Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 23.05.1990

Rechtsprechung
   EuGH, 13.12.1990 - 347/88   

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https://dejure.org/1990,447
EuGH, 13.12.1990 - 347/88 (https://dejure.org/1990,447)
EuGH, Entscheidung vom 13.12.1990 - 347/88 (https://dejure.org/1990,447)
EuGH, Entscheidung vom 13. Dezember 1990 - 347/88 (https://dejure.org/1990,447)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Griechenland

    EWG-Vertrag, Artikel 169
    1. Vertragsverletzungsverfahren - Mit Gründen versehene Stellungnahme - Erforderlichkeit einer eingehenden Darlegung der Rügen

  • EU-Kommission

    Kommission / Griechenland

  • Wolters Kluwer

    Einfuhr von und Handel mit Erdölerzeugnissen ; Handelsmonopol für Erdölerzeugnisse; Festsetzung von Höchstverkaufspreisen für griechische Erdölerzeugnisse ; Genehmigung für den Handel mit Erdölerzeugnissen

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 30; ; EWG-Vertrag Art. 34; ; EWG-Vertrag Art. 37 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Vertragsverletzungsverfahren - Mit Gründen versehene Stellungnahme - Erforderlichkeit einer eingehenden Darlegung der Rügen

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Ein- und Ausfuhren von sowie Handel mit Rohöl und Erdölerzeugnissen - Staatliches Monopol - Preise.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 28.03.1985 - 274/83

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 13.12.1990 - 347/88
    Wie der Gerichtshof nämlich schon mehrmals festgestellt hat (siehe insbesondere Urteil vom 28. April 1985 in der Rechtssache 274/83, Kommission/Italien, Slg. 1985, 1077, Randnr. 21), muß die mit Gründen versehene Stellungnahme eine zusammenhängende und genaue Darstellung der Gründe enthalten, aus denen die Kommission zu der Überzeugung gelangt ist, daß der betreffende Mitgliedstaat gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat.

    42 Im übrigen ergibt sich, wie der Gerichtshof insbesondere in seinem Urteil vom 7. Juni 1983 in der Rechtssache 78/82 (Kommission/Italien, Slg. 1983, 1955, Randnr. 11) ausgeführt hat, sowohl aus dem Wortlaut von Artikel 37 wie aus seiner Stellung im System des Vertrages, daß dieser Artikel die Einhaltung der Grundregel des freien Warenverkehrs innerhalb des gesamten Gemeinsamen Marktes insbesondere durch die Abschaffung mengenmässiger Beschränkungen und von Maßnahmen gleicher Wirkung im Handel zwischen den Mitgliedstaten gewährleisten und auf diese Weise normale Bedingungen für den Wettbewerb zwischen den Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten für den Fall aufrechterhalten soll, daß ein bestimmtes Erzeugnis in dem einen oder anderen dieser Staaten einem staatlichen Handelsmonopol unterliegt.

  • EuGH, 11.10.1990 - C-196/89

    Strafverfahren gegen Nespoli und Crippa

    Auszug aus EuGH, 13.12.1990 - 347/88
    Die nach Artikel 36 EWG-Vertrag getroffenen Maßnahmen können indessen nur gerechtfertigt sein, wenn sie für die Erreichung des in diesem Artikel genannten Ziels notwendig sind und dieses Ziel nicht mit Maßnahmen erreichbar ist, die den innergemeinschaftlichen Handel weniger beschränken (siehe Urteil vom 11. Oktober 1990 in der Rechtssache C-196/89, Nespoli, Slg. 1990, I-3647, Randnr. 15).
  • EuGH, 10.07.1984 - 72/83

