Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 14.03.1989

Rechtsprechung
   EuGH, 13.12.1989 - 342/87   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Alpmann Schmidt

    EWG-Vertrag Art. 177

  • EU-Kommission

    Genius Holding / Staatssecretaris van Financiën

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a und 21 Absatz 1 Buchstabe c
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Ausübung des Rechts - Voraussetzung - Steuer, die aufgrund eines der Mehrwertsteuer unterworfenen Umsatzes geschuldet wird - Steuer, die ausschließlich deshalb geschuldet wird, weil sie in der Rechnung ausgewiesen ist - Keine Erfuellung der Voraussetzung

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  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Neue Urteile des EuGH - 4. Vorsteuerabzug bei unzutreffendem Steuerausweis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RL 77/388/EWG Art. 27; RL 77/388/EWG Art. 17; RL 77/388/EWG Art. 22; RL 77/388/EWG Art. 18
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Ausübung des Rechts - Voraussetzung - Steuer, die aufgrund eines der Mehrwertsteuer unterworfenen Umsatzes geschuldet wird - Steuer, die ausschließlich deshalb geschuldet wird, weil sie in der Rechnung ausgewiesen ist - Keine Erfuellung der Voraussetzung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • Gerechtshof Amsterdam [Niederlande], 28.05.1985 - 1902/84
  • Hoge Raad [Niederlande], 28.10.1987 - 23.765
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.1989 - 342/87
  • EuGH, 13.12.1989 - 342/87
  • Hoge Raad [Niederlande], 09.05.1990 - 23.765

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1989, 4227
  • NJW 1991, 632
  • DB 1990, 514



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Wird zitiert von ... (97)  

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2006 - C-35/05  

    Reemtsma Cigarettenfabriken - Abgaben , Mehrwertsteuer

    Das Urteil Genius Holding(10), die Leitentscheidung, betraf einen Sachverhalt, bei dem ein Subunternehmer einem Hauptunternehmer irrtümlich Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt hatte.

    Der Gerichtshof ist den Urteilen Genius Holding und Schmeink & Cofreth in der Feststellung gefolgt, dass Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c die Erstattung eines solchen Betrages nicht ausschließt.

    Im Kern geht die Frage des nationalen Gerichts danach, ob die Lösung, die in der Rechtsprechung seit dem Urteil Genius Holding in Bezug auf Vorsteuerabzug nach der Sechsten Richtlinie gewählt worden ist, auch im Hinblick auf Erstattungen nach der Achten Richtlinie verfolgt werden sollte.

    Gibt das Urteil Genius Holding noch die Rechtslage wieder?.

    Zudem ist der Gerichtshof dem Urteil Genius Holding später ganz eindeutig sowohl in den Urteilen Schmeink & Cofreth als auch Karageorgou gefolgt.

    Sollte das Urteil Genius Holding im Kontext der Achten Richtlinie angewandt werden?.

    Ferner ist bei der gleichen wortgetreuen Vorgehensweise wie im Urteil Genius Holding(42) zu bemerken, dass Artikel 17 Absatz 3 des Vorschlags der Kommission für eine Sechste Richtlinie wie Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a dieses Vorschlags sich auf einem Steuerpflichtigen "in Rechnung gestellte" Mehrwertsteuer bezog, und dass der Wortlaut geändert wurde in "in Absatz 2 genannte Mehrwertsteuer", dass aber in dieser Bestimmung "in Rechnung gestellte" in "geschuldete oder entrichtete" geändert wurde.

    Stellt X irrtümlich Y für den Umsatz Mehrwertsteuer in Rechnung, so verhält es sich, wenn Y diese Rechnung bezahlt und X den Betrag an die Steuerbehörden abführt, nach dem Urteil Genius Holding, wenn der Sachverhalt auf einen einzigen Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) beschränkt ist, wie folgt:.

    Ferner sei bemerkt, dass die nationale Bestimmung, um die es im Urteil Genius Holding ging, ebenfalls eine Regelung der Verlagerung der Steuerschuld gebot, auch wenn es sich um eine Bestimmung handelte, die der Rat nach Artikel 27 der Sechsten Richtlinie genehmigt hatte, und nicht eine der Art, mit der sich die Achte Richtlinie befasst(46) .

