Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 29.11.1988

Rechtsprechung
   EuGH, 24.01.1989 - 341/87   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission

    EMI Electrola / Patricia Im- und Export u.a.

    EWG-Vertrag, Artikel 36
    1 . Freier Warenverkehr - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Urheberrechte - Gleichgestellte Vervielfältigungs - und Verbreitungsrechte an Tonträgern - Anwendung des Artikels 36 EWG-Vertrag

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
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  • rechtsportal.de

    EWGV Art. 177; EWGV Art. 30; EWGV Art. 36
    1. Freier Warenverkehr - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Urheberrechte - Gleichgestellte Vervielfältigungs - und Verbreitungsrechte an Tonträgern - Anwendung des Artikels 36 EWG-Vertrag

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    EWG -Vertrag Art. 9 f ., Art. 30, Art. 36
    1. Freier Warenverkehr - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Urheberrechte - Gleichgestellte Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an Tonträgern - Anwendung des Artikels 36 EWG -Vertrag

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1989, 79
  • NJW 1989, 1428
  • GRUR Int 1989, 319
  • ZUM 1989, 97



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Wird zitiert von ... (13)  

  • BGH, 11.10.2012 - 1 StR 213/10  

    Freier Warenverkehr und gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung urheberrechtlich

    Solche Maßnahmen können indes aus Gründen des Schutzes des gewerblichen und kommerziellen Eigentums, wozu im Kernbereich auch das Urheberrecht zählt (EuGH, Urteil vom 24. Januar 1989 - Rs 341/87, EMI Electrola/Patricia Im- und Export, GRUR Int. 1989, 319, Rn. 12; EuGH, Urteil vom 22. Januar 1981 - Rs 55/80, Musik-Vertrieb Membran/GEMA, EuGHE 1981, 147, 162; Ulrich/Konrad in Dauses, Hdb. EU-WirtschaftsR C.III Rn. 8 mwN), gerechtfertigt sein, wenn sie weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen (Art. 36 AEUV ab 1. Dezember 2009, vormals Art. 30 EGV).

    Beschränkungen, die auf dem Unterschied in den nationalen Regelungen über die Schutzfristen beruhen, sind gerechtfertigt, wenn diese untrennbar mit dem Bestehen der ausschließlichen Rechte verknüpft sind (vgl. etwa EuGH aaO, Urteil vom 24. Januar 1989 - Rs 341/87, EMI Electrola/Patricia Im- und Export, GRUR Int. 1989, 319, Rn. 12).

    Dies muss auch nicht zu einer unzulässigen, weil unverhältnismäßigen und künstlichen Abschottung der Märkte führen (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Januar 1989 - Rs 341/87, EMI Electrola/Patricia Im und Export, GRUR Int. 1989, 319, Rn. 7 f.).

  • BGH, 08.12.2010 - 1 StR 213/10  

    Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung; Warenverkehrsfreiheit; Strafbarkeit

    Solche Maßnahmen können nach Art. 36 AEUV aus Gründen des gewerblichen und kommerziellen Eigentums, wozu auch das Urheberrecht zählt (EuGH, Slg. 1981, 147; EuGH, Slg. 1989, 79), gerechtfertigt sein, wenn sie weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.

    Beschränkungen des freien Warenverkehrs zum Schutz des geistigen Eigentums einschließlich des Urheberrechts sind zulässig, solange sie nicht zu einer künstlichen Abschottung der Märkte führen (EuGH, Slg. 1989, 79; EuGH, Slg. 1981, 147; EuGH, Slg. 1971, 487).

    Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hierzu (EuGH, Slg. 1989, 79) sei erst recht heranzuziehen in Fällen, in denen - wie hier - die Beschränkung des innergemeinschaftlichen Handels auf einer unterschiedlichen Durchsetzbarkeit eines an sich bestehenden Schutzrechts beruhe.

    Solche Maßnahmen können nach Art. 36 AEUV aus Gründen des gewerblichen und kommerziellen Eigentums, wozu auch das Urheberrecht zählt (EuGH, Slg. 1981, 147; EuGH, Slg. 1989, 79), gerechtfertigt sein, wenn sie weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.

