderungen an die Auslegung eines Testaments; Anforderungen an die Auslegung

    Auszug aus OLG München, 24.08.2016 - 34 Wx 216/16
    a) Allerdings entspricht es der herrschenden Meinung, dass zum Nachweis der Erbfolge im Fall des § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO außer der öffentlichen Verfügung von Todes wegen auch andere öffentliche Urkunden herangezogen werden können und müssen (BayObLGZ 1974, 1/6; 2000, 167/169; vgl. schon KG JfG 11, 194/197 f.; 20, 217; Demharter § 35 Rn. 40).
  • OLG Frankfurt, 08.01.2018 - 20 W 215/17

    Notwendigkeit Erbschein für Grundbuchberichtigung trotz notariellen Testaments

    Zugleich ist zu dieser Problematik aber auch anerkannt, dass trotz Vorliegens eines notariellen Testamentes jedenfalls dann ein Erbschein, der gemäß § 352 b Abs. 1 Satz 1 FamFG stets auch die Person des oder der Nacherben ausweist, zu verlangen ist, wenn weitere Ermittlungen dazu erforderlich sind, ob eine zu berücksichtigende Erbausschlagung wirksam erklärt wurde (vgl. OLG München ZEV 2016, 532 [OLG München 24.08.2016 - 34 Wx 216/16] ; OLG Hamm Rpfleger 2017, 539 Wilsch in Beck-OK GBO, Stand 1.10.2017, § 35 Rn. 123 c und 123 d; Böhringer ZEV 2017, 68/70; Böttcher, ZEV 2009, 579/580; Spieker, Notar 2017, 6).
  • OLG Hamm, 22.03.2017 - 15 W 354/16

    Ausschlagung im Grundbucheintragungsverfahren

    Die Grenze der Prüfungspflicht ist aber dort erreicht, wo hinsichtlich des behaupteten Erbrechts Zweifel tatsächlicher Art verbleiben, die nur durch weitere Ermittlungen - etwa über die tatsächlichen Verhältnisse - geklärt werden können; zu solchen Ermittlungen ist das Grundbuchamt weder verpflichtet noch berechtigt (OLG München RNotZ 2016, 683 - 686; FamRZ 2016, 1400 ff).
  • OLG München, 09.01.2017 - 34 Wx 396/16

    Nachweis der Erbfolge, wenn Grundbuchberichtigung durch Eintragung der

    Zum Nachweis der Erbfolge durch öffentliche Urkunde, wenn Grundbuchberichtigung durch Eintragung der Ersatzerben nach Ausschlagung der berufenen Erbin beantragt wird (im Anschluss an Senat vom 24.8.2016, 34 Wx 216/16 = RNotZ 2016, 683).

    Auf die Entscheidung vom 24.8.2016 (34 Wx 216/16 = RNotZ 2016, 683) wird verwiesen.

  • OLG Zweibrücken, 30.08.2022 - 3 W 61/22

    Wirksamkeit einer Erbausschlagung; abschließende Entscheidung im

    Die Beschwerde übersieht, dass es wohl einhelliger Auffassung entspricht, dass die Frage der Wirksamkeit der Erbausschlagung im Hinblick auf die Möglichkeit einer vorherigen Annahme im Regelfall nicht im grundbuchrechtlichen Verfahren durch Auslegung abschließend entschieden werden kann (vgl. hierzu OLG Köln a.a.O..; OLG Frankfurt a.a.O..; OLG Hamm a.a.O.; Demharter a.a.O.; OLG München, Beschluss vom 24. August 2016, Az.: 34 Wx 216/16, zit. n. Juris, dort Rdnr. 20; Böhringer, in: ZEV 2017, 68 (70); Wilsch, in: BeckOK GBO, 46. Ed. 1. Jun.
  • OLG Braunschweig, 25.06.2019 - 1 W 73/17

    Grundbuchberichtigung nach Erbfall; Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des

    Zum Nachweis der Erbfolge im Fall des § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO können und müssen - außer der öffentlichen Verfügung von Todes wegen - auch andere öffentliche Urkunden herangezogen werden; das Grundbuchamt darf die Vorlage eines Erbscheins dann nicht verlangen, wenn zur Ergänzung der in § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO genannten Urkunden nur noch solche Unterlagen in Frage kommen, die das Grundbuchamt auch sonst berücksichtigen muss, nämlich Urkunden im Sinn von § 29 GBO (OLG München, Beschluss vom 24. August 2016 - 34 Wx 216/16 -, RNotZ 2016, S. 683 [684 f.] m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 07.01.2021 - 20 W 135/20

    Einsicht des Grundbuchamts in die Nachlassakten im Verfahren nach § 35 GBO

    Weitergehende Ermittlungsbefugnisse, also etwa die Beiziehung der Nachlassakte eines "auswärtigen" Nachlassgerichts, sind nicht vorgesehen und würden das im Gesetz klar geregelte Verhältnis von Grundbuchamt zu Nachlassgericht infrage stellen (LG Freiburg BeckRS 2004, 6011; vgl. auch BeckOK GBO/Wilsch, a.a.O., § 35 Rz. 99; OLG München MittBayNot 2017, 271, Tz. 19 bei juris).
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