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   AG Hamburg, 08.08.2014 - 36a C 327/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,20661
AG Hamburg, 08.08.2014 - 36a C 327/13 (https://dejure.org/2014,20661)
AG Hamburg, Entscheidung vom 08.08.2014 - 36a C 327/13 (https://dejure.org/2014,20661)
AG Hamburg, Entscheidung vom 08. August 2014 - 36a C 327/13 (https://dejure.org/2014,20661)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • kanzlei.biz

    Fehlender Nachweis einer Urheberrechtsverletzung bei Unstimmigkeiten von Zeitangaben

  • rabüro.de

    Kein Nachweis von Urheberrechtsverletzung bei Abweichungen der Zeitangaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Filesharing: Unstimmigkeiten bei Zeitangaben

  • Telepolis (Pressemeldung, 18.08.2014)

    Filesharing: Amtsgericht Hamburg hat Zeichen der Zeit erkannt

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine P2P-Urheberrechtsverletzung, wenn Zeitpunkte bei ermittelter und beauskunfteter IP-Adresse voneinander abweichen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Filesharing: Urheberrechtsverletzung verneint wegen Emittlungspanne

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Filesharing: Urheberrechtsverletzung verneint wegen Emittlungspanne

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • MMR 2014, 839
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • AG Bocholt, 28.11.2017 - 3 Ds 290/16

    Zuordnung von Kinderpornographie-Fund auf einem Rechner

    Es wird seit langem darauf verwiesen, dass hier eine erhebliche Fehlerquelle besteht, da es durchaus zu Fehlern, Ablesefehlern, Zahlendrehern und ähnlichem kommen kann, die einer ordnungsgemäßen Beweisführung im Strafprozess entgegen steht (Vergleiche Hilgert, Anmerkung zum Urteil des Amtsgerichts Hamburg MMR 2014, 839, 814; Hilgert/Greth, Urheberrechtsverletzungen im Internet, Randnummer 829).
  • AG Bocholt, 22.12.2016 - 3 Ds 290/16

    Widerlegung der Vermutung des Besitzes kinderpornographischen Materials

    Hier kann es durchaus zu Fehlern, Zahlendrehern und ähnlichem kommen sodass für eine ordnungsgemäße Beweisführung im Strafprozess eigentlich sinnvoll wäre, wenn auch der Provider durch Screenshots nachweisen würde, dass er ordnungsgemäß gearbeitet hat (Vergleiche insoweit Hilgert Anmerkung zum Urteil des AG Hamburg MMR 2014, 839, 840 mit Hinweis auf Hilgert/Greeth Urheberrechtsverletzungen im Internet Randnummer 829).
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