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   OLG München, 12.01.2012 - 34 Wx 501/11   

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https://dejure.org/2012,1470
OLG München, 12.01.2012 - 34 Wx 501/11 (https://dejure.org/2012,1470)
OLG München, Entscheidung vom 12.01.2012 - 34 Wx 501/11 (https://dejure.org/2012,1470)
OLG München, Entscheidung vom 12. Januar 2012 - 34 Wx 501/11 (https://dejure.org/2012,1470)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Sind im notariellen Ehe- und Erbvertrag "die gemeinschaftlichen Kinder" als Erben eingesetzt, kommt anstelle eines Erbscheins gegenüber dem Grundbuchamt in der Regel auch eine Nachweisführung durch Personenstandsurkunden und Versicherung an Eides statt dazu in Betracht, ...

  • Deutsches Notarinstitut

    GBO § 35; BGB § 2265
    Eidesstattliche Versicherung im Grundbuchverfahren; Nachweis negativer Tatsachen (hier: Fehlen weiterer gemeinschaftlicher Kinder)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachweis der Erbenstellung gemeinschaftlicher Kinder des Erblassers gegenüber dem Grundbuchamt

  • notar-drkotz.de

    Grundbuchverfahren - Erforderliche Beweismittel zum Nachweis der Erbenstellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 18 Abs. 1; GBO § 35 Abs. 1
    Nachweis der Erbenstellung gemeinschaftlicher Kinder des Erblassers gegenüber dem Grundbuchamt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Papierfundstellen

  • DNotZ 2012, 461
  • FamRZ 2012, 1248
  • AnwBl 2012, 75
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 08.06.2000 - 2Z BR 29/00

    Eidesstattliche Versicherung anstelle eines Erbscheins

    Auszug aus OLG München, 12.01.2012 - 34 Wx 501/11
    So kann nach der Rechtsprechung des ehemals zuständigen Bayerischen Obersten Landesgerichts ein Erbschein (nur) dann verlangt werden, wenn Anhaltspunkte dafür sprechen, dass das Nachlassgericht weitere Ermittlungen anstellen und zu einer abweichenden Beurteilung der Erbfolge gelangen könnte (BayObLG FGPrax 2000, 179).

    Bei sachgerechter Anwendung der dazu entwickelten Grundsätze, wobei dem Grundbuchamt wie dem Senat als Tatsacheninstanz (§ 74 GBO) ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht (BayObLG FGPrax 2000, 179), erscheint die Gefahr, im Grundbuchverfahren zu anderen Ergebnissen als im eigentlich dazu bestimmten Nachlassverfahren zu gelangen, gering.

    Demgemäß ergänzt der Senat die beanstandete Zwischenverfügung (siehe Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 77 Rn. 40.1 m.w.N.) unbeschadet der der Beteiligten weiterhin offenstehenden Möglichkeit, den Nachweis der Erbfolge auch durch einen Erbschein erbringen zu können (siehe BayObLG FGPrax 2000, 179/180).

  • OLG Hamm, 05.04.2011 - 15 W 34/11

    Anforderungen an den Nachweis der Nacherbfolge gegenüber dem Grundbuchamt

    Auszug aus OLG München, 12.01.2012 - 34 Wx 501/11
    12 b) Nach wohl herrschender Meinung reicht im Grundbuchverfahren für die negative Tatsache, dass keine weiteren gemeinschaftlichen Kinder vorhanden sind, die eidesstattliche Versicherung des (der) Erben in Verbindung mit der notariellen letztwilligen Verfügung als Nachweis aus, es sei denn, es ergäben sich aus konkreten Umständen Zweifel an der Erbfolge (OLG Schleswig FGPrax 1999, 206; OLG Hamm FGPrax 2011, 223/224; Schöner/ Stöber Grundbuchrecht 14. Aufl. Rn. 790 m.w.N.).

    c) An dieser Rechtsprechung ist trotz kritischer Stimmen (siehe Jurksch Rpfleger 2011, 665) festzuhalten.

    Mit einer Personenstands-/Abstammungsurkunde kann die Beteiligte belegen, dass sie gemeinschaftliches Kind der verstorbenen Eheleute ist (siehe OLG Hamm FGPrax 2011, 223/224).