    Beschränkungen des freien Warenverkehrs zum Schutz des geistigen Eigentums einschließlich des Urheberrechts sind zulässig, solange sie nicht zu einer künstlichen Abschottung der Märkte führen (EuGH, Slg. 1989, 79; EuGH, Slg. 1981, 147; EuGH, Slg. 1971, 487).

    b) Der Gerichtshof hat im Urteil vom 24. Januar 1989 (EuGH, Slg. 1989, 79) für Recht erkannt, dass Beschränkungen gerechtfertigt sind, wenn sie auf dem Unterschied in den nationalen Regelungen über die Fristen zum Schutz des geistigen Eigentums beruhen und diese untrennbar mit dem Bestehen der ausschließlichen Rechte verknüpft sind.

  • BGH, 15.02.2007 - I ZR 114/04  

    Wagenfeld-Leuchte

    Beschränkungen des freien Warenverkehrs zum Schutz des geistigen Eigentums einschließlich des Urheberrechts sind zulässig, solange sie nicht zu einer künstlichen Abschottung der Märkte führen (vgl. EuGH, Urt. v. 14.7.1981 - 187/80, Slg. 1981, 2063 = GRUR Int. 1982, 47 Tz. 4 - Merck/Stephar und Exler; Urt. v. 9.4.1987 - 402/85, Slg. 1987, 1747 = GRUR Int. 1988, 243 Tz. 11 - Basset/SACEM; Urt. v. 24.1.1989 - 341/87, Slg. 1989, 79 = GRUR Int. 1989, 319 Tz. 7 f. - EMI Electrola/Patricia Im- und Export).
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  • EuG, 10.07.1991 - T-76/89  
    Aus früheren Urteilen des Gerichtshofes ergebe sich, daß der spezifische Gegenstand des Urheberrechts das ausschließliche Recht der Vervielfältigung und des ersten Inverkehrbringens des geschützten Erzeugnisses sowie das Recht umfasse, jeder Verletzung dieses Rechts entgegenzutreten (Urteile vom 20. Januar 1981 in den verbundenen Rechtssachen 55/80 und 57/80, Musik-Vertrieb Membran, Slg. 1981, 147, Randnr. 25, vom 17. Mai 1988 in der Rechtssache 158/86, Warner Brothers, Slg. 1988, 2605, und vom 24. Januar 1989 in der Rechtssache 341/87, EMI Electrola, Slg. 1989, 79).

    Der Gerichtshof hat dies im Urteil vom 17. Mai 1988 in der Rechtssache 158/86 (Warner Brothers, a. a. O., Randnr. 13) ausdrücklich festgestellt, in dem er folgendes entschieden hat: "Die beiden grundlegenden Rechte des Urhebers, das ausschließliche Recht der Aufführung und das ausschließliche Recht der Vervielfältigung, werden von den Bestimmungen des EWG-Vertrages nicht berührt" (siehe auch Urteil vom 24. Januar 1989 in der Rechtssache 341/87, EMI Electrola, a. a. O., Randnrn. 7 und 14).

    Aus früheren Urteilen des Gerichtshofes ergebe sich, daß der spezifische Gegenstand des Urheberrechts das ausschließliche Recht der Vervielfältigung und des ersten Inverkehrbringens des geschützten Erzeugnisses sowie das Recht umfasse, jeder Verletzung dieses Rechts entgegenzutreten (Urteile vom 20. Januar 1981 in den verbundenen Rechtssachen 55/80 und 57/80, Musik-Vertrieb Membran, Slg. 1981, 147, Randnr. 25, vom 17. Mai 1988 in der Rechtssache 158/86, Warner Brothers, Slg. 1988, 2605, und vom 24. Januar 1989 in der Rechtssache 341/87, EMI Electrola, Slg. 1989, 79).

    Der Gerichtshof hat dies im Urteil vom 17. Mai 1988 in der Rechtssache 158/86 (Warner Brothers, a. a. O., Randnr. 13) ausdrücklich festgestellt, in dem er folgendes entschieden hat: "Die beiden grundlegenden Rechte des Urhebers, das ausschließliche Recht der Aufführung und das ausschließliche Recht der Vervielfältigung, werden von den Bestimmungen des EWG-Vertrages nicht berührt" (siehe auch Urteil vom 24. Januar 1989 in der Rechtssache 341/87, EMI Electrola, a. a. O., Randnrn. 7 und 14).