    Campus Oil

    Auszug aus EuGH, 13.12.1990 - 347/88
    48 Zwar hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 10. Juli 1984 in der Rechtssache 72/83 (Campus Oil, Slg. 1984, 2727, Randnr. 51) festgestellt, daß sich ein Mitgliedstaat, dessen Versorgung mit Erdölerzeugnissen vollständig oder fast vollständig von der Einfuhr abhängt, auf Gründe der öffentlichen Sicherheit im Sinne von Artikel 36 EWG-Vertrag berufen kann, um die Importeure zu verpflichten, einen bestimmten Prozentsatz ihres Bedarfs bei einer in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Raffinerie durch Käufe zu Preisen zu decken, die vom zuständigen Minister aufgrund der beim Betrieb dieser Raffinerie entstehenden Kosten festgesetzt werden, wenn die Produktion der Raffinerie nicht auf dem betreffenden Markt zu Wettbewerbspreisen frei abgesetzt werden kann.
  • EuGH, 10.07.1990 - 217/88

    Kommission / Deutschland - Gemeinsame Marktorganisation für Wein - Nationale

    Auszug aus EuGH, 13.12.1990 - 347/88
    16 Hierzu ist zunächst festzustellen, daß eine Klage nach Artikel 169 EWG-Vertrag nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe insbesondere das Urteil vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache C-217/88, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-2879, Randnr. 10) nur auf Gründe und Angriffsmittel gestützt werden kann, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme bereits aufgeführt worden sind.
  • EuGH, 07.06.1983 - 78/82

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 13.12.1990 - 347/88
    42 Im übrigen ergibt sich, wie der Gerichtshof insbesondere in seinem Urteil vom 7. Juni 1983 in der Rechtssache 78/82 (Kommission/Italien, Slg. 1983, 1955, Randnr. 11) ausgeführt hat, sowohl aus dem Wortlaut von Artikel 37 wie aus seiner Stellung im System des Vertrages, daß dieser Artikel die Einhaltung der Grundregel des freien Warenverkehrs innerhalb des gesamten Gemeinsamen Marktes insbesondere durch die Abschaffung mengenmässiger Beschränkungen und von Maßnahmen gleicher Wirkung im Handel zwischen den Mitgliedstaten gewährleisten und auf diese Weise normale Bedingungen für den Wettbewerb zwischen den Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten für den Fall aufrechterhalten soll, daß ein bestimmtes Erzeugnis in dem einen oder anderen dieser Staaten einem staatlichen Handelsmonopol unterliegt.
  • EuGH, 11.07.1974 - 8/74

    Dassonville - Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen

    Auszug aus EuGH, 13.12.1990 - 347/88
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe in erster Linie das Urteil vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 837, Randnr. 5) erfasst diese Vorschrift jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern.
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2001 - C-439/99

    Kommission / Italien

    17: - Vgl. das Urteil vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-347/88 (Kommission/Griechenland, Slg. 1990, I-4747, Randnr. 16).

    20: - Vgl. Urteil vom 22. September 1988 in der Rechtssache 272/86 (Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 4875, Randnrn.

    22: - Urteil vom 17. November 1992 (Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-5871).

    24: - Vgl. Urteile vom 25. Mai 1982 in der Rechtssache 97/81 (Kommission/Niederlande, Slg. 1982, 1819, Randnr. 6) und vom 11. Dezember 1985 in der Rechtssache 192/84 (Kommission/Griechenland, Slg. 1985, 3967, Randnrn.

    26: - Urteile vom 1. Juni 1995 in der Rechtssache C-123/94 (Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-1457 Randnr. 7) und vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-361/95 (Kommission/Spanien, Slg. 1997, I-7351 Randnrn. 13 f.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2004 - C-438/02

    Hanner - Artikel 31 EG - Staatliche Monopole - Monopol für den

    Ebenso hat der Gerichtshof im Urteil Kommission/Griechenland(60) ganz allgemein entschieden, dass die ausschließlichen Rechte des griechischen Staates für die Einfuhr und den Vertrieb von Erdöl zu einer nach Artikel 31 EG verbotenen Diskriminierung führten.

    Ferner hatte der Gerichtshof im Urteil Kommission/Griechenland(75) entgegen dem Vorbringen der griechischen Regierung entschieden, dass die Beibehaltung ausschließlicher Einfuhr- und Vertriebsrechte für Erdölerzeugnisse nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit im Sinne von Artikel 36 EG-Vertrag gerechtfertigt sei.

