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   AG Hamburg, 12.12.2014 - 36a C 338/14   

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https://dejure.org/2014,57352
AG Hamburg, 12.12.2014 - 36a C 338/14 (https://dejure.org/2014,57352)
AG Hamburg, Entscheidung vom 12.12.2014 - 36a C 338/14 (https://dejure.org/2014,57352)
AG Hamburg, Entscheidung vom 12. Dezember 2014 - 36a C 338/14 (https://dejure.org/2014,57352)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Flugreise aus zwei oder mehr Flügen bei gemeinsamer Buchung und der Ausgleichszahlungsanspruch

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Fluggastrechte: Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung bei außereuropäischer Flugverspätung - Keine Anwendung der Fluggastrechteverordnung aufgrund außereuropäischer Fluggesellschaft und außereuropäischem Flughafen

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 07.05.2013 - X ZR 127/11

    Ausgleichszahlung für verpassten Anschlussflug

    Auszug aus AG Hamburg, 12.12.2014 - 36a C 338/14
    "Flug" im Sinne der FluggastrechteVO ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nämlich der Luftbeförderungsvorgang, mit dem ein Luftverkehrsunternehmen die Gesamtheit der Fluggäste dieses Luftbeförderungsvorgangs auf einer von ihm angebotenen und zur Buchung zur Verfügung gestellten Flugroute von dem Startflughafen zum Landeflughafen befördert (vgl. BGH, Urteil vom 07. Mai 2013 - X ZR 127/11 -, juris Rn. 10).

    Dabei verkennt das Gericht nicht, dass nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs "für die Beurteilung der Frage, ob die Verspätung den für eine Ausgleichszahlung vorausgesetzten Umfang erreicht hat und in welcher Höhe hierfür ein Ausgleich zu erbringen ist, nicht das Ziel des einzelnen Flugs, sondern der letzte Zielort oder (gleichbedeutend) das Endziel (Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO) maßgeblich ist, an dem der Fluggast infolge der Verspätung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt." Damit trage die FluggastrechteVO dem Umstand Rechnung, dass die Annullierung oder Verspätung eines Flugs die einzelnen Fluggäste unterschiedlich stark beeinträchtigen kann, je nachdem, wie sie sich auf die Erreichung des individuellen Endziels ihrer Flugreise auswirkt (vgl. BGH, Urteil vom 07. Mai 2013 - X ZR 127/11 -, juris Rn. 11).

    Zwar heißt es in der bereits zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 07. Mai 2013 - X ZR 127/11 -, juris Rn. 13) obiter dicter: "Dies bedeutet jedoch nur, dass eine Abflugverspätung und insbesondere eine Abflugverspätung, die das in Art. 6 bezeichnete Ausmaß überschreitet, nicht notwendige Voraussetzung des Ausgleichsanspruchs ist, und darf nicht dahin missverstanden werden, dass die Abflugverspätung den Ausgleichsanspruch nicht begründen könnte, wenn der Anschlussflug zum Endziel für sich genommen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt oder selbst nicht mit Verspätung ausgeführt worden ist.".

    Bei der Äußerung in der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 07. Mai 2013 - X ZR 127/11 -, juris Rn. 13) handelt es sich um ein obiter dictum, welches zudem im Konjunktiv gehalten ist, so dass das erkennende Gericht unter keinem Gesichtspunkt daran gebunden ist.

    Er hat jedoch ebenfalls ausgeführt, dass "eine Störung, die erst bei einem Anschlussflug auftritt, für den die Verordnung nach Art. 3 Abs. 1 nicht gilt, einen Ausgleichsanspruch auch dann nicht begründen (kann), wenn sie dazu führt, dass das Endziel mit erheblicher Verspätung erreicht wird" (BGH, Urteil vom 07. Mai 2013 - X ZR 127/11 -, juris Rn. 13 a. E.) und somit deutlich gemacht, dass die Verordnung auf den Anschlussflug anwendbar sein muss.

    Der BGH hat jedoch klargestellt, dass eine erst bei einem Anschlussflug auftretende Störung, für den die Verordnung nicht gilt, einen Ausgleichsanspruch nicht begründen kann (BGH, Urteil vom 07. Mai 2013 - X ZR 127/11 -, juris Rn. 13 a. E.).

