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   OLG Hamm, 01.10.2003 - 35 U 48/02   

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OLG Hamm, 01.10.2003 - 35 U 48/02 (https://dejure.org/2003,11452)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.10.2003 - 35 U 48/02 (https://dejure.org/2003,11452)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01. Oktober 2003 - 35 U 48/02 (https://dejure.org/2003,11452)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anhaltspunkte für Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Versicherungsvertreters; Voraussetzungen für Verwirkung eines Ausgleichsanspruchs; Wahrung der Ausschlußfrist bei fristgerechter Geltendmachung des Anspruchs; Berechnungsgrundlagen für Ermittlung der Höhe des ...

  • Judicialis

    HGB § 87 b; ; HGB § ... 87 b III; ; HGB § 89 b; ; HGB § 89 b I S. 1 Nr. 1; ; HGB § 89 b I S. 1 Nr. 2; ; HGB § 89 b I S. 1 Nr. 3; ; HGB § 89 b I Nr. 1; ; HGB § 89 b I Nr. 2; ; HGB § 89 b I Nr. 3; ; HGB § 89 b IV; ; HGB § 89 b IV 1; ; HGB § 89 b IV 2; ; HGB § 89 b V; ; HGB § 92; ; HGB § 92 II; ; DÜG § 1; ; ZPO § 144; ; ZPO § 513; ; ZPO § 546

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Frage der Einbeziehung sog. Folgeprovisionen in den einem Versicherungsvertreter zustehenden Ausgleich gem. §§ 89b, 92 HGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - LVM 1 -, AA des VV, rechtsvernichtende Einwendung der Verwirkung des AA, Grundsätze zur Errechnung der Höhe des AA

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 19.11.1970 - VII ZR 47/69

    Berücksichtigung einer langen Vertragsdauer bei Bemessung des Ausgleichsanspruchs

    Auszug aus OLG Hamm, 01.10.2003 - 35 U 48/02
    Bleibende Vorteile erwachsen dem Unternehmer aber im Regelfall nur aus der für die Vermittlung neuer Geschäfte - hier Versicherungsverträge - ursächlichen Tätigkeit des Vertreters, nicht dagegen aus sonstiger, insbesondere verwaltender und damit weder für den Handelsvertreter noch den Versicherungsvertreter typischer Tätigkeit (BGH, VersR 1971, 265).

    Auch wenn nach der Rechtsprechung des BGH (BGH VersR 1971, 265 unter Hinweis auf BGH VersR 1963, 556 und BGH VersR 1959, 427 f, 428) nicht ausschließlich auf die im Vertrag verwandte Bezeichnung der Provisionen abzustellen ist, sondern auf eine Würdigung der allgemeinen Handhabung und der besonderen vertraglichen Gestaltung des Einzelfalls (BGH VersR 59, 427), so dass es ggfs. dem Tatrichter obliegt, zu untersuchen, ob in einer als Verwaltungs- oder Inkassoprovision bezeichneten Vergütung noch ein Entgelt für die Vermittlungstätigkeit enthalten ist, bleibt Ausgangspunkt doch der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag und dessen Bestimmungen, wann und wofür welche Provision verdient sein sollte (vgl. hierzu auch BGH NJW-RR 1988, 1061 ff, 1062 f).

    Eine hiervon abweichende Bewertung der zwischen den Parteien getroffenen Provisionsabreden würde dementsprechend hinreichend substantiierten Sachvortrag des für die Voraussetzungen des § 99 b I Nr. 1 - 3 HGB grundsätzlich darlegungs- und beweisbelasteten Versicherungsvertreters - hier mithin des Klägers - voraussetzen (BGH VersR 1971, 265).

    Angesichts des unzureichenden Sachvortrags des Klägers zur konkreten Ausgestaltung seines Geschäftsbetriebes bestand danach weder für das Landgericht noch für den Senat Veranlassung, gemäß § 144 ZPO von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einzuholen, da dies schlüssigen - hier aber fehlenden - Sachvortrag des Klägers voraussetzen würde (BGH VersR 1971, 265 f).

    Ein über die Zahlung der Beklagten hinausgehender Ausgleichsanspruch des Klägers hätte sich nach Vorstehendem mithin allein (noch) unter dem Gesichtspunkt ergeben können, dass nach seinem Ausscheiden zustande gekommene Abschlüsse sich bei natürlicher Betrachtung als Fortsetzung (Verlängerung) oder Erweiterung (Summenerhöhung) vom ihm vermittelter Verträge darstellten (vgl. BGH VersR 1971, 265 f unter Hinweis auf die bei Küstner VersR 2002, 513 ff so bezeichnete "Ausnahmerechtsprechung" BGHZ 34, 310 = VersR 1961, 341).

