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   AG München, 15.09.2015 - 344 C 16121/15   

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https://dejure.org/2015,35546
AG München, 15.09.2015 - 344 C 16121/15 (https://dejure.org/2015,35546)
AG München, Entscheidung vom 15.09.2015 - 344 C 16121/15 (https://dejure.org/2015,35546)
AG München, Entscheidung vom 15. September 2015 - 344 C 16121/15 (https://dejure.org/2015,35546)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • IWW
  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    AG München urteilt zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 15.9.2015 - 344 C 16121/15 -.

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG München, 15.09.2015 - 344 C 16121/15
    Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH vom 11.2.2014, VI ZR 225/13).

    Insbesondere ist das Gericht auch nicht berechtigt, anhand einer Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes die vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten zu kürzen (BGH vom 11.2.2014, VI ZR 225/13).

    Vorliegend erscheinen die Gesamtgebühren von 284, 41 EUR brutto im Hinblick auf die vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten in Höhe von brutto 1.094,97 EUR nicht als so unangemessen hoch, dass der Unfallgeschädigte als Laie gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht des § 254 BGB verstoßen hätte (vgl. auch BGH vom 11.2.2014, VI ZR 225/13; hier betrugen die Sachverständigenkosten sogar deutlich über 50 % der Reparaturkosten).

  • LG München I, 20.09.2001 - 19 S 10340/01
    Auszug aus AG München, 15.09.2015 - 344 C 16121/15
    Dass eine solche Wertgrenze bzw. ein Wertbereich sich im Lauf der Zeit wesentlich verändern kann, hat das Landgericht München | bereits früher festgestellt (Urteil vom 20.09.2001, 19 S 10340/01, Orientierungssatz): "Schadensgutachten dürfen nicht routinemäßig und ohne wirkliche Notwendigkeit eingeholt werden, sondern nur, wenn aus der Sicht des Geschädigten auch bei Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die zu erwartenden Reparaturkosten ein vernünftiger Grund hierfür besteht.
  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus AG München, 15.09.2015 - 344 C 16121/15
    Dabei ist gemäß § 249 BGB entscheidend, welche Aufwendungen "ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmä- ßig und geboten halten darf" (BGHZ 115, 364/369).
  • LG München I, 13.01.2012 - 17 S 24136/10
    Auszug aus AG München, 15.09.2015 - 344 C 16121/15
    Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (vgl. LG München I, 17 S 24136/10 vom 13.1.2012 m. w. N.).
  • OLG München, 12.03.2015 - 10 U 579/15

    Erstattungsfähigkeit von KFZ-Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall

    Auszug aus AG München, 15.09.2015 - 344 C 16121/15
    Die Erstattungsfähigkeit kann vorliegend nur verneint werden, wenn selbst für einen Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt (OLG München, Beschluss vom 12.03.2015, Az.: 10 U 579/15).
  • BGH, 30.11.2004 - VI ZR 365/03

    Bagatellschadengrenze - Kfz-Sachverständige dürfen regelmäßig bei Schäden ab 700

    Auszug aus AG München, 15.09.2015 - 344 C 16121/15
    Der BGH hat hierzu ausgeführt (Urteil vom 30.11.2004, VI ZR 365/03): "Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist ]...].
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