  • BGH, 13.11.2012 - X ZR 12/12

    Keine Entschädigung für verspäteten außereuropäischen Anschlussflug

    Auszug aus AG Hamburg, 12.12.2014 - 36a C 338/14
    Dies gilt auch dann, wenn die Flüge von derselben Fluggesellschaft durchgeführt werden und als Anschlussverbindung gemeinsam gebucht werden können (BGH, Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 12/12 -, juris, u. a. abgedruckt in NJW 2013, 682; ebenso Schmid/Degott/Hopperdietzel, Fluggastrechte-Kommentar (online).

    Die erkennende Abteilung folgt nicht den bereits genannten Urteilen des Amtsgerichts Hamburg, die eine andere Ansicht vertreten (Urteil vom 27. August 2014 - 17 a C 167/14 - und Urteil vom 22. Oktober 2014 - 17 a C 308/14 - ebenso obiter dicter LG Hamburg, Urteil vom 17.10.2014 - 309 S 150/13 - nicht veröffentlicht), denn nach der ebenfalls bereits zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. November 2009 (BGH, - X ZR 12/12 -, juris Rn. 8 a. E., u. a. abgedruckt in NJW 2013, 682) kommt es auf eine gemeinsame Buchung der Flüge für die Frage nach der Anwendbarkeit der Verordnung auf den einzelnen Flug nicht an.

  • EuGH, 15.10.2015 - C-167/14

    Wegen verspäteter Durchführung der Richtlinie über die Behandlung kommunaler

    Auszug aus AG Hamburg, 12.12.2014 - 36a C 338/14
    Das erkennende Gericht schließt sich dazu den beiden Urteilen anderer Abteilungen des Amtsgerichts Hamburg in ähnlich gelagerten Fällen vom 25. September und 08. Oktober 2014 an (Urteil vom 25. September 2014 - 8 b C 115/14 - Urteil vom 08. Oktober 2014 - 39 a C 59/14 - a. A. unter Hinweis auf die einheitliche Buchung der Flugreise AG Hamburg, Urteil vom 27. August 2014 - 17 a C 167/14 - und Urteil vom 22. Oktober 2014 - 17 a C 308/14 - ebenso obiter dicter LG Hamburg, Urteil vom 17.10.2014 - 309 S 150/13 - alle genannten Entscheidungen sind wohl (noch) nicht veröffentlicht).

    Die erkennende Abteilung folgt nicht den bereits genannten Urteilen des Amtsgerichts Hamburg, die eine andere Ansicht vertreten (Urteil vom 27. August 2014 - 17 a C 167/14 - und Urteil vom 22. Oktober 2014 - 17 a C 308/14 - ebenso obiter dicter LG Hamburg, Urteil vom 17.10.2014 - 309 S 150/13 - nicht veröffentlicht), denn nach der ebenfalls bereits zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. November 2009 (BGH, - X ZR 12/12 -, juris Rn. 8 a. E., u. a. abgedruckt in NJW 2013, 682) kommt es auf eine gemeinsame Buchung der Flüge für die Frage nach der Anwendbarkeit der Verordnung auf den einzelnen Flug nicht an.

  • EuGH, 14.06.2016 - C-308/14

    Das Vereinigte Königreich kann verlangen, dass Bezieher von Kindergeld und der

    Auszug aus AG Hamburg, 12.12.2014 - 36a C 338/14
    Das erkennende Gericht schließt sich dazu den beiden Urteilen anderer Abteilungen des Amtsgerichts Hamburg in ähnlich gelagerten Fällen vom 25. September und 08. Oktober 2014 an (Urteil vom 25. September 2014 - 8 b C 115/14 - Urteil vom 08. Oktober 2014 - 39 a C 59/14 - a. A. unter Hinweis auf die einheitliche Buchung der Flugreise AG Hamburg, Urteil vom 27. August 2014 - 17 a C 167/14 - und Urteil vom 22. Oktober 2014 - 17 a C 308/14 - ebenso obiter dicter LG Hamburg, Urteil vom 17.10.2014 - 309 S 150/13 - alle genannten Entscheidungen sind wohl (noch) nicht veröffentlicht).