  • OLG Schleswig, 15.07.1999 - 2 W 113/99

    Nachweis der Erbfolge durch eidesstattliche Versicherung

    Auszug aus OLG München, 12.01.2012 - 34 Wx 501/11
    12 b) Nach wohl herrschender Meinung reicht im Grundbuchverfahren für die negative Tatsache, dass keine weiteren gemeinschaftlichen Kinder vorhanden sind, die eidesstattliche Versicherung des (der) Erben in Verbindung mit der notariellen letztwilligen Verfügung als Nachweis aus, es sei denn, es ergäben sich aus konkreten Umständen Zweifel an der Erbfolge (OLG Schleswig FGPrax 1999, 206; OLG Hamm FGPrax 2011, 223/224; Schöner/ Stöber Grundbuchrecht 14. Aufl. Rn. 790 m.w.N.).
  • OLG Naumburg, 15.02.2013 - 12 Wx 62/12

    Grundbuchberichtigung nach Erbfall: Erfordernis eines Erbscheins bei Vorliegen

    Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass nach erschöpfender rechtlicher Würdigung konkrete Zweifel hinsichtlich des behaupteten Erbrechts verbleiben, die nur durch weitere Ermittlungen geklärt werden können (vgl. OLG Stuttgart Rpfleger 1992, 154; OLG Schleswig Rpfleger 2006, 369; OLG Zweibrücken FGPrax 2011, 176; OLG Düsseldorf FGPrax 2012, 240; OLG München DNOtZ 2012, 461; OLG München FamRZ 2012, 1092; OLG Frankfurt FamRZ 2012, 1591; KG Berlin FamRZ 2012, 1517; Meikel, GBO, 10.Aufl., Rdn.109 ff zu § 35 GBO; Demharter, Grundbuchordnung, 28.Aufl., Rdn.39 zu § 35 GBO).

    Das Grundbuchamt hat die in der öffentlichen Urkunde enthaltene Verfügung von Todes wegen sowohl nach ihrer äußeren Form als auch nach ihrem Inhalt zu prüfen (vgl. OLG Düsseldorf FGPrax 2012, 240; OLG München DNOtZ 2012, 461; OLG München FamRZ 2012, 1092; OLG Frankfurt FamRZ 2012, 1591; KG Berlin FamRZ 2012, 1517; Meikel, GBO, 10. Aufl., Rdn. 109 ff zu § 35 GBO; Demharter, Grundbuchordnung, 28. Aufl., Rdn.39 zu § 35 GBO).

    Dazu ist im Grundbucheintragungsverfahren nämlich kein Raum (vgl. OLG Schleswig Rpfleger 2006, 643; OLG München NotBZ 2012, 179; OLG München FamRZ 2012, 1092; OLG Düsseldorf FGPrax 2012, 240; OLG Zweibrücken FGPrax 2011, 176; Meikel, GBO, 10. Aufl., Rdn. 109 ff zu § 35 GBO; Demharter, Grundbuchordnung, 28. Aufl., Rdn. 39 zu § 35 GBO).

  • BayObLG, 25.06.2020 - 1 VA 43/20

    Zum Nachweis der Erbenstellung im Hinterlegungsverfahren

    (2) Zwar ist im Hinterlegungsrecht eine Versicherung an Eides statt nicht vorgesehen und auch im allgemeinen Verwaltungsrecht von geringer praktischer Bedeutung (Herrmann in BeckOK VwVfG, 47. Ed. 1. April 2020, § 27 vor Rn. 1), während im Grundbuchverfahren nach herrschender Ansicht zum Nachweis der negativen Tatsache, dass keine weiteren gemeinschaftlichen Kinder vorhanden sind, die von einem Notar zu beurkundende eidesstattliche Versicherung des (der) Erben in Verbindung mit der notariellen letztwilligen Verfügung als Nachweis ausreicht, es sei denn, es ergäben sich aus konkreten Umständen Zweifel an der Erbfolge (OLG München, Beschluss vom 12. Januar 2012, 34 Wx 501/11, FamRZ 2012, 1248 [juris Rn. 12 und 15]; Wilsch in BeckOK, GBO, § 35 Rn. 127 m. w. N.).
  • OLG Frankfurt, 11.03.2021 - 20 W 96/20

    Beweis des Umstands, dass einzige Kind zu sein, durch eidesstattliche

    Sind beide Elternteile verstorben, so wird auch eine eidesstattliche Versicherung des Kindes selbst für ausreichend gehalten (OLG Schleswig NJW-RR 1999, 1530, 1531; BayObLGZ 2000, 167, 170 ff.; OLG München FamRZ 2012, 1248; OLG Braunschweig v. 26.06.2019 - 1 W 73/17, Juris-Rn. 37 f.; vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 2010, 928, 929, wo es nur um Nachkommen der verstorbenen Mutter ging).
  • OLG Schleswig, 08.09.2021 - 2 Wx 49/21

