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   EuGH, 02.05.1990 - 358/88   

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https://dejure.org/1990,2628
EuGH, 02.05.1990 - 358/88 (https://dejure.org/1990,2628)
EuGH, Entscheidung vom 02.05.1990 - 358/88 (https://dejure.org/1990,2628)
EuGH, Entscheidung vom 02. Mai 1990 - 358/88 (https://dejure.org/1990,2628)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Hopermann / BALM

    1 . Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Beihilferegelung - Ermächtigung der Kommission - Umfang - Festsetzung von Fristen und Sanktionen

  • EU-Kommission

    Hopermann / BALM

  • Wolters Kluwer

    Beihilfe für bestimmte Mengen von Erbsen ; Frist zur Stellung eines Antrags auf Beihilfe für Erbsen; Auslegung europäischer Verordnungen durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH)

  • Judicialis

    EWGV Art. 177; ; VO Nr. 2192/82/EWG Art. 22

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWGV Art. 177; VO Nr. 2192/82/EWG Art. 22
    1. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Beihilferegelung - Ermächtigung der Kommission - Umfang - Festsetzung von Fristen und Sanktionen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Besondere Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen - Frist für die Einreichung des Beihilfeantrags.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 22.01.1986 - 266/84

    Denkavit France / FORMA

    Auszug aus EuGH, 02.05.1990 - 358/88
    13 Um festzustellen, ob eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit übereinstimmt, muß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes in erster Linie geprüft werden, ob die zur Erreichung des angestrebten Zwecks eingesetzten Mittel mit der Bedeutung dieses Zwecks zu vereinbaren sind, und in zweiter Linie, ob sie zu dessen Erreichung erforderlich sind ( siehe insbesondere das Urteil vom 22. Januar 1986 in der Rechtssache 266/84, Denkavit France, Slg. 1986, 149, Randnr. 17 ).
  • EuGH, 18.01.1990 - 345/88

    Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft / Butterabsatz Osnabrück-Emsland

    Auszug aus EuGH, 02.05.1990 - 358/88
    8 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes darf die Kommission in Ausübung der Befugnisse, die ihr vom Rat zur Durchführung einer gemeinsamen Marktorganisation im Bereich der Landwirtschaft verliehen wurden, alle Durchführungsbestimmungen erlassen, die für das reibungslose Funktionieren der vorgesehenen Beihilferegelung erforderlich sind, sofern diese Bestimmungen nicht gegen die Grund - oder die Durchführungsregelung des Rates verstossen ( siehe zuletzt das Urteil vom 18. Januar 1990 in der Rechtssache C-345/88, Butterabsatz, Slg. 1990, I-159 ).
  • EuGH, 12.11.1992 - C-127/91

    CNTA / Ministère de l'Agriculture

    25 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, steht unter diesen Umständen der mit der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung verbundene Verlust des Beihilfeanspruchs nicht ausser Verhältnis zu dem vom Gemeinschaftsgesetzgeber angestrebten Ziel (vgl. Urteile vom 2. Mai 1990 in den Rechtssachen C-357/88 und C-358/88, Hopermann, Slg. 1990, I-1669, Randnrn.

    15 und 16, und Slg. 1990, I-1687, Randnrn.

  • VGH Hessen, 16.11.1992 - 8 UE 624/86

    Rücknahme eines Beihilfebewilligungsbescheids für die private Lagerhaltung von

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist bei der Frage der Verhältnismäßigkeit stets zu prüfen, ob die Sanktion die Grenze dessen überschreitet, was für die Erreichung des mit der verletzten Regelung verfolgten Ziels angemessen und erforderlich ist (Urteil vom 20.02.1979 -- Rs 122/78 --, Sammlung 1979, 677; 17.05.1984 -- Rs 15/83 --, Sammlung 1984, 2171; 02.05.1990 -- Rs 358/88 --, Sammlung 1990, 1687; 27.06.1990 -- Rs 118/89 --, Sammlung 1990, 2653).

    Unter diesen Umständen steht der mit der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung verbundene Verlust des Beihilfeanspruchs nicht außer Verhältnis zu dem vom Gemeinschaftsgesetzgeber angestrebten Ziel (siehe dazu EugH, Urteil vom 02.05.1990 -- Rs 358/88 --, Sammlung 1990, 1694 f.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2001 - C-131/00

    Nilsson

    16: - Urteile vom 2. Mai 1990 in den Rechtssachen C-357/88 und C-358/88 (Hopermann GmbH, Slg. 1990, I-1669 und I-1687).