    Für die im Rahmen des § 89 b HGB notwendige Prognoseentscheidung wäre indes auch insoweit näherer Vortrag des Klägers dazu erforderlich, in welchem Umfang Verlängerungen und Summenerhöhungen während der Dauer seiner Tätigkeit für den Beklagten vorgekommen sind, um hieraus den Schluss auf eine entsprechende Weiterentwicklung nach Ausscheiden des Klägers ziehen zu können (BGH VersR 1996, 752; VersR 1971, 265, 266).

  • BGH, 23.02.1961 - VII ZR 237/59

    Ausgleichsanspruch des Bausparkassenvertreters

    Auszug aus OLG Hamm, 01.10.2003 - 35 U 48/02
    Ein über die Zahlung der Beklagten hinausgehender Ausgleichsanspruch des Klägers hätte sich nach Vorstehendem mithin allein (noch) unter dem Gesichtspunkt ergeben können, dass nach seinem Ausscheiden zustande gekommene Abschlüsse sich bei natürlicher Betrachtung als Fortsetzung (Verlängerung) oder Erweiterung (Summenerhöhung) vom ihm vermittelter Verträge darstellten (vgl. BGH VersR 1971, 265 f unter Hinweis auf die bei Küstner VersR 2002, 513 ff so bezeichnete "Ausnahmerechtsprechung" BGHZ 34, 310 = VersR 1961, 341).
  • BGH, 06.08.1997 - VIII ZR 150/96

    Ausgleichsanspruch eines Tankstellenhalters

    Auszug aus OLG Hamm, 01.10.2003 - 35 U 48/02
    Auch die in erster Instanz in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.08.1997 (VIII ZR 150/96 = VersR 1997, 1398) angestellte Überlegung des Klägers, es reiche bereits aus, dass er den Anteil seiner durch die Verwaltungsprovision abgegoltenen verwaltenden Tätigkeit schlicht mit (damals) 5 % behaupte, um so den Beklagte im Wege einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zu zwingen, nun seinerseits eine abweichende Verteilung des werbenden und des verwaltenden Anteils seiner Tätigkeit darzulegen und im Streitfall auch zu beweisen, führt letztlich nicht weiter.
  • BGH, 03.04.1996 - VIII ZR 54/95

    Auskunftspflicht des Versicherungsunternehmens gegenüber dem ausgeschiedenen

    Auszug aus OLG Hamm, 01.10.2003 - 35 U 48/02
    Für die im Rahmen des § 89 b HGB notwendige Prognoseentscheidung wäre indes auch insoweit näherer Vortrag des Klägers dazu erforderlich, in welchem Umfang Verlängerungen und Summenerhöhungen während der Dauer seiner Tätigkeit für den Beklagten vorgekommen sind, um hieraus den Schluss auf eine entsprechende Weiterentwicklung nach Ausscheiden des Klägers ziehen zu können (BGH VersR 1996, 752; VersR 1971, 265, 266).
  • OLG München, 13.11.1991 - 7 U 6544/90

    Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Provision ; Ausgleichsansprüche

    Auszug aus OLG Hamm, 01.10.2003 - 35 U 48/02
    Schließlich sprechen auch die Höhe der neben der Abschlussprovisionen gesondert gezahlten Folgeprovision ebenso der Umstand, dass letztere den Versicherungsvertretern im Geschäftsbereich des Beklagten grundsätzlich in gleicher Weise und insbesondere Höhe sowohl für selbst geworbene wie auch für ihnen übertragene Versicherungsbestände gezahlt werden, gegen die Annahme des Klägers, bei der Folgeprovision handele es sich gleichwohl in vollem Umfang um eine (weitere) Vergütung für werbende Tätigkeit (vgl. hierzu auch OLG München, VersR 1992, 1512).
  • OLG Hamm, 15.12.2000 - 35 U 77/99

    Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs zur Vorbereitung des Ausgleichsanspruchs

    Auszug aus OLG Hamm, 01.10.2003 - 35 U 48/02
    Wie der Senat bereits in einer früheren Entscheidung (Urteil vom 15.12.2000 - 35 U 77/99 OLG Hamm -, VersR 2001, 1154) ausgeführt hat, erleichtern die Grundsätze dem Versicherungsvertreter lediglich die Darlegung seiner Provisionsverluste, ohne ihn zu binden.
  • BGH, 28.04.1988 - I ZR 66/87

