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   OLG München, 24.05.2007 - 34 Wx 27/07   

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https://dejure.org/2007,1912
OLG München, 24.05.2007 - 34 Wx 27/07 (https://dejure.org/2007,1912)
OLG München, Entscheidung vom 24.05.2007 - 34 Wx 27/07 (https://dejure.org/2007,1912)
OLG München, Entscheidung vom 24. Mai 2007 - 34 Wx 27/07 (https://dejure.org/2007,1912)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    BGB § 812 Abs. 1 Satz 1; ; WEG § 16 Abs. 2; ; WEG § 28 Abs. 1; ; WEG § 28 Abs. 5

  • RA Kotz

    Wirtschaftsplan mit Vorschusspflicht bei WEG - Versäumnis der Erstellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Ansprüche gegen ausgeschiedenen Wohnungseigentümer bei unterbliebener Aufstellung eines Wirtschaftsplan mit Vorschussverpflichtung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Heranziehung eines ausgeschiedenen Eigentümers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Inanspruchnahme eines ausgeschiedenen Wohnungseigentümers aufgrund einer nach seinem Ausscheiden beschlossenen Jahresabrechnung; Inanspruchnahme eines ausgeschiedenen Wohnungseigentümers aus ungerechtfertigter Bereicherung; Fehlen eines Wirtschaftsplans mit ...

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Haftung für Zahlungsrückstände bei fehlendem Wirtschaftsplan

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Wohnungseigentümer verkaufte - Kann die Eigentümergemeinschaft nachträglich Wohngeld verlangen?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wohngeld: Schuldet der ausgeschiedene Wohnungseigentümer noch Wohngeld? (IMR 2007, 258)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 1607
  • MDR 2007, 1066
  • NZA 2007, 812
  • NZM 2007, 812
  • ZMR 2007, 805
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.11.1995 - V ZB 16/95

    Haftung des ausgeschiedenen Wohnungseigentümers

    Auszug aus OLG München, 24.05.2007 - 34 Wx 27/07
    Daraus folgt zugleich, dass ein solcher Beschluss Verbindlichkeiten nur für die zur Beschlussfassung berufenen Wohnungseigentümer, nicht aber für deren Rechtsvorgänger begründen kann, denn sonst läge insoweit ein - unzulässiger - Gesamtakt zu Lasten Dritter vor (BGHZ 104, 197/203; BGHZ 131, 228/232; vgl. auch OLG Zweibrücken ZMR 2007, 398).
  • OLG Zweibrücken, 12.01.2007 - 3 W 217/05

    Wohnungseigentumsverfahren: Beschlussanfechtungsbefugnis des ausgeschiedenen

    Auszug aus OLG München, 24.05.2007 - 34 Wx 27/07
    Daraus folgt zugleich, dass ein solcher Beschluss Verbindlichkeiten nur für die zur Beschlussfassung berufenen Wohnungseigentümer, nicht aber für deren Rechtsvorgänger begründen kann, denn sonst läge insoweit ein - unzulässiger - Gesamtakt zu Lasten Dritter vor (BGHZ 104, 197/203; BGHZ 131, 228/232; vgl. auch OLG Zweibrücken ZMR 2007, 398).
  • BGH, 21.04.1988 - V ZB 10/87

    Haftung des Erwerbers für im Wohnungseigentum zusammenhängende Verbindlichkeiten

    Auszug aus OLG München, 24.05.2007 - 34 Wx 27/07
    Daraus folgt zugleich, dass ein solcher Beschluss Verbindlichkeiten nur für die zur Beschlussfassung berufenen Wohnungseigentümer, nicht aber für deren Rechtsvorgänger begründen kann, denn sonst läge insoweit ein - unzulässiger - Gesamtakt zu Lasten Dritter vor (BGHZ 104, 197/203; BGHZ 131, 228/232; vgl. auch OLG Zweibrücken ZMR 2007, 398).
  • OLG Frankfurt, 01.11.2012 - 20 W 12/08

    Wohnungseigentum: Nichtigkeit eines Beschusses, mit dem die Nutzung einer zuvor

    Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass der Antragsteller zu 1) zwar anfechtungsbefugt war, weil er im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Wohnungseigentümerversammlung am 04.12.2006 noch Eigentümer der Einheit Nr. 501 und damit Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft war und weil die zu TOP 2-4 beschlossenen Genehmigungen der Jahresabrechnungen 2003-2005 samt Verwalterentlastung gegen ihn wirken (Oberlandesgericht München NZM 2007, 812; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten: WEG, 9. Aufl., § 46, Rdnr. 6; Palandt/Bassenge: WEG, 71. Aufl., § 46, Rdnr. 2).
  • OLG Düsseldorf, 03.08.2007 - 3 Wx 84/07

