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   LG München I, 26.06.2012 - 36 T 10328/12   

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https://dejure.org/2012,47405
LG München I, 26.06.2012 - 36 T 10328/12 (https://dejure.org/2012,47405)
LG München I, Entscheidung vom 26.06.2012 - 36 T 10328/12 (https://dejure.org/2012,47405)
LG München I, Entscheidung vom 26. Juni 2012 - 36 T 10328/12 (https://dejure.org/2012,47405)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gültigkeit der Beschlüsse der Eigentümerversammlungen (hier: Genehmigung der Einzelabrechnungen und Gesamtabrechnungen) bzgl. Streitwertbeschwerde

  • mietrechtsiegen.de

    Wohnungseigentumsverfahren - Streitwert bei Gesamtanfechtung der Jahresabrechnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Streitwert: Streitgegenstand bei Antragstellung maßgeblich!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2012, 994
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • LG Nürnberg-Fürth, 23.03.2009 - 14 T 2103/09

    Streitwert in Wohnungseigentumssachen: Gesamtinteresse bei Anfechtung von

    Auszug aus LG München I, 26.06.2012 - 36 T 10328/12
    Zwar haben die Klage in ihrer Klagebegründung lediglich Ausführungen zur Position Heiz- und Warmwasserkosten gemacht; eine Beschränkung auf diese Position ergibt sich daraus allein jedoch nicht (vgl. dazu auch BGH, NJW 2007, 3492; LG Nürnberg-Fürth, ZMR 2009, 555, 556; LG Lüneburg, Beschluss vom 29.2.2012, Az.: 9 T 4/12).

    Dahingehend können höchstens Abschläge von diesem vollen Wert der Einzelbelastung vorgenommen werden, wenn nicht sämtliche Ausgabenpositionen oder mir der Verteilungsschlüssel (so OLG Bamberg, a. a. O.) angegriffen werden; dann kann im Einzelfall eine Bemessung des Klägerinteresses mit 20% der auf den bzw. die Kläger entfallenden Ausgaben in Frage kommen (Landgericht München I, Beschluss vom 25.2.2011, Az.: 1 T 3290/11; LG Nürnberg-Fürth, ZMR 2009, 555).

  • BGH, 16.01.1991 - XII ZR 244/90

    Streitwert:

    Auszug aus LG München I, 26.06.2012 - 36 T 10328/12
    Sie bilden jedoch stets einen wichtigen Hinweis und geben ein starkes Indiz für den richtigen Wert an (BGH, FamRZ 1991, 547, 548; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Auflage, § 2, Rdnr. 96 m. w. N. in Fn. 256).
  • BGH, 27.09.2007 - V ZB 83/07

    Anforderungen an die Verteilung der Kabelanschlusskosten

    Auszug aus LG München I, 26.06.2012 - 36 T 10328/12
    Zwar haben die Klage in ihrer Klagebegründung lediglich Ausführungen zur Position Heiz- und Warmwasserkosten gemacht; eine Beschränkung auf diese Position ergibt sich daraus allein jedoch nicht (vgl. dazu auch BGH, NJW 2007, 3492; LG Nürnberg-Fürth, ZMR 2009, 555, 556; LG Lüneburg, Beschluss vom 29.2.2012, Az.: 9 T 4/12).
  • LG Lüneburg, 29.02.2012 - 9 T 4/12

    Verfahrensrecht - Anfechtung der Jahreseinzelabrechnung: Streitwertfestsetzung?

    Auszug aus LG München I, 26.06.2012 - 36 T 10328/12
    Zwar haben die Klage in ihrer Klagebegründung lediglich Ausführungen zur Position Heiz- und Warmwasserkosten gemacht; eine Beschränkung auf diese Position ergibt sich daraus allein jedoch nicht (vgl. dazu auch BGH, NJW 2007, 3492; LG Nürnberg-Fürth, ZMR 2009, 555, 556; LG Lüneburg, Beschluss vom 29.2.2012, Az.: 9 T 4/12).
  • LG Stuttgart, 22.06.2011 - 19 T 12/11

    Streitwert im Wohnungseigentumsverfahren: Anfechtung der Beschlüsse zu

    Auszug aus LG München I, 26.06.2012 - 36 T 10328/12
    Der Streitwert bezüglich TOP 4 und 5 sei daher nach den Grundsätzen des LG Stuttgart vom 22.6.2011, Az.: 19 T 12/11 mit 19.145,62 Euro festzusetzen.
  • OLG Bamberg, 29.07.2010 - 3 W 94/10

