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   OLG München, 28.10.2015 - 34 Wx 274/15   

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OLG München, 28.10.2015 - 34 Wx 274/15 (https://dejure.org/2015,35359)
OLG München, Entscheidung vom 28.10.2015 - 34 Wx 274/15 (https://dejure.org/2015,35359)
OLG München, Entscheidung vom 28. Oktober 2015 - 34 Wx 274/15 (https://dejure.org/2015,35359)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • KG, 13.11.2012 - 1 W 382/12

    Grundbuchverfahren: Erforderlichkeit eines Erbscheins auf Grund der

    Auszug aus OLG München, 28.10.2015 - 34 Wx 274/15
    Bewirkt eine Klausel im Erbvertrag in Abweichung von der gesetzlichen Auslegungsregel schon für den Fall des Scheidungsantrags durch einen Ehegatten die Unwirksamkeit der erbvertraglichen Regelungen, ohne dass die Voraussetzungen der Scheidung vorliegen müssen, verbleibt es dabei, dass die Nachweislücke zur Frage der Nichteinreichung eines Scheidungsantrags - wenn nicht durch Vorlage eines Erbscheins - durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung zu schließen ist (Abweichung zu KG vom 13.11.2012, 1 W 382/12).

    Es kann dahinstehen, ob ähnliche Grundsätze auch für Scheidungsklauseln in Erbverträgen gelten, die der Auslegungsregel des § 2077 BGB entsprechen (vgl. KG Rpfleger 2013, 199; Volmer in KEHE GBO 7. Aufl. § 35 Rn. 86; DNotI-Report 2006, 181/182 f.).

    Der Senat weicht von der Rechtsprechung des Kammergerichts in vergleichbarer Konstellation ab (vgl. KG Rpfleger 2013, 199).

  • OLG Düsseldorf, 25.04.2013 - 3 Wx 219/12

    Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge auf Grund eines Erbvertrages gegenüber

    Auszug aus OLG München, 28.10.2015 - 34 Wx 274/15
    Für den zur Grundbuchberichtigung erforderlichen Nachweis der Erbfolge bei vorbehaltenem Rücktritt im Erbvertrag ist neben der Vorlage der notariellen Urkunde und der Eröffnungsniederschrift nach Einführung des Zentralen Testamentsregisters keine eidesstattliche Versicherung dazu mehr erforderlich, dass das Rücktrittsrecht nicht ausgeübt wurde (Abweichung von Senat vom 3.11.2011, 34 Wx 272/11; Anschluss an OLG Düsseldorf vom 25.4.2013, I-3 Wx 219/12).

    c) Indessen hält die wohl überwiegende Meinung einen - zusätzlichen - Nachweis für entbehrlich, wenn für die Ausübung des vorbehaltenen Rücktritts keine greifbaren Anhaltspunkte ersichtlich sind (OLG Düsseldorf MittBayNot 2013, 490 m. w. N.; zustimmend Demharter § 35 Rn. 39; derselbe ZfIR 2013, 471; von Rintelen NotBZ 2013, 265; Braun MittBayNot 2013, 48; Lehmann/Schulz ZEV 2012, 538/539; ebenso bereits LG Kleve MittRhNotK 1989, 273).

    Durch § 34a BeurkG (in der ab 1.1.2012 geltenden Fassung gemäß Art. 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer und zur Fristverlängerung nach der Hofraumverordnung vom 22.12.2010; BGBl I S. 2255) sei sichergestellt, dass eine Rücktrittserklärung dem Nachlassgericht und damit auch dem Grundbuchamt bekannt wird (Braun MittBayNot 2013, 48/49; von Rintelen NotBZ 2013, 264/266).

  • BayObLG, 08.06.2000 - 2Z BR 29/00

    Eidesstattliche Versicherung anstelle eines Erbscheins

    Auszug aus OLG München, 28.10.2015 - 34 Wx 274/15
    Der Nachweis des Nichtvorliegens bestimmter Tatsachen durch eidesstattliche Versicherung vor dem Notar ist ein auch im Grundbuchverfahren ausnahmsweise anerkanntes Beweismittel (vgl. Meikel/Krause § 35 Rn. 125; Schaub in Bauer/von Oefele § 35 Rn. 139), das in Betracht kommt, wenn kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass das Nachlassgericht bei der Ermittlung der Erbfolge im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens zu dem gleichen Ergebnis käme wie das Grundbuchamt (BayObLGZ 2000, 167/171 f.).

    Für die Art der Nachweisführung haben Grundbuchamt und Tatrichter einen gewissen Beurteilungsspielraum (BayObLGZ 2000, 167 - Leitsatz 3).

