Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 07.07.1987

Rechtsprechung
   EuGH, 23.02.1988 - 353/85   

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https://dejure.org/1988,811
EuGH, 23.02.1988 - 353/85 (https://dejure.org/1988,811)
EuGH, Entscheidung vom 23.02.1988 - 353/85 (https://dejure.org/1988,811)
EuGH, Entscheidung vom 23. Februar 1988 - 353/85 (https://dejure.org/1988,811)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Steuerbefreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Befreiung von Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin im Rahmen der ärztlichen und arztähnlichen Berufe - Von der Dienstleistung ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Vereinigtes Königreich

  • Wolters Kluwer

    Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ; Befreiung von der Mehrwertsteuer ; Lieferung von Brillen zum Ausgleich von Sehfehlern

  • Judicialis

    Richtlinie 77/388/EWG Art. 13; ; EWG-Vertrag Art. 169 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Steuerbefreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Befreiung von Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin im Rahmen der ärztlichen und arztähnlichen Berufe - Von der Dienstleistung ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Mehrwertsteuer - Gegenstände, die im Rahmen der Ausübung der ärztlichen oder arztähnlichen Berufe geliefert werden.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 31.01.1984 - 74/82

    Kommission / Irland

    Auszug aus EuGH, 23.02.1988 - 353/85
    Januar 1984 in der Rechtssache 74/82, Kommission/Irland, Slg .
  • EuGH, 15.12.1982 - 211/81

    Kommission / Denmark

    Auszug aus EuGH, 23.02.1988 - 353/85
    Wird die Auseinandersetzung nicht in diesem ersten Verfahrensabschnitt beigelegt, so gibt die Kommission unter Berücksichtigung der Einwände ihres Gesprächspartners eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, die den Gegenstand der Auseinandersetzung endgültig festlegt ( siehe Urteile vom 27 . Mai 1981 in den Rechtssachen 142 und 143/80, Essivi und Salengo, Slg . 1981, 1413, vom 15 . Dezember 1982 in der Rechtssache 211/81, Kommission/Dänemark, Slg .
  • EuGH, 18.09.2019 - C-700/17

    Peters - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Gemeinsames

    Der Gerichtshof hat zwar entschieden, dass im Gegensatz zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie die in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie vorgesehene Befreiung auf Leistungen anwendbar ist, die außerhalb von Krankenanstalten im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Patient und Behandelndem, und zwar normalerweise in den Praxisräumen des Letzteren, erbracht werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Februar 1988, Kommission/Vereinigtes Königreich, 353/85, EU:C:1988:82, Rn. 33, und vom 10. September 2002, Kügler, C-141/00, EU:C:2002:473, Rn. 35).

    So hat der Gerichtshof in Rn. 33 des Urteils vom 23. Februar 1988, Kommission/Vereinigtes Königreich (353/85, EU:C:1988:82), um auf das Vorbringen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland einzugehen, wonach zwischen Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie eine Parallele zu ziehen sei, die Bedeutung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Patienten und dem Behandelnden herausgestellt, was ihn zu dem Ergebnis gelangen ließ, dass sich abgesehen von den Lieferungen kleineren Umfangs, die bei der Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin unbedingt notwendig sind, die Abgabe von Arzneimitteln und sonstigen Gegenständen in tatsächlicher und wirtschaftlicher Hinsicht von der Dienstleistung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie trennen lässt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2001 - C-141/00

    Kügler

    Im Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich(9) hat der Gerichtshof festgestellt, dass es sich bei den "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der ... ärztlichen und arztähnlichen Berufe erbracht werden" um "Leistungen handelt, die außerhalb von Krankenanstalten im Rahmen einer auf Vertrauen gegründeten Beziehung zwischen Patient und Behandelndem erbracht werden, wobei diese Beziehung normalerweise in dessen Praxisräumen zum Tragen kommt" (Randnr. 33).