    Streitwert in Wohnungseigentumsverfahren: Anfechtung von Jahresabrechnung und

    Auszug aus LG München I, 26.06.2012 - 36 T 10328/12
    Vorzugswürdig erscheint demgegenüber die klare Lösung des OLG Bamberg (Beschluss vom 29.7.2010, Az.: 3 W 94/10, 3 W 105/10), wonach der Streitwert der gegen die Jahresabrechnung oder den Wirtschaftsplan gerichteten WEG- Anfechtungsklagen gemäß der nach § 49a GKG vorgegebenen Quote von 50% grundsätzlich aus dem ungekürzten Abrechnungssaldo bzw. Gesamtwirtschaftsplan zu bilden ist.
  • LG München I, 19.10.2009 - 1 S 14383/09

    Kostenentscheidung: Korrektur in der Rechtsmittelinstanz trotz Abweisung des

    Auszug aus LG München I, 26.06.2012 - 36 T 10328/12
    Es erscheint schon fraglich, ob für diese zum alten Recht ergangene Lösung nach der Neufassung des § 49a GKG noch Raum bleibt, zumal diese bei der Anfechtung von Jahresabrechnungen zudem - nicht ohne weiteres plausibel - auch zu deutlich geringeren Streitwerten im Vergleich zur früheren Rechtslage führt (ablehnend auch OLG Koblenz, ZMR 2011, 59 ff.; LG Itzehoe, ZMR 2011, 667, 668; LG Braunschweig, ZMR 2011, 481); zwingend erscheint diese Art der Berechnung jedenfalls nicht.
  • OLG Bamberg, 29.07.2010 - 3 W 105/10

    Klare Vorgaben zum Streitwert durch neue Regelung

    Auszug aus LG München I, 26.06.2012 - 36 T 10328/12
    Vorzugswürdig erscheint demgegenüber die klare Lösung des OLG Bamberg (Beschluss vom 29.7.2010, Az.: 3 W 94/10, 3 W 105/10), wonach der Streitwert der gegen die Jahresabrechnung oder den Wirtschaftsplan gerichteten WEG- Anfechtungsklagen gemäß der nach § 49a GKG vorgegebenen Quote von 50% grundsätzlich aus dem ungekürzten Abrechnungssaldo bzw. Gesamtwirtschaftsplan zu bilden ist.
  • KG, 28.07.2016 - 20 W 44/16

    Streitwert in Wohnungseigentumsverfahren: Anfechtung von Jahresabrechnung und

    Soweit an dieser Stelle umstritten ist, ob bei der Ermittlung des klägerischen Einzelinteresses eine Addition der Interessen aller Kläger stattfindet (so u.a. OLG Bamberg, Beschluss vom 29.07.2010 - 3 W 94/10 u. 3 W 105/10; LG München, Beschluss vom 26.06.2012 - 36 T 10328/12; LG Frankfurt/M., Beschluss vom 26.11.2015 - 2-13 S 38/15; Elzer, in: Elzer/Hügel, WEG, (2015), Vor §§ 43ff., Rn. 87) oder lediglich das höchste Einzelinteresse maßgeblich ist (so LG Hamburg, Beschluss vom 02.03.2012 - 318 S 92/11; Suilmann, in: Jennißen/Suilmann, § 49a GKG Rz. 18), schließt sich der Senat der erst genannten Ansicht an.
  • LG Frankfurt/Oder, 23.10.2017 - 16 T 76/17

    Wohnungseigentum: Streitwert einer gegen die Jahresabrechnung gerichteten

    Insoweit ist - ohne höchstrichterliche Klärung - weiterhin umstritten, ob bei der Berechnung des klägerischen Einzelinteresses die Summe der jeweiligen Interessen der Klageparteien (so die weit überwiegende Auffassung, vgl. LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.11.2015 - 2-31 S 38/15; OLG Bamberg, Beschluss vom 29.07.2010 - 3 W 94/10 und 3 W 105/10 - Rn. 27, juris; LG München I, Beschluss vom 26.06.2012 - 36 T 10328/12 - Rn. 15, juris; Niedenführ in: ders./Vandenhouten, WEG 12. Auflage 2017, § 49 a GKG Rn. 5 m.w.N.) oder nur das höchste Einzelinteresse (LG Hamburg, Beschluss vom 02.03.2012 - 318 S 92/11) oder nur das geringste Einzelinteresse (Suilmann in: Jennißen, WEG, 5. Auflage 2017, § 49 a GKG Rn. 17) anzusetzen ist.
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