  • BayObLG, 22.12.1982 - BReg. 2 Z 88/82

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer weiteren Beschwerde; Anforderungen

    Auszug aus OLG München, 28.10.2015 - 34 Wx 274/15
    Der Nachweis in dieser Form reicht aber nicht aus, wenn sich bei Prüfung der Verfügung hinsichtlich des behaupteten Erbrechts Zweifel ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder über tatsächliche Verhältnisse geklärt werden können (Demharter GBO 29. Aufl. § 35 Rn. 39; aus der Rechtspr.: BayObLG Rpfleger 2000, 266; 1983, 104).

    Freilich rechtfertigen ganz entfernte, auf tatsachenlose (abstrakte) Vermutungen gestützte Möglichkeiten, welche das aus der letztwilligen Verfügung hervorgehende Erbrecht nur unter besonderen Umständen in Frage stellen könnten, ebenso wenig wie rechtliche Bedenken das Verlangen nach Vorlage eines Erbscheins (OLG Frankfurt FGPrax 1998, 207; BayObLG Rpfleger 1983, 104; Schaub in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 35 Rn. 130).

  • BayObLG, 24.02.2003 - 2Z BR 137/02

    Erbvertragliche Einsetzung zum Alleinerben und fortgesetzte Gütergemeinschaft -

    Auszug aus OLG München, 28.10.2015 - 34 Wx 274/15
    In diesem Fall würde das Nachlassgericht ohne weitere Ermittlungen eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 2356 Abs. 2 BGB der Erbscheinserteilung zugrunde legen (BayObLG NJW-RR 2003, 736; Böhringer Rpfleger 2003, 157/167).
  • BayObLG, 09.02.2000 - 2Z BR 139/99

    Zur Aufklärungspflicht des Grundbuchamts

    Auszug aus OLG München, 28.10.2015 - 34 Wx 274/15
    Der Nachweis in dieser Form reicht aber nicht aus, wenn sich bei Prüfung der Verfügung hinsichtlich des behaupteten Erbrechts Zweifel ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder über tatsächliche Verhältnisse geklärt werden können (Demharter GBO 29. Aufl. § 35 Rn. 39; aus der Rechtspr.: BayObLG Rpfleger 2000, 266; 1983, 104).
  • OLG München, 03.11.2011 - 34 Wx 272/11

    Grundbuchverfahren: Nachweis der Erbfolge unter Berücksichtigung eines einen

    Auszug aus OLG München, 28.10.2015 - 34 Wx 274/15
    Für den zur Grundbuchberichtigung erforderlichen Nachweis der Erbfolge bei vorbehaltenem Rücktritt im Erbvertrag ist neben der Vorlage der notariellen Urkunde und der Eröffnungsniederschrift nach Einführung des Zentralen Testamentsregisters keine eidesstattliche Versicherung dazu mehr erforderlich, dass das Rücktrittsrecht nicht ausgeübt wurde (Abweichung von Senat vom 3.11.2011, 34 Wx 272/11; Anschluss an OLG Düsseldorf vom 25.4.2013, I-3 Wx 219/12).
  • BGH, 22.03.2013 - V ZR 28/12

    Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung: Leistungen in Erwartung einer

    Auszug aus OLG München, 28.10.2015 - 34 Wx 274/15
    Entsprechend verhalte es sich bei notariellen Testamenten mit Pflichtteilsstrafklauseln, wenn unklar ist, ob der Pflichtteil verlangt worden ist (vgl. Demharter MittBayNot 2013, 471/472; Völzmann RNotZ 2012, 380/384).
  • OLG Naumburg, 12.12.2018 - 12 Wx 59/18

    Grundbucheintragung des Alleineigentums eines überlebenden

    Der Nachweis in dieser - hier gegebenen - Form durch eröffnetes Testament reicht aber nicht aus, wenn sich bei Prüfung der Verfügung hinsichtlich des behaupteten Erbrechts Zweifel ergeben, wobei entfernte Vermutungen außer Betracht zu bleiben haben (Demharter, GBO, 31. Aufl., § 35, Rn. 39; OLG München, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - 34 Wx 274/15 -, Rn. 9, juris).

    Der Senat verneint daher mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts München (OLG München, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - 34 Wx 274/15 -, Rn. 15, juris), dass lediglich das eröffnete Testament zum Nachweis der Erbfolge gemäß § 35 Abs. 1 GBO dann ausreiche, wenn im Testament Klauseln verwendet wurden, die nicht von der gesetzlichen Auslegungsregel erweiternd abweichen.

