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   OLG Hamm, 14.03.2003 - 35 U 39/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,14665
OLG Hamm, 14.03.2003 - 35 U 39/02 (https://dejure.org/2003,14665)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.03.2003 - 35 U 39/02 (https://dejure.org/2003,14665)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. März 2003 - 35 U 39/02 (https://dejure.org/2003,14665)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89 b Handelsgesetzbuch (HGB); Nach Beendigung des Handelsvertretervertrages verbleibende Vorteile des Unternehmers; Nachteile des Handelsvertreters; In den letzten 12 Monaten erzielte Provisionen; Mit Stammkunden ...

  • Kanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack

    Zu den Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters nach § 89 b HGB.

  • Judicialis

    HGB § 87 b I; ; HGB § 89 b; ; HGB § 89 b II; ; HGB § 89 b I

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schlüssige Darlegung der Voraussetzungen des § 89b HGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Druckerzeugnisse -, AA des HV, Basisjahr, Darlegungs- und Beweislast, Stammkunden, spezifizierte Kundenliste, Unternehmervorteile, Geschäftsverbindung, nachvertraglicher Wettbewerb des HV

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.05.1975 - I ZR 141/74

    Kündigung eines Vertretervertrages aus wichtigem Grund wegen schuldhaftem

    Auszug aus OLG Hamm, 14.03.2003 - 35 U 39/02
    Deshalb entfällt der Ausgleichsanspruch, wenn feststeht, daß der Handelsvertreter die Kunden mitnimmt, dem Unternehmer also aus der Tätigkeit des Handelsvertreter nach dessen Ausscheiden keine Vorteile zufließen (BGH WM 1975, 856; BGH BB 1960, 605).
  • BGH, 25.04.1960 - II ZR 130/58

    Rechtspflichten des Unternehmers zur Auskunft über die wirtschaftliche Lage des

    Auszug aus OLG Hamm, 14.03.2003 - 35 U 39/02
    Deshalb entfällt der Ausgleichsanspruch, wenn feststeht, daß der Handelsvertreter die Kunden mitnimmt, dem Unternehmer also aus der Tätigkeit des Handelsvertreter nach dessen Ausscheiden keine Vorteile zufließen (BGH WM 1975, 856; BGH BB 1960, 605).
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