    Es sei jedoch nicht erforderlich, dass die Leistungen in den Praxisräumen des Behandelnden erbracht würden; der Gerichtshof habe nämlich im Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich mit der Feststellung, dass die von Buchstabe c erfassten Leistungen "im Rahmen einer auf Vertrauen gegründeten Beziehung zwischen Patient und Behandelndem erbracht werden, wobei diese Beziehung normalerweise in dessen Praxisräumen zum Tragen kommt" (Randnr. 33, Hervorhebung von mir) offensichtlich nicht beabsichtigt, die Steuerbefreiung auf Heilbehandlungen zu beschränken, die unter den dort beschriebenen Umständen erfolgten.

    Der Gerichtshof habe nämlich im Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich hinsichtlich der Steuerbefreiung nach Buchstabe c für die Lieferung bestimmter Gegenstände, die im Zusammenhang mit der Ausübung der ärztlichen und arztähnlichen Berufe gestanden hätten, folgende Feststellung getroffen: "Buchstabe c bezieht sich ... lediglich auf die Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin ... und schließt, abgesehen von mit der Leistung untrennbar verbundenen kleineren Lieferungen von Gegenständen, Lieferungen von Gegenständen im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie aus" (Randnr. 35).

    Vor allem scheint mir jedoch, dass sich aus dem Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich eine Bestätigung der ablehnenden Auffassung ergibt; der Gerichtshof hat darin gerade in Bezug auf den hier einschlägigen Befreiungstatbestand die Möglichkeit einer Erstreckung der Steuerbefreiung auf Nebenleistungen zu der Behandlung ausgeschlossen, wobei er lediglich einen Vorbehalt für den besonderen Ausnahmefall gemacht hat, dass es sich um Leistungen handelt, die bei der Heilbehandlung "unbedingt notwendig" sind (in der betreffenden Rechtssache ging es um "Lieferungen kleineren Umfangs", die "in tatsächlicher und wirtschaftlicher Hinsicht" mit der befreiten Dienstleistung untrennbar verbunden waren).

    9: - Urteil vom 23. Februar 1988 in der Rechtssache 353/85 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1988, 817).

    26: - Ich weise nochmals darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich davon spricht, dass "diese Beziehung normalerweise in [den] Praxisräumen [des Behandelnden] zum Tragen kommt" (Hervorhebung von mir), so dass implizit auch Leistungen erfasst werden, die außerhalb dieser Praxisräume erbracht werden.

    29: - Vgl. Urteil CPP, Randnr. 32.30: - Vgl. meine Ausführungen zum Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich, in dem der Gerichtshof die Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin nach Buchstabe c als Leistungen im Rahmen einer Beziehung beschreibt, die "normalerweise in [den] Praxisräumen [des Behandelnden] zum Tragen kommt" (vgl. Nrn. 36 bis 42 dieser Schlussanträge).

  • EuGH, 13.03.2014 - C-366/12

    Klinikum Dortmund - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie

    Was die Möglichkeit anbelangt, eine Lieferung von Gegenständen nach dieser Bestimmung von der Mehrwertsteuer zu befreien, so hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass sich, wenn man von den Lieferungen kleineren Umfangs absieht, die bei der Heilbehandlung unbedingt notwendig sind, die Abgabe von Arzneimitteln und sonstigen Gegenständen in tatsächlicher und in wirtschaftlicher Hinsicht von der Dienstleistung trennen lässt und daher nicht gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie von der Mehrwertsteuer befreit werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Februar 1988, Kommission/Vereinigtes Königreich, 353/85, Slg. 1988, 817, Rn. 33).
  • EuGH, 06.11.2003 - C-45/01

    Dornier

    Insoweit sei auf das Urteil vom 23. Februar 1988 in der Rechtssache 353/85 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1988, 817, Randnrn. 32 und 33) zu verweisen.

    Der Gerichtshof hat nämlich festgestellt, dass solche Leistungen nach Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b zu befreien sind, die aus einer Gesamtheit von ärztlichen Heilbehandlungen in Einrichtungen mit sozialer Zweckbestimmung wie der des Schutzes der menschlichen Gesundheit bestehen, während Buchstabe c dieses Absatzes auf Leistungen anwendbar ist, die außerhalb von Krankenhäusern im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Patient und Behandelndem erbracht werden (Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 33).