    Ebenso hat der Gerichtshof im Urteil Kommission/Griechenland(98) entschieden, dass ausschließliche Rechte für die Einfuhr und den Vertrieb von Erdöl zu einer Diskriminierung der in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Exporteure führten.

    30 - Urteil vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-347/88 (Kommission/Griechenland, Slg. 1990, I-4747, Randnr. 41).

    109 - Vgl. Urteile vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache C-391/92 (Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-1621) und Banchero (zitiert in Fußnote 11).

  • EuGH, 23.10.1997 - C-157/94

    Kommission / Niederlande

    Wie der Gerichtshof bereits im Urteil Manghera (Randnr. 12) und im Urteil vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-347/88 (Kommission/Griechenland, Slg. 1990, I-4747, Randnr. 44) festgestellt hat, bewirken ausschließliche Einfuhrrechte eine von Artikel 37 Absatz 1 verbotene Diskriminierung der in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Exporteure.

    Im übrigen ist das Verbot jeder Diskriminierung zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten nach Artikel 37 Absatz 1 nicht nur anwendbar, wenn die ausschließlichen Einfuhrrechte für ein bestimmtes Erzeugnis sämtliche Einfuhren, sondern bereits dann, wenn sie einen Bruchteil erfassen, der es dem Monopol erlaubt, die Einfuhren merklich zu beeinflussen (siehe in diesem Sinne Urteil Kommission/Griechenland, Randnr. 41).

    Zweck der späteren Klage der Kommission ist es, nach Maßgabe des vorprozessualen Verfahrens die Klagegründe darzulegen, über die zu entscheiden der Gerichtshof aufgerufen ist, sowie zumindest zusammenfassend die rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte darzustellen, auf denen diese Klagegründe beruhen (siehe insbesondere Urteil Kommission/Griechenland, Randnr. 28).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 23.05.1990 - 347/88   

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https://dejure.org/1990,17919
Generalanwalt beim EuGH, 23.05.1990 - 347/88 (https://dejure.org/1990,17919)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23.05.1990 - 347/88 (https://dejure.org/1990,17919)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23. Mai 1990 - 347/88 (https://dejure.org/1990,17919)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Griechische Republik.

    Ein- und Ausfuhren von sowie Handel mit Rohöl und Erdölerzeugnissen - Staatliches Monopol - Preise

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 04.02.1988 - 113/86

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.05.1990 - 347/88
    Hierzu ist folgendes festzustellen: Zwar hat der Gerichtshof die Möglichkeit anerkannt, in der Klageschrift Umstände zu beanstanden, die zeitlich nach Abgabe der mit Gründen versehenen Stellungnahme liegen, wenn sie "von derselben Art sind wie die, die in dieser Stellungnahme erwähnt waren und die demselben Verhalten zugrunde liegen" (Urteil vom 22. März 1983 in der Rechtssache 42/82, Kommission/Frankreich, Slg. 1983, 1013, und Urteil vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 113/86, Kommission/ Italien, Slg. 1988, 607); der Gerichtshof hat aber mehrfach bekräftigt, daß der Streitgegenstand, sollen nicht die wesentlichen Zielsetzungen des Vorverfahrens in Frage gestellt werden, bereits im Aufforderungsschreiben eingegrenzt werden müsse (siehe u. a. Urteil vom 15. Dezember 1982 in der Rechtssache 211/81, Kommission/Dänemark, Slg. 1982, 4547).

    Hieraus folgt somit, daß es nicht möglich ist, die im Aufforderungsschreiben aufgeführten Beanstandungen in der mit Gründen versehenen Stellungnahme zu erweitern (vgl. Urteil vom 11. Juli 1984 in der Rechtssache 51/83, Kommission/Italien, Slg. 1984, 2793); insbesondere wird der Gegenstand einer Klage endgültig durch das Vorverfahren eingegrenzt, so daß "die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klage auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein müssen" (Urteil vom 7. Februar 1984 in der Rechtssache 166/82, Kommission/ Italien, Slg. 1984, 459).

