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   SG Potsdam, 27.02.2013 - S 35 AS 1137/09   

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SG Potsdam, 27.02.2013 - S 35 AS 1137/09 (https://dejure.org/2013,83520)
SG Potsdam, Entscheidung vom 27.02.2013 - S 35 AS 1137/09 (https://dejure.org/2013,83520)
SG Potsdam, Entscheidung vom 27. Februar 2013 - S 35 AS 1137/09 (https://dejure.org/2013,83520)
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Wird zitiert von ... (4)

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.01.2019 - L 37 SF 102/18

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Vielkläger -

    Der Kläger begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 2.000,00 EUR wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Potsdam (SG) zunächst unter dem Aktenzeichen S 31 AS 1675/09 und zuletzt unter dem Aktenzeichen S 35 AS 1137/09 geführten Verfahrens, das anschließend beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) anhängig war.

    Mit Beschluss vom 12. Januar 2012 wurde das Verfahren S 35 AS 1675/09 mit dem von dem Kläger bei dem SG geführten Verfahren mit dem Az. S 35 AS 1137/09 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

    Die verbundenen Verfahren wurden unter dem Az. S 35 AS 1137/09 fortgeführt.

    Zu dem vom SG verbundenen Verfahren S 35 AS 1137/09 hatte er ebenfalls einen Antrag auf Bewilligung von PKH in Vorbereitung einer Entschädigungsklage anhängig gemacht (L 37 SF 112/13 EK AS).

    Mit Schreiben vom 15. November 2011 in den sozialrechtlichen Streitigkeiten " Az.: S 35 AS 1137/09 u. a." habe er die Verschiebung des ursprünglich für den 16. November 2011 anberaumten Erörterungstermins und die generellen Verzögerungen der zum Teil bereits seit Beginn des Jahres 2009 anhängigen Verfahren gerügt.

    den Beklagten zu verurteilen, ihm wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Potsdam zunächst unter dem Aktenzeichen S 31 AS 1675/09 bearbeiteten und zuletzt unter dem Aktenzeichen S 35 AS 1137/09 geführten Verfahrens eine Entschädigung in Höhe von 2.000,00 EUR zu zahlen.

    Der aktiv legitimierte Kläger (hierzu zu I.) begehrt eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer des beim SG zunächst unter dem Aktenzeichen S 31 AS 1675/09 geführten und mit Zustellung des Urteils des SG vom 27. Februar 2013 unter dem Aktenzeichen S 35 AS 1137/09 am 04. April 2013 beendeten erstinstanzlichen Verfahrens.

    63 Bei dem nicht zur Akte des Ausgangsverfahrens gelangten Schreiben des Klägers vom 15. November 2011, in welchem er unter Benennung des Aktenzeichens eines anderen Verfahrens (nämlich des Verfahrens S 35 AS 1137/09, zu welchem das hiesige Ausgangsverfahren erst mit Beschluss vom 12. Januar 2012 hinzuverbunden wurde) "die generellen Verzögerungen der zum Teil bereits seit Beginn des Jahres 2009 anhängigen Verfahren" rügt, handelt es sich nicht um eine wirksame Verzögerungsrüge, da maßgeblich allein Äußerungen sind, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, d.h. nach dem 03. Dezember 2011, an das Gericht herangetragen wurden (so auch Senatsurteil vom 26. März 2016 - L 37 SF 174/13 EK SO - nicht veröffentlicht).

    Insoweit gelangt der Senat zu einem anderen Ergebnis als in seinem Urteil vom 24. Januar 2019 in dem Parallelverfahren L 37 SF 101/18 EK AS WA betreffend das Ausgangsverfahren S 35 AS 1137/09.

    Ausdrücklich nahm der Kläger gleich eingangs in seinem Schreiben vom 22. Dezember 2011 Bezug auf das bereits oben genannte Schreiben vom 15. November 2011, in welchem auf Seite 1 als Aktenzeichen "S 35 AS 1137/09 u.a." benannt worden war.

  • BSG, 27.03.2020 - B 10 ÜG 4/19 R

    Anspruch auf Entschädigung für ein überlanges sozialgerichtliches Verfahren;

    Der Kläger begehrt die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung einer Entschädigung iHv 2000 Euro wegen überlanger Dauer des vor dem SG Potsdam zunächst unter dem Aktenzeichen S 31 AS 1675/09, sodann unter dem Aktenzeichen S 35 AS 1675/09 und zuletzt unter dem Aktenzeichen S 35 AS 1137/09 geführten Klageverfahrens.

    Mit einem nicht zum Klageverfahren S 35 AS 1675/09 gelangten Schreiben vom 15.11.2011 zum Aktenzeichen "S 35 AS 1137/09 u.a.", beim SG eingegangen am 17.11.2011, rügte der Kläger die Verschiebung des Erörterungstermins und "die generellen Verzögerungen der zum Teil bereits seit Beginn des Jahres 2009 anhängigen Verfahren".

    Mit Beschluss des SG vom 12.1.2012 wurde das Klageverfahren S 35 AS 1675/09 mit dem Klageverfahren S 35 AS 1137/09 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen S 35 AS 1137/09 fortgeführt.

    Der Kläger beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Januar 2019 aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilten, dem Kläger wegen der unangemessenen Dauer des vor dem Sozialgericht Potsdam zunächst unter dem Aktenzeichen S 31 AS 1675/09 und zuletzt unter dem Aktenzeichen S 35 AS 1137/09 geführten Klageverfahrens eine Entschädigung in Höhe von 2000 Euro zu zahlen.

    Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist der vom Kläger ausschließlich geltend gemachte Anspruch auf Geldentschädigung iHv 2000 Euro wegen überlanger Dauer des vor dem SG Potsdam zunächst unter dem Aktenzeichen S 31 AS 1675/09, sodann unter dem Aktenzeichen S 35 AS 1675/09 und zuletzt unter dem Aktenzeichen S 35 AS 1137/09 geführten Klageverfahrens.

    dd) Musste danach das Schreiben des Klägers vom 22.12.2011 nicht dem Ausgangsverfahren als Verzögerungsrüge zugeordnet werden, kann zur weiteren Präzisierung seines Inhalts nicht auf das zum Verfahren S 35 AS 1137/09 gelangte Schreiben vom 15.11.2011 zurückgegriffen werden.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.01.2019 - L 37 SF 101/18

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Vielkläger -

    Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Potsdam zunächst unter dem Aktenzeichen S 31 AS 1137/09 und zuletzt unter dem Aktenzeichen S 35 AS 1137/09 geführten Verfahrens eine Entschädigung in Höhe von 1.900,00 EUR zu zahlen.

    Der Kläger begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 2.200,00 EUR wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Potsdam (SG) zunächst unter dem Aktenzeichen S 31 AS 1137/09 und zuletzt unter dem Aktenzeichen S 35 AS 1137/09 geführten Verfahrens, das anschließend beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) anhängig war.

    Mit Schriftsatz vom 15. November 2011 zu dem Aktenzeichen "S 35 AS 1137/09 u.a." rügte der Kläger die Verschiebung des Termins "und die generellen Verzögerungen der zum Teil bereits seit Beginn des Jahres 2009 anhängigen Verfahren".

    Mit Beschluss vom 12. Januar 2012 wurden die Verfahren S 35 AS 1137/09 und ein weiteres von dem Kläger gegen den damaligen Beklagten geführtes Verfahren mit dem Az. S 35 AS 1675/09 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden und unter dem Az. S 35 AS 1137/09 fortgeführt.

    Bereits am 09. April 2013 hatte der Kläger einen isolierten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) in Vorbereitung einer Klage auf Zahlung einer Entschädigung wegen überlanger Dauer des vor dem SG Potsdam unter dem Az. S 35 AS 1137/09 geführten Verfahrens in Höhe von 4.400,00 EUR gestellt, der unter dem Az. L 37 SF 112/13 EK AS registriert worden ist.

    Mit Schreiben vom 15. November 2011 in den sozialrechtlichen Streitigkeiten "Michael Laube ./. JobCenter Landeshauptstadt Potsdam Az.: S 35 AS 1137/09 u. a." habe er die Verschiebung des ursprünglich für den 16. November 2011 anberaumten Erörterungstermins und die generellen Verzögerungen der zum Teil bereits seit Beginn des Jahres 2009 anhängigen Verfahren gerügt.

    den Beklagten zu verurteilen, ihm wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Potsdam zunächst unter dem Aktenzeichen S 31 AS 1137/09 und zuletzt unter dem Aktenzeichen S 35 AS 1137/09 geführten Verfahrens eine Entschädigung in Höhe von 2.200,00 EUR zu zahlen.

    Der aktiv legitimierte Kläger (hierzu zu I.) begehrt eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer des beim SG zunächst unter dem Aktenzeichen S 31 AS 1137/09 geführten und mit Zustellung des Urteils des SG vom 27. Februar 2013 unter dem Aktenzeichen S 35 AS 1137/09 am 04. April 2013 beendeten erstinstanzlichen Verfahrens.

    Unter Anwendung der oben dargestellten Auslegungsregeln musste die Kammervorsitzende im vorliegenden konkreten Einzelfall, in welchem nur in ihrer Kammer (damals die 35. Kammer) anhängige Verfahren betroffen waren und jedenfalls nach dem Sinnzusammenhang der beiden Schreiben vom 15. November 2001 und 22. Dezember 2011 diejenigen, welche ursprünglich auf den 15. November 2011 und dann auf den 11. Januar 2012 terminiert waren, die Erklärung vom 22. Dezember 2011 als auf das hier streitige Ausgangsverfahren S 35 AS 1137/09 bezogene Verzögerungsrüge verstehen.

  • VerfG Brandenburg, 22.09.2023 - VfGBbg 72/20

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Subsidiarität; Zwischenentscheidung;

    Der Beschwerdeführer erhob 2009 eine Klage vor dem Sozialgericht Potsdam (Aktenzeichen zunächst S 31 AS 1137/09, sodann S 35 AS 1137/09).

    Nachdem dieses Verfahren mit einem weiteren von dem Beschwerdeführer eingeleiteten Klageverfahren (S 35 AS 1675/09) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 35 AS 1137/09 verbunden worden war, wies das Sozialgericht die Klagen durch Urteil vom 27. Februar 2013 ab.

    Am 9. und 10. April 2013 hatte der Beschwerdeführer bereits Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (im Folgenden: PKH) in Vorbereitung beabsichtigter Klagen auf Zahlung einer Entschädigung wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Potsdam unter dem Aktenzeichen S 35 AS 1137/09 geführten Verfahrens in Höhe von 4.400,00 Euro (L 37 SF 112/13 EK AS) und des vor dem Sozialgericht Potsdam unter dem Aktenzeichen S 35 AS 1675/09 geführten Verfahrens in Höhe von 4.200,00 Euro gestellt (L 37 SF 113/13 EK AS).

    Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg setzte die Verfahren zunächst aufgrund der noch anhängigen Berufungen der Ausgangsverfahren aus und verurteilte den damaligen Beklagten (Land Brandenburg) - nach Wiederaufnahme der Entschädigungsverfahren - mit Urteil vom 24. Januar 2019 zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 1.900,00 Euro wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Potsdam zuletzt unter dem Aktenzeichen S 35 AS 1137/09 geführten Verfahrens (L 37 SF 101/18 EK AS WA).

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