  • EuGH, 10.09.2002 - C-141/00

    Kügler

    Zu dem Ort, an dem die Leistungen zu erbringen sind, hat der Gerichtshof im Urteil vom 23. Februar 1988 in der Rechtssache 353/85 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1988, 817, Randnrn. 32 und 33) bereits festgestellt, dass Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie - im Gegensatz zu Buchstabe b dieser Bestimmung, der Leistungen betrifft, die aus einer Gesamtheit von ärztlichen Heilbehandlungen bestehen, die üblicherweise ohne Gewinnerzielungsabsicht in Einrichtungen mit sozialer Zweckbestimmung wie etwa der des Schutzes der menschlichen Gesundheit erbracht werden - auf Leistungen anwendbar ist, die außerhalb von Krankenanstalten im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Patient und Behandelndem, und zwar normalerweise in den Praxisräumen des Letzteren, erbracht werden.
  • EuGH, 08.06.2006 - C-106/05

    L.u.p. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil A

    Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie befreit nämlich solche Leistungen, die aus einer Gesamtheit von ärztlichen Heilbehandlungen in Einrichtungen mit sozialer Zweckbestimmung wie der des Schutzes der menschlichen Gesundheit bestehen, während nach Buchstabe c dieses Absatzes Leistungen steuerfrei sein sollen, die außerhalb von Krankenhäusern erbracht werden, sei es in den Praxisräumen des Behandelnden, in der Wohnung des Patienten oder an einem anderen Ort (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Februar 1988 in der Rechtssache 353/85, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1988, 817, Randnrn.
  • BFH, 11.10.2017 - XI R 23/15

    Umsatzsteuerfreiheit medizinischer Analysen eines Facharztes für klinische Chemie

    a) Nach den EuGH-Urteilen Kommission/Vereinigtes Königreich vom 23. Februar 1988 C-353/85 (EU:C:1988:82, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1989, 401, Rz 33) und Dornier vom 6. November 2003 C-45/01 (EU:C:2003:595, UR 2003, 584, Rz 47) ist das Kriterium für die Abgrenzung des Anwendungsbereichs der beiden Befreiungstatbestände in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und c MwStSystRL) weniger die Art der Leistung als vielmehr der Ort ihrer Erbringung.
  • BFH, 15.05.2012 - V R 19/11

    EuGH-Vorlage zur Lieferung von Zytostatika durch einen Krankenhausträger für im

    Dies ergibt sich daraus, dass der EuGH in seiner zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG ergangenen Rechtsprechung davon ausgeht, dass sich "die Abgabe von Arzneimitteln ..., die von einem Arzt oder anderen hierzu ermächtigten Personen verordnet werden, in tatsächlicher und in wirtschaftlicher Hinsicht von der Dienstleistung [der Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin] trennen" lässt, wenn "man von den Lieferungen kleineren Umfangs ab[sieht], die bei der Heilbehandlung unbedingt notwendig sind," (EuGH-Urteil vom 23. Februar 1988 C-353/85, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1988, 817 Rdnrn. 33 bis 35).
  • EuGH, 20.11.2003 - C-307/01

    'd''Ambrumenil und Dispute Resolution Services'

    Das ergebe sich klar aus den Urteilen vom 23. Februar 1988 in der Rechtssache 353/85 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1988, 817) und D.

    Im Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich habe der Gerichtshof ausgeführt, dass der in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie verwendete Begriff "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" eine andere Bedeutung habe und enger sei als der in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b verwendete Begriff "ärztliche Heilbehandlung".

    So habe die Rechtssache, die zum Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich geführt habe, nicht Leistungen, sondern die Frage betroffen, ob die Steuerbefreiungsregelung des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie die Lieferung von Gegenständen erfasse.