    Wie sich aus den angeführten Urteilen in den Rechtssachen 42/82 und 113/86 ergibt, können Art und Verhalten als gleich angesehen werden, wenn ein und dieselbe Vorgehensweise, die bereits in der mit Gründen versehenen Stellungnahme beanstandet wurde (z. B. eine Reihe von Verzögerungen bei der Erledigung von Verwaltungsaufgaben), sich auch nachher fortsetzten.

    Eine solche Zurückhaltung ist erst recht geboten, wenn es nicht um die Wiederholung eines gleichartigen Verhaltens, sondern um den Erlaß von Maßnahmen durch den beklagten Staat geht, die sich inhaltlich von denen unterscheiden, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme und auch in der Klageschrift beanstandet worden sind (Urteil vom 10. März 1970 in der Rechtssache 7/69, Kommission/ Italien, Slg. 1970, 111).

  • EuGH, 22.03.1983 - 42/82

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.05.1990 - 347/88
    Hierzu ist folgendes festzustellen: Zwar hat der Gerichtshof die Möglichkeit anerkannt, in der Klageschrift Umstände zu beanstanden, die zeitlich nach Abgabe der mit Gründen versehenen Stellungnahme liegen, wenn sie "von derselben Art sind wie die, die in dieser Stellungnahme erwähnt waren und die demselben Verhalten zugrunde liegen" (Urteil vom 22. März 1983 in der Rechtssache 42/82, Kommission/Frankreich, Slg. 1983, 1013, und Urteil vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 113/86, Kommission/ Italien, Slg. 1988, 607); der Gerichtshof hat aber mehrfach bekräftigt, daß der Streitgegenstand, sollen nicht die wesentlichen Zielsetzungen des Vorverfahrens in Frage gestellt werden, bereits im Aufforderungsschreiben eingegrenzt werden müsse (siehe u. a. Urteil vom 15. Dezember 1982 in der Rechtssache 211/81, Kommission/Dänemark, Slg. 1982, 4547).

    Wie sich aus den angeführten Urteilen in den Rechtssachen 42/82 und 113/86 ergibt, können Art und Verhalten als gleich angesehen werden, wenn ein und dieselbe Vorgehensweise, die bereits in der mit Gründen versehenen Stellungnahme beanstandet wurde (z. B. eine Reihe von Verzögerungen bei der Erledigung von Verwaltungsaufgaben), sich auch nachher fortsetzten.

    Im Anschluß an diese Feststellung ist allerdings darauf hinzuweisen, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteil vom 16. März 1977 in der Rechtssache 68/76, Kommission/Frankreich, Slg. 1977, 515) auch bloße Formalitäten, die nicht die Erteilung einer im Ermessen der zuständigen Behörde stehenden Genehmigung einschließen, wegen der damit verbundenen Verzögerung und jedenfalls wegen ihrer abschreckenden Wirkung für den Handel Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung darstellen.

  • EuGH, 11.07.1984 - 51/83

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.05.1990 - 347/88
    Hieraus folgt somit, daß es nicht möglich ist, die im Aufforderungsschreiben aufgeführten Beanstandungen in der mit Gründen versehenen Stellungnahme zu erweitern (vgl. Urteil vom 11. Juli 1984 in der Rechtssache 51/83, Kommission/Italien, Slg. 1984, 2793); insbesondere wird der Gegenstand einer Klage endgültig durch das Vorverfahren eingegrenzt, so daß "die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klage auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein müssen" (Urteil vom 7. Februar 1984 in der Rechtssache 166/82, Kommission/ Italien, Slg. 1984, 459).

