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   AG Hamburg, 20.12.2013 - 36a C 134/13   

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AG Hamburg, 20.12.2013 - 36a C 134/13 (https://dejure.org/2013,39978)
AG Hamburg, Entscheidung vom 20.12.2013 - 36a C 134/13 (https://dejure.org/2013,39978)
AG Hamburg, Entscheidung vom 20. Dezember 2013 - 36a C 134/13 (https://dejure.org/2013,39978)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Hamburg

    Sperma Transfer

    § 97 Abs 2 UrhG, § 97a Abs 1 S 2 UrhG, § 287 ZPO
    Urheberrechtsverletzung durch Internet-Tauschbörse: Haftung des Störers auf Schadensersatz; isolierte Geltendmachung der Abmahnkosten

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Filesharing - Abmahnkosten werden nur erstattet, wenn der Unterlassungsanspruch weiter verfolgt wird / 100 Euro Schadensersatz für Pornofilm

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Sperma Transfer

    §§ 19a, 95, 97 Abs. 2, 97a UrhG

  • kanzleibeier.eu

    Filesharing von Pornofilm: AG Hamburg begrenzt Schadensersatz auf 100 Euro

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    100 Schadenersatz für Porno, keine isolierte Kostenklage

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    AG Hamburg begrenzt Geld-Transfer für Filesharing des Porno-Films Sperma Transfer auf EUR 100,00

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    100 EUR für ein Pornofilmchen

  • Telepolis (Pressemeldung)

    100,- € Schadensersatz für Porno sind genug

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    100,- EUR Schadensersatz für unerlaubte P2P-Nutzung eines Pornofilms

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Filesharing Abmahnung: Sind 100 Euro Schadensersatz genug?

  • ra-staemmler.de (Kurzinformation)

    Filesharing: 100 EUR für ein Pornofilmchen

  • dr-wachs.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Schadensersatz Deckelung auf 100,00 EUR

  • internetrecht-freising.de (Kurzinformation)

    Keine isolierte Geltendmachung von Anwaltskosten bei einer Abmahnung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Filesharing von Pornofilm: Schadensersatz auf 100 Euro begrenzt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Erotik-Filesharing: Nur 100,00 EUR Schadenersatz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Filesharing von Pornofilm: Schadensersatz auf 100 Euro begrenzt

Besprechungen u.ä. (2)

  • internet-law.de (Entscheidungsanmerkung)

    Uneinheitliche Rechtsprechung zum Filesharing

  • dr-wachs.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Schadensersatz Deckelung auf 100,00 EUR

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2014, 197
  • MMR 2014, 699
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • LG Frankfurt/Main, 24.05.2002 - 12 O 31/02
    Auszug aus AG Hamburg, 20.12.2013 - 36a C 134/13
    Nach Ansicht der Kammer ist dies nicht mehr der Fall, wenn der Abmahnende bei einer erfolglos gebliebenen Abmahnung, d. h. die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird abgelehnt, seinen Unterlassungsanspruch nicht weiter verfolgt, ohne für die nachträgliche Abstandnahme einen nachvollziehbaren Grund anzuführen (ähnlich LG Frankfurt, NJW-RR 2003, 547 f.; vgl. Wandtke/ Bullinger/ Kefferpütz, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97a Rn. 33 m. w. N.).

    Ähnlich hat das Landgericht Frankfurt in seiner Entscheidung vom 24.05.2002 geurteilt (3/12 O 31/02, NJW-RR 2003, 547, zitiert nach Juris, mit einem Überblick über den Meinungsstand in der Literatur).

    Denn eine durch die Aufsplitterung des Vorgehens des Abmahnenden bedingte Doppelbelastung des Abgemahnten mit zwei denkbaren Rechtsstreiten liegt nicht in seinem Interesse (vgl. LG Frankfurt, 24.05.2002, 3/12 O 31/02, NJW-RR 2003, 547, zitiert nach Juris, dort Rn. 28), und zwar weder unter Kostengesichtspunkten noch im Hinblick auf die sonstigen Belastungen, die ein Rechtsstreit jedenfalls für viele Parteien mit sich bringt.