  • BVerfG, 31.05.2007 - 1 BvR 1316/04

    Anwendung von § 4 Nr 16 Buchst b UStG 1980 anstatt § 4 Nr 14 S 1 UStG 1980

    Leistungen, die außerhalb von Krankenanstalten im Rahmen einer auf Vertrauen gegründeten Beziehung zwischen Patient und Behandelndem erbracht werden, unterfallen danach der Befreiungsvorschrift des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe c der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie, wohingegen Leistungen, die aus einer Gesamtheit von ärztlichen Heilbehandlungen bestehen, die üblicherweise ohne Gewinnerzielungsabsicht in Einrichtungen mit sozialer Zweckbestimmung, wie zum Beispiel zum Schutz der menschlichen Gesundheit erbracht werden, nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe b der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie von der Umsatzsteuer befreit sind (Nr. 8 der Entscheidungsgründe des BFH unter Berufung auf EuGH, Urteil vom 23. Februar 1988, Rs. 353/85, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1988, S. 817, Rn. 32 f.; Urteil vom 10. September 2002, Rs. C-141/00, Kügler GmbH, Rn. 36, Slg. 2002, S. 1-06833 sowie Urteil vom 6. November 2003, Rs. C-45/01, Dornier-Stiftung, Slg. 2003, S. 1-12911, Rn. 47).
  • BFH, 18.03.2004 - V R 53/00

    Umsatzsteuerbefreiung für private Krankenhäuser

  • FG Berlin-Brandenburg, 10.11.2015 - 2 K 2409/13

    Umsatzsteuer 2009 bis 2012

  • BFH, 14.12.2000 - V R 54/98

    Steuerbefreiung von psychotherapeutischen Behandlungen

  • BFH, 10.03.2005 - V R 54/04

    Oecotrophologe als Heilberuf i.S. des § 4 Nr. 14 UStG

  • BFH, 13.04.2000 - V R 78/99

    Umsatzsteuerbefreiung für Heileurythmisten

  • FG Hamburg, 23.10.2013 - 2 K 349/12

    Umsatzsteuer: Umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen

  • BFH, 03.02.2000 - V R 1/98

    Umsatzsteuerbefreiung für Heilberufe

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2003 - C-212/01

    Unterpertinger

  • BFH, 23.10.1997 - V R 36/96

    Überlassung kieferorthopädischer Apparate

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2000 - C-384/98

    D.

  • FG Hamburg, 29.08.2017 - 2 K 221/15

    Umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen - Analyse und Befundung von

  • BFH, 28.06.2000 - V R 72/99

    Gutachten eines Krankenpflegers für den Medizinischen Dienst

  • BFH, 22.05.2003 - V R 94/01

    Voraussetzung für Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. b und c UStG

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.12.2002 - C-45/01

    Dornier

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2006 - C-251/05

    Talacre Beach Caravan Sales - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 28 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2002 - C-362/01

    Kommission / Irland

  • FG Niedersachsen, 16.10.2002 - 5 K 56/98

    Voraussetzungen einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit i.S.v. § 4 Nr. 14 UStG

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-228/20

    I (Exonération de TVA des prestations hospitalières) - Vorlage zur

  • BFH, 24.08.2000 - V R 7/99

    USt; Umsätze einer Familienhelferin

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.1998 - C-349/96

    CPP

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2005 - C-394/04

    Ygeia - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil A Absatz

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-366/12

    Klinikum Dortmund - Mehrwertsteuer - Lieferung von Zytostatika zur ambulanten

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2006 - C-106/05

    L.u.p. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil A

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2005 - C-491/03

    Hermann

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2001 - C-34/99

    Primback

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.1997 - C-279/94

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. -

  • FG München, 24.05.2012 - 14 K 3415/10

    Umsatzsteuerfreiheit der ausschließlich gegenüber Jugendämtern erbrachten Umsätze

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2002 - C-120/01

    Kommission / Irland

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.1998 - C-216/97

    Gregg

  • FG Hessen, 18.01.2011 - 6 V 2444/10

    Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen einer Privatklinik

  • FG Köln, 21.02.2001 - 12 K 4716/98

    Untersuchungsleistung, arbeitsmedizinische

  • FG Nürnberg, 27.09.2004 - II 290/03

    Umsatzsteuerpflicht des Verkaufs von medizinischen Hilfsmitteln durch einen

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.1989 - 133/88

    Casto Del Amo Martinez gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Fehlende

  • FG Düsseldorf, 06.06.2001 - 5 K 3940/97
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.03.1988 - 122/87

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. -

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 07.07.1987 - 353/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,18263
Generalanwalt beim EuGH, 07.07.1987 - 353/85 (https://dejure.org/1987,18263)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07.07.1987 - 353/85 (https://dejure.org/1987,18263)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07. Juli 1987 - 353/85 (https://dejure.org/1987,18263)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.