    Schließlich müssen die Schriftstücke des Vorverfahrens - wenn auch in unterschiedlichem Umfang - gemäß diesen Grundsätzen unverzichtbaren Anforderungen an die Genauigkeit entsprechen: weniger strengen bei der schriftlichen Aufforderung zur Äußerung, die lediglich in einer "ersten knappen Zusammenfassung der Beanstandungen" besteht, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme näher dargelegt (wenn auch, wie wir gesehen haben, nicht erweitert) werden können, und viel strengeren in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die, wie mehrfach bestätigt, "eine detaillierte und zusammenhängende Darlegung der Gründe enthalten muß" (Urteil vom 28. März 1985 in der Rechtssache 274/83, Kommission/Italien, Slg. 1985, 1077).

    So wurde z. B. in einem Fall verzögerter Auszahlung bestimmter Agrarprämien, die sich in den folgenden Wirtschaftsjahren wiederholte, entschieden, daß die beanstandete Pflichtverletzung nicht "eine einzige Handlung [betrifft], deren Wirkungen sich über einen langen Zeitraum erstrecken, sondern Verzögerungen bei der Auszahlung von geschuldeten Prämien in jedem Wirtschaftsjahr, die gegebenenfalls für jedes Wirtschaftsjahr einen gesonderten Vertragsverstoß bilden" (Urteil vom 22. Februar 1986 in der Rechtssache 309/84, Kommission/Italien, Slg. 1986, 599).

  • EuGH, 10.03.1970 - 7/69

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.05.1990 - 347/88
    Eine solche Zurückhaltung ist erst recht geboten, wenn es nicht um die Wiederholung eines gleichartigen Verhaltens, sondern um den Erlaß von Maßnahmen durch den beklagten Staat geht, die sich inhaltlich von denen unterscheiden, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme und auch in der Klageschrift beanstandet worden sind (Urteil vom 10. März 1970 in der Rechtssache 7/69, Kommission/ Italien, Slg. 1970, 111).

    Im übrigen scheint mir, daß der Gerichtshof in dem genannten Urteil in der Rechtssache 7/69 anerkannt hat, daß er prüfen kann, ob im Zeitpunkt der Klageerhebung noch ein Verstoß vorgelegen hat, wobei insoweit auch die Maßnahmen zu berücksichtigen sind, die der Staat nach Ablauf der Frist der mit Gründen versehenen Stellungnahme ergriffen hat.

  • EuGH, 03.02.1976 - 59/75

    Manghera u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.05.1990 - 347/88
    Ich möchte sofort sagen, daß der hier untersuchte dem Fall gleicht, der Gegenstand des Urteils in der Rechtssache Manghera war (Urteil vom 13. Februar 1976 in der Rechtssache 59/75, Slg. 1976, 91), in dem es auch um ein staatliches Monopol ging, in dem Erzeugung wie auch Einfuhr bestimmter Erzeugnisse zusammengefaßt waren.
  • EuGH, 16.03.1977 - 68/76

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.05.1990 - 347/88
    Im Anschluß an diese Feststellung ist allerdings darauf hinzuweisen, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteil vom 16. März 1977 in der Rechtssache 68/76, Kommission/Frankreich, Slg. 1977, 515) auch bloße Formalitäten, die nicht die Erteilung einer im Ermessen der zuständigen Behörde stehenden Genehmigung einschließen, wegen der damit verbundenen Verzögerung und jedenfalls wegen ihrer abschreckenden Wirkung für den Handel Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung darstellen.
  • EuGH, 15.12.1982 - 211/81

    Kommission / Denmark

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.05.1990 - 347/88
    Hierzu ist folgendes festzustellen: Zwar hat der Gerichtshof die Möglichkeit anerkannt, in der Klageschrift Umstände zu beanstanden, die zeitlich nach Abgabe der mit Gründen versehenen Stellungnahme liegen, wenn sie "von derselben Art sind wie die, die in dieser Stellungnahme erwähnt waren und die demselben Verhalten zugrunde liegen" (Urteil vom 22. März 1983 in der Rechtssache 42/82, Kommission/Frankreich, Slg. 1983, 1013, und Urteil vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 113/86, Kommission/ Italien, Slg. 1988, 607); der Gerichtshof hat aber mehrfach bekräftigt, daß der Streitgegenstand, sollen nicht die wesentlichen Zielsetzungen des Vorverfahrens in Frage gestellt werden, bereits im Aufforderungsschreiben eingegrenzt werden müsse (siehe u. a. Urteil vom 15. Dezember 1982 in der Rechtssache 211/81, Kommission/Dänemark, Slg. 1982, 4547).
  • EuGH, 07.02.1984 - 166/82