    Daher bin ich der Ansicht, dass die Lösung, die der Gerichtshof im Urteil Genius Holding in Bezug auf Abzüge nach der Sechsten Richtlinie gefunden hat, auch in Bezug auf Erstattungen nach der Achten Richtlinie gewählt werden sollte.

    (3) - Vgl. Rechtssache C-342/87, Genius Holding, Slg. 1989, 4227, Rechtssache C-454/98, Schmeink & Cofreth, Slg. 2000, I-6973, und verbundene Rechtssachen C-78/02 bis C-80/02, Karageorgou, Slg. 2003, I-13295, eingehend erörtert unten, Nrn. 11 ff.

    (36)  - Genius Holding, Randnr. 18.

    (49)  - Wie die nationale Regelung im Urteil Genius Holding.

  • EuGH, 19.09.2000 - C-454/98  

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die

    29 Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1989 in der Rechtssache C-342/87 (Genius Holding, Slg. 1989, 4227, Randnr. 18) sei es jedoch Sache der Mitgliedstaaten, die Geltung des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer dadurch zu gewährleisten, dass sie in ihrem innerstaatlichen Recht vorsähen, dass jede zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer berichtigt werden könne, wenn der Aussteller der Rechnung seinen guten Glauben nachweise; dieses Gebot sei nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. November 1995, IX ZR 225/94 (NJW 1996, S. 842), im Hinblick darauf, dass § 14 Absatz 3 UStG keine Berichtigungsmöglichkeit vorsehe, durch einen Erlass der festgesetzten Steuer gemäß § 227 AO zu befolgen.

    45 Die für den gutgläubigen Aussteller einer Rechnung, der einen entschuldbaren Irrtum begangen habe, nach deutschem Recht bestehende Möglichkeit, aus sachlichen Gründen die zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer im Wege einer Billigkeitsmaßnahme zu berichtigen, stehe im Einklang mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts, wie sie sich aus dem Urteil Genius Holding ergäben.

    50 Das vorlegende Gericht hat ausgeführt, nach dem Urteil Genius Holding sei die Berichtigung zu Unrecht in Rechnung gestellter Mehrwertsteuer durch den Aussteller einer Rechnung nur dann zulässig, wenn er seinen guten Glauben nachweise.

    53 In Beantwortung dieser Frage entschied der Gerichtshof im Urteil Genius Holding, dass sich das in der Sechsten Richtlinie vorgesehene Recht auf Vorsteuerabzug nicht auf eine Steuer erstreckt, die ausschließlich deshalb geschuldet wird, weil sie in der Rechnung ausgewiesen ist.

  • BFH, 02.04.1998 - V R 34/97  

    Option bei Grundstückslieferung

    Das Tatbestandsmerkmal "geschuldete Steuer" ist nach dem Urteil des EuGH vom 13. Dezember 1989 Rs. C-342/87 Genius Holding (Slg. 1989, 4227, 4242, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 1990, 113, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1991, 83) dahin auszulegen, daß das Recht auf Vorsteuerabzug nur für diejenigen Steuern besteht, die geschuldet werden --d.h. mit einem der Mehrwertsteuer unterworfenen Umsatz in Zusammenhang stehen; das Recht auf Vorsteuerabzug erstreckt sich nicht auf eine Steuer, die ausschließlich deshalb geschuldet wird, weil sie in der Rechnung ausgewiesen ist.
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Volltextveröffentlichungen

  • EU-Kommission

    Genius Holding BV gegen Staatssecretaris van Financiën.

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie (77/388/EWG) - Recht auf Vorsteuerabzug

Verfahrensgang

  • Gerechtshof Amsterdam [Niederlande], 28.05.1985 - 1902/84
  • Hoge Raad [Niederlande], 28.10.1987 - 23.765
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.1989 - 342/87
  • EuGH, 13.12.1989 - 342/87
  • Hoge Raad [Niederlande], 09.05.1990 - 23.765
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