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   OLG München, 27.09.2021 - 34 Wx 252/21   

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https://dejure.org/2021,39044
OLG München, 27.09.2021 - 34 Wx 252/21 (https://dejure.org/2021,39044)
OLG München, Entscheidung vom 27.09.2021 - 34 Wx 252/21 (https://dejure.org/2021,39044)
OLG München, Entscheidung vom 27. September 2021 - 34 Wx 252/21 (https://dejure.org/2021,39044)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Schadensersatz, Beschwerde, Kaufvertrag, Erkrankung, Verfahrenspfleger, Anwaltsvertrag, Bestellung, Genehmigung, Wohnung, Erinnerung, Verletzung, Genehmigungsverfahren, Angemessenheit, Rechtsbeschwerde, unrichtige Sachbehandlung, weitere Beschwerde, Beschwerde gegen ...

  • rabüro.de

    Zur Überprüfungspflicht des Verfahrenspflegers im Betreuungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 276 ; GNotKG § 21
    1. Im betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahren ist der Verfahrenspfleger gehalten, sich eine eigene Überzeugung davon zu verschaffen, dass der Vorgang, dessentwegen er bestellt wurde, im objektiven Interesse des Betroffenen liegt. Das setzt regelmäßig eine ...

  • rechtsportal.de

    FamFG § 276 ; GNotKG § 21
    Höhe der Vergütung des Verfahrenspflegers im Verfahren der Genehmigung von Verfügungen über Grundstücke bei Anordnung der Betreuung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Abgrenzung Betreuer gegen Verfahrenspfleger

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2022, 173
  • FGPrax 2021, 272
  • FamRZ 2022, 383
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.07.2009 - XII ZR 77/06

    Unzulässigkeit eines Teilurteils bei objektiver Klagehäufung von Leistungs- und

    Auszug aus OLG München, 27.09.2021 - 34 Wx 252/21
    Er sei nicht verpflichtet, über den dargestellten Rahmen hinaus weitere Umstände zu erforschen, die sich als für die Willensbildung des Betreuten erheblich erweisen könnten; auch habe er nicht zu prüfen, ob sämtliche für das genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäft relevanten Umstände in die Willensbildung des Betreuers eingeflossen sind (BGH NJW 2009, 2814/2819 f.).

    Er sei nicht verpflichtet, Umstände zu erforschen, die sich als für die Willensbildung des Betreuten erheblich erweisen könnten; auch habe er nicht zu prüfen, ob sämtliche für das genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäft relevanten Umstände in die Willensbildung des Betreuers eingeflossen sind (BGH NJW 2009, 2814/2819 f.).

    Für das dargestellte Verständnis vom Umfang der Aufgaben des Verfahrenspflegers spricht zudem, dass sich damit unter Umständen auch dessen Haftung nach § 1833 BGB (vgl. BGH NJW 2009, 2814/2819; MüKoBGB/Schneider 8. Aufl. § 1915 Rn. 6) erweitert, was gegebenenfalls sogar zu einem verstärkten Schutz der Interessen des Betreuten führt.

    Dem steht nicht entgegen, dass, wie das Landgericht ausführt, der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 22.7.2009 im Ergebnis eine Haftung des Verfahrenspflegers verneint hat (BGH NJW 2009, 2814/2819).

  • BGH, 24.09.2014 - XII ZB 444/13

    Verfahrenspflegervergütung im betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahren für

    Auszug aus OLG München, 27.09.2021 - 34 Wx 252/21
    Dazu habe die Beteiligte alle in dem notariellen Kaufvertrag enthaltenen Regelungen eingehend auf ihre Auswirkungen für die Betroffene untersuchen müssen (BGH NJW-RR 2015, 66/67).

    Dazu habe die Verfahrenspflegerin die im notariellen Kaufvertrag enthaltenen Regelungen auf ihre Auswirkungen für die Betroffene untersuchen müssen (BGH NJW-RR 2015, 66/67).

  • BGH, 29.06.2011 - XII ZB 19/11

    Verfahren auf Aufhebung einer Betreuung: Voraussetzungen für die Bestellung eines

    Auszug aus OLG München, 27.09.2021 - 34 Wx 252/21
    Hieraus folgt, dass ein Verfahrenspfleger vor allem dann zu bestellen ist, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen kundzutun bzw. einen freien Willen überhaupt noch zu bilden (BGH NJW 2012, 3509; NJW-RR 2012, 66; Jurgeleit/Meier BtR 4. Aufl. § 276 Rn. 6; Keidel/Giers FamFG 20. Aufl. § 276 Rn. 3; Leeb/Weber NJOZ 2014, 1201/1203).

    Aus dieser Aufgabenstellung folge, dass ein Verfahrenspfleger vor allem dann zu bestellen sei, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage sei, seinen Willen kundzutun bzw. einen freien Willen überhaupt noch zu bilden (BGH NJW-RR 2012, 66 f.).

  • BGH, 22.08.2012 - XII ZB 474/11

    Betreuungsverfahren: Einrede der Verjährung durch den Verfahrenspfleger

    Auszug aus OLG München, 27.09.2021 - 34 Wx 252/21
    Hieraus folgt, dass ein Verfahrenspfleger vor allem dann zu bestellen ist, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen kundzutun bzw. einen freien Willen überhaupt noch zu bilden (BGH NJW 2012, 3509; NJW-RR 2012, 66; Jurgeleit/Meier BtR 4. Aufl. § 276 Rn. 6; Keidel/Giers FamFG 20. Aufl. § 276 Rn. 3; Leeb/Weber NJOZ 2014, 1201/1203).
  • BGH, 11.12.2013 - XII ZB 280/11

    Beschwerde im Betreuerbestellungsverfahren: Bestellung eines Verfahrenspflegers

    Auszug aus OLG München, 27.09.2021 - 34 Wx 252/21
    Insoweit beeinflussen einerseits die Wichtigkeit des Verfahrensgegenstands und andererseits der Grad der Krankheit oder Behinderung die Notwendigkeit der Pflegerbestellung (BGH NJW 2014, 787; BeckOK FamFG/Günter 39. Edition § 276 Rn. 7; Bumiller in Bumiller/Harders FamFG 12. Aufl. § 276 Rn. 3; Jürgens/Kretz BtR 6. Aufl. § 276 FamFG Rn. 2; Bartels in Jox/Fröschle Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren 4. Aufl. § 276 FamFG Rn. 22; MüKoFamFG/Schmidt-Recla 3. Aufl. § 276 Rn. 5).
  • BGH, 25.06.2003 - XII ZB 169/99

    Anfechtung der Bestellung eines Verfahrenspflegers

    Auszug aus OLG München, 27.09.2021 - 34 Wx 252/21
    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 25.6.2003 erklärt, der Verfahrenspfleger werde bestellt, damit die objektiven Interessen des Betroffenen auch dann geltend gemacht werden können, wenn er diese nicht selbst wahrnimmt (BGH NJW-RR 2003, 1369/1370).
  • LG Bielefeld, 09.06.2022 - 23 T 292/22
    Dies setzt regelmäßig eine inhaltliche Überprüfung des Vorgangs voraus, die u.U. auch eigene Ermittlungen erforderlich machen kann (OLG München, Beschluss vom 27.09.2021 - 34 Wx 252/21).
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