    Die Ehegatten haben damit die Voraussetzungen, unter denen das Testament - automatisch und ohne Auslegungsspielraum - seine Wirkung verliert, im Verhältnis zur gesetzlichen Vermutung ausgeweitet, indem abweichend zu § 2077 BGB nicht mehr erforderlich ist, dass zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Scheidungsvoraussetzungen gegeben waren und auch ein Scheidungs- bzw. Eheaufhebungsantrag des Überlebenden für die Unwirksamkeit des Testaments ausreichend ist (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - 34 Wx 274/15 -, Rn. 15, juris).

    Die dem Grundbuchamt zur Verfügung stehenden Urkunden und Akten geben jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass keiner der Ehegatten einmal die Scheidung beantragt hatte (ebenso OLG München, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - 34 Wx 274/15 -, Rn. 16, juris).

    Für die Art der Nachweisführung hat das Grundbuchamt allerdings einen gewissen Beurteilungsspielraum und ist nicht auf die eigene eidesstattliche Versicherung der Ehegattin beschränkt (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 8. Juni 2000 - 2Z BR 29/00 -, Rn. 14 f.; OLG München, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - 34 Wx 274/15 -, Rn. 17, juris), zumal der Beweiswert der eidesstattlichen Versicherung hier aufgrund des bestehenden Eigeninteresses der Beteiligten zu 1. eingeschränkt sein kann.

    Die Rechtsbeschwerde ist nicht gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GBO zuzulassen, da sich der Senat der einschlägigen Entscheidung des Oberlandesgericht München (OLG München, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - 34 Wx 274/15) anschließt und sich wegen der unterschiedlichen Sachverhalte nicht in Widerspruch zur Entscheidung des Kammergerichts (KG Berlin, Beschluss vom 13. November 2012 - 1 W 382/12) setzt.

  • BGH, 17.02.2022 - V ZB 14/21

    Nachweis der Erbfolge des überlebenden Ehegatten; Schiedsklausel in letztwilliger

    (2) Nach einhelliger Ansicht gilt nichts anderes, wenn die letztwillige Verfügung eine Scheidungsklausel enthält, die sich an die Voraussetzungen des § 2077 Abs. 1 BGB anlehnt (vgl. KG, FamRZ 2013, 1073 Rn. 11; ZEV 2020, 764 Rn. 8 u. 11; jurisPK-BGB/Lehrmann, 9. Aufl., § 2077 Rn. 45; Bauer/Schaub, GBO, 4. Aufl., § 35 Rn. 145; BeckOK GBO/Wilsch [1.11.2021], § 35 Rn. 105; jurisPK-BGB/Reymann, 9. Aufl., § 2268 Rn. 21; KEHE/Volmer, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 35 Rn. 121; Meikel/Weber, GBO, 12. Aufl., § 35 Rn. 119; Bestelmeyer, notar 2013, 147, 151; Böhringer, ZEV 2017, 68, 71; Lange, ZEV 2009, 371, 373; Weber, MittBayNot 2017, 163, 165; DNotI-Report 2006, 191, 183; offen gelassen in OLG München, ZEV 2016, 401 Rn. 15).

    Es liege eine Nachweislücke vor, die durch Vorlage eines Erbscheins oder einer eidesstattlichen Versicherung darüber, dass ein Scheidungsantrag nicht anhängig sei, geschlossen werden müsse (vgl. OLG München, ZEV 2016, 401 Rn. 15 ff.; OLG Naumburg, FamRZ 2019, 1656 Rn.12 ff., 17 ff.; BeckOK GBO/Wilsch [1.11.2021], § 35 Rn. 105).

  • KG, 29.10.2020 - 1 W 1463/20

    Nachweis der Erbfolge gegenüber Grundbuchamt durch Vorlage eines

    Der Senat hält daran fest, dass eine in einem öffentlichen Ehegattentestament enthaltene Scheidungsklausel, wonach u.a. bereits der Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe die Unwirksamkeit des Testaments zur Folge haben sollen, für sich keine Zweifel an dem behaupteten Erbrecht zu begründen vermag, die das Verlangen des Grundbuchamts nach Vorlage eines Erbscheins rechtfertigen könnten (Fortführung von Senat, Beschluss vom 13. November 2012 - 1 W 382/12, FamRZ 2013, 1073; entgegen OLG München, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - 34 Wx 274/15, ZEV 2016, 401 und OLG Naumburg, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - 12 Wx 59/18, FamRZ 2019, 1656).(Rn.11).

    Da Ehescheidungen alles andere als selten vorkämen, sei die Stellung eines Antrags auf Scheidung keine ganz entfernte, bloß auf theoretischen Überlegungen beruhende Möglichkeit (OLG München, ZEV 2016, 401, 402; OLG Naumburg, FamRZ 2019, 1656, 1657).

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