    Nachweis der Erbfolge im Grundbuchberichtigungsverfahren

    Die Verfügung von Todes wegen sei vom Grundbuchamt auf die Formgültigkeit und ihren Inhalt zu überprüfen (Verweis auf OLG München, Beschlüsse vom 25. Januar 2012 - 34 Wx 316/11 - und 12. Januar 2012 - 34 Wx 501/11 -).
  • OLG München, 23.05.2018 - 34 Wx 385/17

    Nachweis des Pflichtteilsberechtigten im Grundbuchverfahren über die

    a) Soweit es um die Frage geht, unter welchen Umständen das eingeräumte Nacherbenrecht erlischt, obliegt es dem Grundbuchamt, die in der öffentlichen Urkunde enthaltene Verfügung von Todes wegen sowohl nach ihrer äußeren Form als auch nach ihrem Inhalt zu prüfen (h. M., etwa Senat vom 12.1.2012, 34 Wx 501/11 = FamRZ 2012, 1248).

    Vielmehr hat das Grundbuchamt selbstständig zur Frage der Erbfolge, wie auch des Bestehens einer Nacherbschaft Stellung zu nehmen, gegebenenfalls auch den Willen des Erblassers durch Auslegung zu ermitteln und Zweifel durch Anwendung des Gesetzes auf die letztwillige Verfügung zu lösen (Senat vom 12.1.2012, FamRZ 2012, 1248).

  • OLG Düsseldorf, 25.04.2013 - 3 Wx 219/12

    Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge auf Grund eines Erbvertrages gegenüber

    Dem Grundbuchamt obliegt es, die in der öffentlichen Urkunde enthaltene Verfügung von Todes wegen sowohl nach ihrer äußeren Form als auch nach ihrem Inhalt zu prüfen (herrschende Meinung, siehe Senat, I - 3 Wx 113/12, FamRZ 13, 75 f., vgl. auch OLG München, 34 Wx 501/11 = NotBZ 2012, 179 und 34 Wx 316/11 bei juris).
  • OLG Düsseldorf, 01.06.2012 - 3 Wx 113/12

    Verfahren des Grundbuchamts bei Eigentumsumschreibung auf den überlebenden

    Die Verfügung von Todes wegen ist vom Grundbuchamt auf Formgültigkeit und ihren Inhalt hin zu prüfen (OLG München, Beschlüsse vom 25.01.2012 - 34 Wx 316/11, BeckRS 2012, 04409 und vom 12.01.2012 - 34 Wx 501/11 ZErb 2012, 82 = BeckRS 2012, 04411).
  • OLG München, 25.01.2012 - 34 Wx 316/11

    Grundbucheintragungsverfahren: Amtspflicht zur umfassenden Auslegung eines

    19 Dem Grundbuchamt obliegt es, die in der öffentlichen Urkunde enthaltene Verfügung von Todes wegen sowohl nach ihrer äußeren Form als auch nach ihrem Inhalt zu prüfen (herrschende Meinung, siehe zuletzt Senat vom 12.1.2012, 34 Wx 501/11).
  • OLG München, 28.07.2014 - 34 Wx 286/14

    Grundbuchverfahren: Abgrenzung von Richtigstellung und Berichtigung bei

    Dem Grundbuchamt obliegt es dabei, die in der öffentlichen Urkunde enthaltene Verfügung von Todes wegen sowohl nach ihrer äußeren Form als auch nach ihrem Inhalt zu prüfen (h. M., etwa Senat vom 12.1.2012, 34 Wx 501/11 = DNotZ 2012, 461).
  • OLG München, 31.05.2012 - 34 Wx 15/12

    Grundbuchverfahrensrecht: Erbfolgenachweis durch einen Erbvertrag mit einer

    Dem Grundbuchamt obliegt es, die in der öffentlichen Urkunde enthaltene Verfügung von Todes wegen sowohl nach ihrer äußeren Form als auch nach ihrem Inhalt zu prüfen (herrschende Meinung, siehe Senat vom 12.1.2012, 34 Wx 501/11 = NotBZ 2012, 179, und zuletzt vom 25.1.2012, 34 Wx 316/11 bei juris).
  • FG Münster, 25.04.2013 - 3 Wx 219/12
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