    Mehrwertsteuer - Gegenstände, die im Rahmen der Ausübung der ärztlichen oder arztähnlichen Berufe geliefert werden

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 15.12.1982 - 211/81

    Kommission / Denmark

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.07.1987 - 353/85
    andersetzung endgültig festzulegen (vgl. Urteile vom 27. Mai 1981 in den verbundenen Rechtssachen 142 und 143/80, Amministrazione delle Finanze dello Stato/Essivi und Salengo, Sig. 1981, 1413, vom 15. Dezember 1982 in der Rechtssache 211/81, Kommission/Dänemark, Slg. 1982, 4547, vom 31. Januar 1984 in der Rechtssache 74/82, Kommission/Irland, Slg. 1984, 317 und vom 18. März 1986 in der Rechtssache 85/85, Kommission/Belgien, Slg. 1986, 1149).

    Andererseits ist die Stellungnahme als ausreichend begründet anzusehen, wenn die Kommission zunächst den Standpunkt der nationalen Behörden zusammenfaßt und sodann mit hinreichender Genauigkeit die Tatsachen und Gründe anführt, die sie dazu veranlaßt haben, gegen die Vertragsverletzung des betreffenden Staates vorzugehen (vgl. Urteile vom 14. Februar 1984 in der Rechtssache 325/82, Kommission/Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1984, 777, und vom 15. Dezember 1982 in der Rechtssache 211/81, bereits zitiert).

  • EuGH, 31.01.1984 - 74/82

    Kommission / Irland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.07.1987 - 353/85
    andersetzung endgültig festzulegen (vgl. Urteile vom 27. Mai 1981 in den verbundenen Rechtssachen 142 und 143/80, Amministrazione delle Finanze dello Stato/Essivi und Salengo, Sig. 1981, 1413, vom 15. Dezember 1982 in der Rechtssache 211/81, Kommission/Dänemark, Slg. 1982, 4547, vom 31. Januar 1984 in der Rechtssache 74/82, Kommission/Irland, Slg. 1984, 317 und vom 18. März 1986 in der Rechtssache 85/85, Kommission/Belgien, Slg. 1986, 1149).
  • EuGH, 14.02.1984 - 325/82

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.07.1987 - 353/85
    Andererseits ist die Stellungnahme als ausreichend begründet anzusehen, wenn die Kommission zunächst den Standpunkt der nationalen Behörden zusammenfaßt und sodann mit hinreichender Genauigkeit die Tatsachen und Gründe anführt, die sie dazu veranlaßt haben, gegen die Vertragsverletzung des betreffenden Staates vorzugehen (vgl. Urteile vom 14. Februar 1984 in der Rechtssache 325/82, Kommission/Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1984, 777, und vom 15. Dezember 1982 in der Rechtssache 211/81, bereits zitiert).
  • EuGH, 18.03.1986 - 85/85

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.07.1987 - 353/85
    andersetzung endgültig festzulegen (vgl. Urteile vom 27. Mai 1981 in den verbundenen Rechtssachen 142 und 143/80, Amministrazione delle Finanze dello Stato/Essivi und Salengo, Sig. 1981, 1413, vom 15. Dezember 1982 in der Rechtssache 211/81, Kommission/Dänemark, Slg. 1982, 4547, vom 31. Januar 1984 in der Rechtssache 74/82, Kommission/Irland, Slg. 1984, 317 und vom 18. März 1986 in der Rechtssache 85/85, Kommission/Belgien, Slg. 1986, 1149).
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