  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

    Auszug aus AG Hamburg, 20.12.2013 - 36a C 134/13
    Der Anschlussinhaber, der geltend macht, jemand anders habe die Rechtsverletzung begangen, trägt daher eine sekundäre Darlegungslast (BGH, NJW 2010, 2061 ff.).
  • LG Düsseldorf, 19.01.2011 - 23 S 359/09

    Keine Erstattung von Abmahnkosten, wenn Unterlassungsanspruch nicht verfolgt wird

    Auszug aus AG Hamburg, 20.12.2013 - 36a C 134/13
    Das LG Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 19.01.2011 (23 S 359/09, MMR 2011, 326, zitiert nach Juris) ausgeführt:.
  • OLG Köln, 23.03.2012 - 6 U 67/11

    Haftung der Eltern für Filesharing durch ihre Kinder

    Auszug aus AG Hamburg, 20.12.2013 - 36a C 134/13
    Für die Schätzung eines angemessenen lizenzanalogen Schadens durch eine widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke im Wege des Filesharing sind zunächst folgende Gesichtspunkte wesentlich und zu berücksichtigen: Die Anzahl der Downloads ist nicht bekannt, und Filesharing-Programme sind nicht auf eine Erfassung der Anzahl der Downloads angelegt (vgl. hierzu auch OLG Köln, Urteil vom 23.03.2012, Az.: 6 U 67/11, zitiert nach Juris).
  • BGH, 15.10.1969 - I ZR 3/68

    Fotowettbewerb - Abmahnungskosten, §§ 91 ff ZPO, zur Frage der Erstattungspflicht

    Auszug aus AG Hamburg, 20.12.2013 - 36a C 134/13
    "Die Aufwendungen für eine Abmahnung erfolgen nur dann im Interesse und mit dem mutmaßlichen Willen des Störers, wenn sie für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig sind (vgl. BGH NJW 1970, 243).
  • AG Hamburg, 31.10.2014 - 36a C 202/13

    Internet-Rechte - Urheberrechtsverletzung im Internet: Aktivlegitimation für

    Daher ist unerheblich, ob ein solcher Anspruch der Zedentin überhaupt bestand und ob er auch trotz des Umstands, dass die Zedentin den mit der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht weiterverfolgt hat, durchsetzbar wäre (s. zu letzterem Urteil AG Hamburg vom 20.12.2013, Az. 36a C 134/13 - zitiert nach juris; Urteil des AG Hamburg vom 29.11.2013, Az. 36a 557/11 - nicht veröffentlicht; Hewicker/Marquardt/Neurauter, NJW 2014, 2753, 2755 f.).
  • LG Frankfurt/Main, 02.07.2015 - 3 S 9/14

    Verkündet am 2.7.15

    Eine Abmahnung stellte sich allerdings als unberechtigt dar, wenn sie für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung nicht notwendig war, weil der Abmahnende bei einer erfolglos gebliebenen Abmahnung - d. h. bei Ablehnung der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung - seinen Unterlassungsanspruch nicht weiter verfolgt, ohne für die nachträgliche Abstandsnahme einen nachvollziehbaren Grund anzuführen (vgl. LG Düsseldorf, MMR 2011, 326 Rn. 30 [LG Düsseldorf 19.01.2011 - 23 S 359/09] ; LG Bielefeld, Az. 20 S 65/14, Beschluss vom 6.2.2015, juris Rn. 14; LG Frankfurt am Main, NJW-RR 2003, 547 Rn. 31; AG Hamburg, MMR 2014, 699; Wandtke/Bullinger/Kefferpütz, UrhG, 4. Aufl., § 97 a Rn. 51; Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 12 Rn. 1.21 b; a. A. BeckOK UrhR/Reber, UrhG, § 97 a Rn. 22; Brüning in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 82).
  • AG Oldenburg, 08.06.2017 - 1 C 1371/16

    Urheberrechtsverletzung durch Filesharing eines Films

    Die Ermöglichung eines Downloads in einem Filesharing-Netzwerk führt mittelbar zu einer Vervielfachung der Verbreitung, da die Filesharing-Programme in ihren Grundeinstellungen vorsehen, dass eine heruntergeladene Datei ihrerseits wieder zum Abruf bereitgehalten wird (AG Hamburg GRUR-RR 2014, 197).
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