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   EuGH, 23.03.1972 - 36/71   

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EuGH, 23.03.1972 - 36/71 (https://dejure.org/1972,346)
EuGH, Entscheidung vom 23.03.1972 - 36/71 (https://dejure.org/1972,346)
EuGH, Entscheidung vom 23. März 1972 - 36/71 (https://dejure.org/1972,346)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Henck / Hauptzollamt Emden

    1 . GEMEINSAMER ZOLLTARIF - EINORDNUNG DER WAREN - KRITERIEN - OBJEKTIVE MERKMALE

  • EU-Kommission

    Henck / Hauptzollamt Emden

  • Wolters Kluwer

    Einordnung einer Ware unter einer Tarifnummer des gemeinsamen Zolltarifs; Definition der Zubereitung eines Erzeugnisses; Bedeutung der Zusammensetzung einer Ware für deren Zolltarif

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 19/62

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verordnung Nr. 19/62
    1. GEMEINSAMER ZOLLTARIF - EINORDNUNG DER WAREN - KRITERIEN - OBJEKTIVE MERKMALE

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 18.06.1970 - 74/69

    Hauptzollamt Bremen Freihafen / Krohn

    Auszug aus EuGH, 23.03.1972 - 36/71
    Die Firma Henck, Klägerin des Ausgangsverfahrens, bemerkt vorweg, die Tendenz, die sich in den Urteilen 74/69, 12/71, 13/71 und 14/71 des Gerichtshofes abzeichne, bei der Auslegung einer Tarifnummer sowohl die Funktion des Zolltarifs im Hinblick auf die Erfordernisse der Marktordnung als auch seine reine Zollfunktion zu berücksichtigen mit der Folge, daß die Begriffe des Gemeinsamen Zolltarifs je nach den Bedürfnissen der Marktordnung enger oder weiter oder gar abweichend von ihrem ursprünglichen Sinn ausgelegt würden, habe dazu geführt, daß dieselben Begriffe des Brüsseler Zolltarifschemas in dritten Ländern anders ausgelegt und angewandt würden als in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.

    Dieses Ergebnis werde durch die Brüsseler Erläuterungen, durch die in den allgemeinen Tarifierungsvorschriften zum Gemeinsamen Zolltarif niedergelegte Systematik der Anwendung des Zolltarifs sowie - wenigstens zum Teil - durch die vom Gerichtshof in den Rechtssachen 74/69, 12/71, 13/71 und 14/71 aufgestellten Auslegungsgrundsätze bestätigt, soweit diese mit den von der Klägerin eingangs dargelegten grundsätzlichen Bedenken vereinbar erschienen.

    Wesentlich seien im vorliegenden Fall die Ausführungen in dem Urteil 74/69 zu dem Begriff "Rückstände von der Stärkeherstellung".

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.1992 - C-194/91

    John Friedrich Krohn Gmbh & Co. gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas. - Tarifstelle

    Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 23. März 1972 in der Rechtssache 36/71 (Henck)(8) ist ein Erzeugnis in die Tarifnummer 23.07 und nicht in die Tarifnummer 23.04 einzureihen, wenn es sich um eine Mischung verschiedener Stoffe handelt; nicht entscheidend ist, ob diese Mischung beabsichtigt oder unbeabsichtigt entstanden ist.

    In seinem Urteil vom 23. März 1972 in der Rechtssache 36/71 (Henck), die unter anderem die Tarifierung von Erzeugnissen nach der Tarifnummer 23.07 betraf, hat der Gerichtshof ausgeführt: "Was die prozentualen Anteile betrifft, so ist es Sache des innerstaatlichen Gerichts, das geltende Recht auf den Einzelfall anzuwenden."(9).

    (8) ° Slg. 1972, 187.

    (13) ° Die Richtlinie war noch nicht erlassen worden, als der Gerichtshof sein Urteil in der Rechtssache 36/71 (Henck) gesprochen hat; siehe oben, Nr. 9.

  • BFH, 03.02.2004 - VII R 33/03

    Tarifierung getrockneter Schweineohren

    2309 KN ist vielmehr die Verarbeitung eines Erzeugnisses oder seine Vermischung mit anderen Erzeugnissen zu verstehen (vgl. EuGH-Urteil vom 23. März 1972 Rs. 36/71 --Henck--, EuGHE 1972, 187 Rdnr. 4; Senatsurteile vom 12. Mai 1987 VII R 110/84, BFHE 150, 230, 233; vom 1. September 1987 VII K 10/87, BFH/NV 1988, 134 --jeweils zur Tarifnr. 23.07 GZT--).

    Diese Zubereitung ist auch von der zur Fütterung verwendeten Art. Die Zweckbestimmung als Futter ist ein objektives Merkmal, das gegeben ist, wenn festgestellt werden kann, dass die Zubereitung ausschließlich zur Verwendung als Futter geeignet ist (vgl. EuGH-Urteil in EuGHE 1972, 187 Rdnr. 4; Senatsurteil in BFHE 150, 230, 233).

  • FG Hamburg, 18.12.2018 - 4 K 165/15

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit Urteil des FG Hamburg vom 11.12.2018 4 K 161/15

    Der Wortlaut der Position 2104 KN spreche von "Zubereitungen", unter denen nach dem Urteil des EuGH vom 23.03.1972 (Rs. 36/71, Rn. 4) entweder die Verarbeitung eines Erzeugnisses oder seine Vermischung mit anderen Erzeugnissen zu verstehen sei.

    Unter "Zubereitung" ist die Verarbeitung eines Erzeugnisses oder seine Vermischung mit anderen Erzeugnissen zu verstehen (EuGH, Urteil vom 23.03.1972, Henck, Rs. 36/71, EuGHE 1972, 187, Rn. 4 [zur Tarifnummer 23.07 "andere Zubereitungen der bei der Fütterung verwendeten Art"]; EuGH, Urteil vom 03.03.2016, Customs Support Holland, C-144/15, juris Rn. 36 [zur Position 2309 KN "Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art"]).

    Solche Zweckbestimmungen sind nach der Rechtsprechung des EuGH objektive Merkmale, die voraussetzen, dass die Zubereitung ausschließlich zu der in der Tarifposition genannten Verwendung geeignet ist (EuGH, Urteil vom 23.03.1972, Henck, Rs. 36/71, EuGHE 1972, 187, Rn. 4; BFH, Urteil vom 03.02.2004, VII R 33/03, juris, Rn. 11).

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OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09. Februar 1972 - B 36/71 (https://dejure.org/1972,15155)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Günter Henck gegen Hauptzollamt Emden.

    Mischfutter

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 18.06.1970 - 72/69

    Hauptzollamt Bremen Freihafen / Bremer Handelsgesellschaft

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.03.1972 - 36/71
    worden ist, wie beim Einsatz moderner Verfahren in wirtschaftlich sinnvoller Weise möglich ist (vgl. Rechtssachen 72 und 74/69, 12 und 14/71 - Slg. 1970, 427 und 451; 1971, 743 und 779).
  • EuGH, 14.07.1971 - 12/71

    Henck / Hauptzollamt Emmerich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.03.1972 - 36/71
    Das bedeutet insbesondere, daß ein geringfügiger Entzug gewisser Inhaltsstoffe ohne Bedeutung ist (vgl. Rechtssache 12/71 - Slg. 1971, 743).
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