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.05.1990 - 347/88
    Hieraus folgt somit, daß es nicht möglich ist, die im Aufforderungsschreiben aufgeführten Beanstandungen in der mit Gründen versehenen Stellungnahme zu erweitern (vgl. Urteil vom 11. Juli 1984 in der Rechtssache 51/83, Kommission/Italien, Slg. 1984, 2793); insbesondere wird der Gegenstand einer Klage endgültig durch das Vorverfahren eingegrenzt, so daß "die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klage auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein müssen" (Urteil vom 7. Februar 1984 in der Rechtssache 166/82, Kommission/ Italien, Slg. 1984, 459).
  • EuGH, 10.07.1984 - 72/83

    Campus Oil

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.05.1990 - 347/88
    Die Griechische Republik hat sich indessen mit dem Vorbringen verteidigt, die Behinderung des Handels sei aus den gleichen Gründen der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt gewesen, wie sie der Gerichtshof in dem bekannten Urteil in der Rechtssache Campus Oil (Urteil vom 10. Juli 1984 in der Rechtssache 72/83, Slg. 1984, 2727) anerkannt habe, wo es sich auch um die Vereinbarkeit einer Regelung mit dem Vertrag gehandelt habe, die die Vertriebsgesellschaften für Erdölerzeugnisse verpflichtet habe, sich in Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes bei einer öffentlichen Raffinerie einzudecken.
  • EuGH, 28.03.1985 - 274/83

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.05.1990 - 347/88
    Schließlich müssen die Schriftstücke des Vorverfahrens - wenn auch in unterschiedlichem Umfang - gemäß diesen Grundsätzen unverzichtbaren Anforderungen an die Genauigkeit entsprechen: weniger strengen bei der schriftlichen Aufforderung zur Äußerung, die lediglich in einer "ersten knappen Zusammenfassung der Beanstandungen" besteht, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme näher dargelegt (wenn auch, wie wir gesehen haben, nicht erweitert) werden können, und viel strengeren in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die, wie mehrfach bestätigt, "eine detaillierte und zusammenhängende Darlegung der Gründe enthalten muß" (Urteil vom 28. März 1985 in der Rechtssache 274/83, Kommission/Italien, Slg. 1985, 1077).
  • EuGH, 20.02.1986 - 309/84

    Kommission / Italien

  • EuGH, 07.03.1990 - 69/88

    Krantz / Ontvanger der Directe Belastingen

  • EuGH, 05.04.1990 - 132/88

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 23.11.1989 - 145/88

    Torfaen Borough Council / B & Q PLC

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.1997 - C-189/95

    Strafverfahren gegen Harry Franzén.

    96 Aus den Urteilen in der Rechtssache Manghera u. a. und der Rechtssache C-347/88 (Kommission/Griechenland)(72) ergibt sich, daß staatliche Einfuhrmonopole im allgemeinen diskriminierend im Sinne von Artikel 37 wirken.

    In dem zitierten Urteil in der Rechtssache C-347/88 (Kommission/Griechenland) hat der Gerichtshof nämlich, ohne zwischen Artikel 30 und Artikel 37 zu unterscheiden, geprüft, ob ein ausschließliches Einfuhr- und Vertriebsrecht für Erdölprodukte aus Gründen der öffentlichen Sicherheit - eine der in Artikel 36 angeführten Ausnahmen - gerechtfertigt sein kann.

    (57) - Urteil vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-347/88 (Slg. 1990, I-4747, Randnr. 44).

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