    Keine qualitative Gleichwertigkeit von Nebenkosten- und Jahresabrechnung einer

    Erforderlich ist vielmehr ein mehrheitlich gefasster Beschluss der Eigentümerversammlung (§ 28 Abs. 5 WEG), der erst die Verpflichtung des einzelnen Wohnungseigentümers zur Leistung begründet (BayObLG - 34 Wx 27/07 vom 24.05.2007 bei juris).
  • AG Augsburg, 17.04.2013 - 30 C 5735/12

    Wohnungseigentum: Rückzahlungsanspruch des Wohnungseigentümers gegen die

    Ebensowenig wie die Gemeinschaft einen ausgeschiedenen Eigentümer für Betragszahlungen in Anspruch nehmen kann, die zwar auf die Zeit seiner Eigentümerstellung entfallen, jedoch erst nach seinem Ausscheiden von der Gemeinschaft beschlossen wurden (vgl. OLG München, Beschluss vom 24.05.2007, Az. 34 Wx 27/07), kann der ausgeschiedene Eigentümer von der Gemeinschaft von ihm ohne Rechtsgrund geleistete Beiträge zurückverlangen.
  • LAG München, 08.12.2009 - 7 Sa 584/09

    Widerruf einer zum Ausgleich der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung

    Nach Auffassung des BAG (BAG 19.12.2006 - 9 AZR 294/06 - NZA 2007, 812), der sich die Berufungskammer anschließt, kommt nämlich eine ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung dann nicht in Frage, wenn der Arbeitgeber innerhalb der einjährigen Übergangsfrist bis zum 01.01.2003 gemäß Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB nicht den Versuch unternommen hat, die nicht mehr den Anforderungen des § 308 Nr. 4 BGB entsprechende Widerrufsklausel den geänderten Verhältnissen anzupassen.
  • LAG München, 26.01.2010 - 7 Sa 354/09

    Widerruf einer zum Ausgleich der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung

    Nach Auffassung des BAG (BAG 19.12.2006 - 9 AZR 294/06 - NZA 2007, 812), der sich die Berufungskammer anschließt, kommt nämlich eine ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung dann nicht in Frage, wenn der Arbeitgeber innerhalb der einjährigen Übergangsfrist bis zum 01.01.2003 gemäß Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB nicht den Versuch unternommen hat, die nicht mehr den Anforderungen des § 308 Nr. 4 BGB entsprechende Widerrufsklausel den geänderten Verhältnissen anzupassen.
  • LAG München, 08.12.2009 - 7 Sa 585/09

    Widerruf einer zum Ausgleich der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung

    Nach Auffassung des BAG (BAG 19.12.2006 - 9 AZR 294/06 - NZA 2007, 812), der sich die Berufungskammer anschließt, kommt nämlich eine ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung dann nicht in Frage, wenn der Arbeitgeber innerhalb der einjährigen Übergangsfrist bis zum 01.01.2003 gemäß Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB nicht den Versuch unternommen hat, die nicht mehr den Anforderungen des § 308 Nr. 4 BGB entsprechende Widerrufsklausel den geänderten Verhältnissen anzupassen.
  • LAG München, 08.12.2009 - 7 Sa 588/09

    Widerruf einer zum Ausgleich der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung

    Nach Auffassung des BAG (BAG 19.12.2006 - 9 AZR 294/06 - NZA 2007, 812), der sich die Berufungskammer anschließt, kommt nämlich eine ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung dann nicht in Frage, wenn der Arbeitgeber innerhalb der einjährigen Übergangsfrist bis zum 01.01.2003 gemäß Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB nicht den Versuch unternommen hat, die nicht mehr den Anforderungen des § 308 Nr. 4 BGB entsprechende Widerrufsklausel den geänderten Verhältnissen anzupassen.
  • LAG München, 08.12.2009 - 7 Sa 586/09

    Widerruf einer zum Ausgleich der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung

    Nach Auffassung des BAG (BAG 19.12.2006 - 9 AZR 294/06 - NZA 2007, 812), der sich die Berufungskammer anschließt, kommt nämlich eine ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung dann nicht in Frage, wenn der Arbeitgeber innerhalb der einjährigen Übergangsfrist bis zum 01.01.2003 gemäß Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB nicht den Versuch unternommen hat, die nicht mehr den Anforderungen des § 308 Nr. 4 BGB entsprechende Widerrufsklausel den geänderten Verhältnissen anzupassen.
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