  • BGH, 21.04.1994 - I ZR 31/92  

    "Rolling Stones"; Bindungswirkung von Vorabentscheidungen des EuGH

    Der Europäische Gerichtshof hat nicht verkannt, daß das Urheber- und Leistungsschutzrecht bislang nur in Teilbereichen Gegenstand einer Harmonisierung war und daß insoweit eine umfassende Gemeinschaftsregelung fehlt, so daß es beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts grundsätzlich Sache der nationalen Gesetzgeber ist, die Voraussetzungen und die Modalitäten dieses Schutzes festzulegen (vgl. auch EuGH , Urt. v. 24.1.1989 - Rs 341/87 - EMI Electrola, Slg. 1989, 79 ff. = GRUR Int. 1989, 319, 320).
  • EuGH, 20.10.1993 - C-92/92  

    Collins und Patricia Im- und Export / Imtrat und EMI Electrola

    19 Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts und bei Fehlen gemeinschaftlicher Vorschriften zur Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften ist es vorbehaltlich der Einhaltung der einschlägigen internationalen Übereinkünfte Sache der Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen und die Modalitäten des Schutzes des Eigentums an literarischen und künstlerischen Werken festzulegen (vgl. Urteil vom 24. Januar 1989 in der Rechtssache 341/87, EMI Electrola, Slg. 1989, 79, Randnr. 11).
  • BGH, 25.06.1992 - I ZR 155/90  

    Geltungsbereich der Revidierten Berner Übereinkunft - Nationales Urheberrecht und

    Da für das Urheber- und das Leistungsschutzrecht unmittelbar keine Gemeinschaftsregelung besteht und es bislang - von Teilbereichen abgesehen - auch nicht Gegenstand einer Harmonisierung war (vgl. EuGH , Urt. v. 24.1.1989 - Rs 341/87, GRUR Int. 1989, 319, 320), liegt die Annahme nahe, daß es auch nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fällt.
  • EuG, 10.07.1991 - T-69/89  
    Der Gerichtshof hat dies im Urteil vom 17. Mai 1988 in der Rechtssache 158/86 (Warner Brothers, a. a. O., Randnr. 13) ausdrücklich festgestellt, in dem er folgendes entschieden hat: "Die beiden grundlegenden Rechte des Urhebers, das ausschließliche Recht der Aufführung und das ausschließliche Recht der Vervielfältigung, werden von den Bestimmungen des EWG-Vertrages nicht berührt" (siehe auch Urteil vom 24. Januar 1989 in der Rechtssache 341/87, EMI Electrola, Slg. 1989, 79, Randnrn. 7 und 14).
  • LG Hamburg, 02.01.2009 - 308 O 255/07  

    Deutscher Urheberrecht: Verletzung des Verbreitungsrechts durch öffentliches

    Beschränkungen des freien Warenverkehrs zum Schutz des geistigen Eigentums einschließlich des Urheberrechts sind zulässig, solange sie nicht zu einer künstlichen Abschottung der Märkte führen (vgl. EuGH, Slg. 1981, 2063 Rdnr. 4 = GRUR Int 1982, 47 - Merck/ Stephar und Exler ; Slg. 1987, 1747 Rdnr. 11 = GRUR Int 1988, 243 - Basset/SACEM; Slg. 1989, 79 Rdnrn. 7f. = GRUR Int 1989, 319 - EMI Electrola/Patricia Im- und Export).
  • EuG, 10.07.1991 - T-70/89  
    Der Gerichtshof hat dies im Urteil vom 17. Mai 1988 in der Rechtssache 158/86 (Warner Brothers, a. a. O., Randnr. 13) ausdrücklich festgestellt, in dem er folgendes entschieden hat: "Die beiden grundlegenden Rechte des Urhebers, das ausschließliche Recht der Aufführung und das ausschließliche Recht der Vervielfältigung, werden von den Bestimmungen des EWG-Vertrages nicht berührt" (siehe auch Urteil vom 24. Januar 1989 in der Rechtssache 341/87, EMI Electrola, Slg. 1989, 79, Randnrn. 7 und 14).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2012 - C-5/11  

    Donner - Freier Warenverkehr - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Verkauf

  • OLG Köln, 26.03.1993 - 6 U 183/92  

    Rechtstellung des Inhabers von Urheberrechten bei Verletzung durch Ausländer

  • OLG München, 13.08.2008 - 2 Ws 579/08  

    Arrestanordnung in das Vermögen einer Speditionsfirma: Import nachgeahmter

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 29.11.1988 - 341/87   

Volltextveröffentlichungen

  • EU-Kommission

    EMI Electrola GmbH gegen Patricia Im- und Export und andere.

    Urheberrechte - Unterschiedliche Schutzfristen

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