    Darlegungs- und Beweislast des ausgeschiedenen Handelsvertreters; Berechnung des

    Auszug aus OLG Hamm, 01.10.2003 - 35 U 48/02
    Auch wenn nach der Rechtsprechung des BGH (BGH VersR 1971, 265 unter Hinweis auf BGH VersR 1963, 556 und BGH VersR 1959, 427 f, 428) nicht ausschließlich auf die im Vertrag verwandte Bezeichnung der Provisionen abzustellen ist, sondern auf eine Würdigung der allgemeinen Handhabung und der besonderen vertraglichen Gestaltung des Einzelfalls (BGH VersR 59, 427), so dass es ggfs. dem Tatrichter obliegt, zu untersuchen, ob in einer als Verwaltungs- oder Inkassoprovision bezeichneten Vergütung noch ein Entgelt für die Vermittlungstätigkeit enthalten ist, bleibt Ausgangspunkt doch der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag und dessen Bestimmungen, wann und wofür welche Provision verdient sein sollte (vgl. hierzu auch BGH NJW-RR 1988, 1061 ff, 1062 f).
  • BGH, 04.05.1959 - II ZR 81/57

    Zulässigkeit der Vereinbarung einer pauschalierten Provision

    Auszug aus OLG Hamm, 01.10.2003 - 35 U 48/02
    Ausgleichspflichtig ist dabei nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung allein der Verlust solcher Provisionen, die den Erfolg einer auf Vermittlung oder Abschluss von Geschäften gerichteten Vertretertätigkeit vergüten; andere Provisionen und deren Verlust - wie beispielsweise der von Inkasso- oder Verwaltungsprovisionen - sind dagegen für die Ausgleichsberechnung von vornherein unbeachtlich (BGHZ 30, 98 (104) = VersR 59, 427 (428)).
  • BGH, 21.03.1963 - VII ZR 95/61

    - Uelzener -, AA des VV, Ausschluss des AA bei einvernehmlicher

    Auszug aus OLG Hamm, 01.10.2003 - 35 U 48/02
    Auch wenn nach der Rechtsprechung des BGH (BGH VersR 1971, 265 unter Hinweis auf BGH VersR 1963, 556 und BGH VersR 1959, 427 f, 428) nicht ausschließlich auf die im Vertrag verwandte Bezeichnung der Provisionen abzustellen ist, sondern auf eine Würdigung der allgemeinen Handhabung und der besonderen vertraglichen Gestaltung des Einzelfalls (BGH VersR 59, 427), so dass es ggfs. dem Tatrichter obliegt, zu untersuchen, ob in einer als Verwaltungs- oder Inkassoprovision bezeichneten Vergütung noch ein Entgelt für die Vermittlungstätigkeit enthalten ist, bleibt Ausgangspunkt doch der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag und dessen Bestimmungen, wann und wofür welche Provision verdient sein sollte (vgl. hierzu auch BGH NJW-RR 1988, 1061 ff, 1062 f).
  • LG Münster, 13.07.2001 - 22 O 61/01

    Vorbehaltlose Entgegennahme einer Zahlung auf einen vor Vertragsende geltend

    Auszug aus OLG Hamm, 01.10.2003 - 35 U 48/02
    Den abweichenden Erwägungen des Beklagten, der im Anschluss an eine Entscheidung des Landgerichts Münster (Urteil vom 13.07.2001 - 22 O 61/01 - veröffentlicht in VersR 2002, 53) die Auffassung vertritt, die Ausschlussfrist des § 89 b IV 2 HGB sei gleichwohl nicht gewahrt, nachdem der Kläger die ihm angebotene Zahlung angenommen und seinen Anspruch nun im vorliegenden Rechtsstreit - außerhalb der Frist - in einer von seinem früheren Vorbringen völlig abweichenden Form begründe, vermag der Senat nicht zu folgen.
  • OLG Frankfurt, 22.10.1985 - 5 U 247/84

    AA des VV, Grundsätze zur Errechnung der Höhe des AA, Berechnungsschema zur

  • BGH, 24.09.1962 - II ZR 84/62

    Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

  • OLG Hamm, 29.01.2003 - 35 U 18/02

    - Westfälische Provinzial 3 -, AA des VV, Abgrenzung Vermittlungsprovision /

  • OLG Hamm, 31.05.2012 - 18 U 148/05

    - LVM 1 -, AA des VV, Abgrenzung Vermittlungsprovision / Verwaltungsprovision

    Die hiergegen gerichtet Berufung des Klägers, mit der dieser sein erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiterverfolgt und eine neue Berechnung seines Anspruchs vorgelegt hat (GA III 698 f.), hat der 35. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm durch Urteil vom 1. Oktober 2003 - 35 U 48/02 - zurückgewiesen (GA III 744 ff.).

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf das angefochtene Urteil, das Berufungsurteil vom 1. Oktober 2003 - 35 U 48/02 OLG Hamm - sowie auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen.

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