    17: - Zitiert in Fußnote 16 (Rechtssache C-357/88, Randnr. 8, und Rechtssache C-358/88, Randnrn.

  • EuGH, 16.12.1998 - C-374/96

    Vorderbrüggen

    Ausgehend von der in Artikel 5c Absätze 6 und 7 der Verordnung Nr. 804/68 in der geänderten Fassung getroffenen Unterscheidung zwischen den Grundregeln zur Durchführung einschließlich derjenigen für die Festsetzung der Referenzmenge und der spezifischen Referenzmenge, die in der Verordnung Nr. 857/84 enthalten sind, und den der Kommission vorbehaltenen Durchführungsbestimmungen ist daran zu erinnern, daß die Kommission nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes in Ausübung der Befugnisse, die ihr vom Rat zur Durchführung einer gemeinsamen Marktorganisation im Bereich der Landwirtschaft verliehen wurden, alle Durchführungsbestimmungen erlassen darf, die für das reibungslose Funktionieren der vorgesehenen Beihilferegelung erforderlich sind, sofern diese Bestimmungen nicht gegen die Grund- oder die Durchführungsregelung des Rates verstoßen (Urteil vom 2. Mai 1990 in der Rechtssache C-358/88, Hopermann, Slg. 1990, I-1687, Randnr. 8).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.1995 - C-296/93

    Französische Republik und Irland gegen Kommission der Europäischen

    ( 20 ) Urteil vom 2. Mai 1990 in der Rechtssache C-357/88 (Hopermann, Slg. 1990, I-1669, 1682 f., Randnr. 7) und Urteil vom 2. Mai 1990 in der Rechtssache C-358/88 (Hopermann, Slg. 1990, I-1687, I-1697, Randnr. 8).
  • VGH Hessen, 29.05.1996 - 8 UE 2778/93

    Beihilfe für Butterfett - Verstoß gegen die Verpflichtung zur Herstellung ohne

    Die Herstellung von Butterfett ohne Kennzeichnungsmittel stellt nach alledem eine Hauptpflicht dar, die unerläßlich ist, um das reibungslose Funktionieren der fraglichen Beihilferegelung zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteile vom 2. Mai 1990 - Rs C-357/88 -, Sammlung 1990 I S. 1680, und - Rs C-358/88 -, Sammlung 1990 I S. 1694 zu Verpflichtungen im Zusammenhang mit EG-Verordnungen für besondere Maßnahmen; für Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen).
  • VGH Hessen, 29.05.1996 - 8 UE 2779/93

    Beihilfe für Butterfett - Verstoß gegen die Verpflichtung zur Herstellung ohne

    Die Herstellung von Butterfett ohne Kennzeichnungsmittel stellt nach alledem eine Hauptpflicht dar, die unerläßlich ist, um das reibungslose Funktionieren der fraglichen Beihilferegelung zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteile vom 2. Mai 1990 - Rs C-357/88 -, Sammlung 1990 I S. 1680, und - Rs C-358/88 -, Sammlung 1990 I S. 1694 zu Verpflichtungen im Zusammenhang mit EG-Verordnungen für besondere Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.03.1998 - C-9/97

    Jokela

    (10) - Vgl. z. B. Urteil vom 2. Mai 1990 in der Rechtssache C-358/88 (Hopermann, Slg. 1990, I-1687).
  • VGH Hessen, 04.03.1998 - 8 UE 740/93

    Beihilfe für Sojabohnen: Lieferfrist; Verzinsung einer zurückzuzahlenden

    Unter derartigen Umständen steht der mit der Nichtbeachtung der Verpflichtung verbundene Verlust des Beihilfeanspruchs nicht außer Verhältnis zu dem vom Gemeinschaftsgesetzgeber angestrebten Ziel (vgl. EuGH, Urteile vom 2. Mai 1990 - Rechtssache C-358/88 - Sammlung 1990, 1664, und - Rechtssache C-357/88 - Sammlung 1990, 1680; vgl. auch die Vorlageentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 1992 - 7 C 18/92 - juris-CD-ROM).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1998 - C-374/96

    Vorderbrüggen

    (33) - Urteil vom 2. Mai 1990 in der Rechtssache C-358/88 (Slg. 1990, I-1687).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.03.1998 - C-118/97

    Pitkäranta

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.1993 - C-339/92

    ADM Ölmühlen GmbH, Ölwerke Spyck gegen Bundesanstalt für landwirtschaftliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.1992 - C-127/91

    Comptoir National Technique Agricole gegen Ministère de l'agriculture. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.1991 - C-319/90

    Otto Pressler Weingut-Weingroßkellerei GmbH & Co. KG gegen Bundesrepublik

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