    Die erkennende Abteilung folgt nicht den bereits genannten Urteilen des Amtsgerichts Hamburg, die eine andere Ansicht vertreten (Urteil vom 27. August 2014 - 17 a C 167/14 - und Urteil vom 22. Oktober 2014 - 17 a C 308/14 - ebenso obiter dicter LG Hamburg, Urteil vom 17.10.2014 - 309 S 150/13 - nicht veröffentlicht), denn nach der ebenfalls bereits zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. November 2009 (BGH, - X ZR 12/12 -, juris Rn. 8 a. E., u. a. abgedruckt in NJW 2013, 682) kommt es auf eine gemeinsame Buchung der Flüge für die Frage nach der Anwendbarkeit der Verordnung auf den einzelnen Flug nicht an.

  • LG Frankfurt/Main, 26.07.2013 - 24 S 47/12

    Ausgleichsanspruch des Fluggastes bei Verspätung: Maßgeblichkeit der

    Auszug aus AG Hamburg, 12.12.2014 - 36a C 338/14
    Das von den Klägern angeführte Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 26.07.2013 (Az. 2- 24 S 47/12, juris) betrifft den hier in Rede stehenden Fall nicht.
  • BGH, 28.05.2009 - Xa ZR 113/08

    Zu Fluggastrechten bei verspäteten Zubringerflügen

    Auszug aus AG Hamburg, 12.12.2014 - 36a C 338/14
    In diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof bereits im Urteil vom 28. Mai 2009 (Az. Xa ZR 113/08, juris Rn. 8) für eine Flugreise von Frankfurt am Main über Washington nach Phoenix in den Vereinigten Staaten von Amerika entschieden.
  • LG Frankfurt/Main, 26.03.2013 - 24 S 16/13

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Verpasster Anschlussflug / Umsteigeflughafen im

    Auszug aus AG Hamburg, 12.12.2014 - 36a C 338/14
    In diesem Sinne hat auch das Landgericht Frankfurt bereits in einem Fall entschieden, in welchem durch den verspäteten Flug von Frankfurt am Main nach Singapur der von einer anderen Fluggesellschaft ausgeführte Anschlussflug von Singapur nach Yangon in Myanmar verpasst wurde (Beschluss vom 26.03.2013 - 2-24 S 16/13, juris Rn. 15 f.): "Diese Verspätung am Endziel ist durch die Verspätung des von der Beklagten durchgeführten Fluges von Frankfurt am Main nach Singapore entstanden.
  • BGH, 18.01.2011 - X ZR 71/10

    Zur gerichtlichen Zuständigkeit für die Klage auf Ausgleichszahlung nach der

    Auszug aus AG Hamburg, 12.12.2014 - 36a C 338/14
    Dies ergibt sich aus § 29 ZPO in der Auslegung durch den BGH im Urteil vom 18.01.2011 (Az. X ZR 71/10, juris): Im Fall einer Beförderung von Personen im Luftverkehr sind danach sowohl der Ort des vertragsgemäßen Abfluges als auch der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs gleichermaßen als die Orte anzusehen, an denen die Leistungen, die Gegenstand des Beförderungsvertrags im Luftverkehr sind, hauptsächlich erbracht werden.
  • BGH, 09.04.2013 - X ZR 105/12

    Gilt die Fluggastrechteverordnung auch für Flüge aus der Schweiz in Drittstaaten?

    Auszug aus AG Hamburg, 12.12.2014 - 36a C 338/14
    Bei einer aus mehreren Flügen bestehenden Flugverbindung ohne nennenswerten Aufenthalt auf den Umsteigeflughäfen ist als für den Vertrag maßgeblicher Abflugort der Abflugort der ersten Teilstrecke anzusehen, weil dort die für die Gesamtbeförderung wesentlichen Abfertigungsleistungen und die Entgegennahme des Gepäcks stattfinden (EuGH-Vorlagebeschluss des BGH vom 09.04.2013, X ZR 105/12; WM 2013, 956).
  • EuGH, 06.10.2015 - C-59/14

    Firma Ernst Kollmer Fleischimport und -export - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus AG Hamburg, 12.12.2014 - 36a C 338/14
    Das erkennende Gericht schließt sich dazu den beiden Urteilen anderer Abteilungen des Amtsgerichts Hamburg in ähnlich gelagerten Fällen vom 25. September und 08. Oktober 2014 an (Urteil vom 25. September 2014 - 8 b C 115/14 - Urteil vom 08. Oktober 2014 - 39 a C 59/14 - a. A. unter Hinweis auf die einheitliche Buchung der Flugreise AG Hamburg, Urteil vom 27. August 2014 - 17 a C 167/14 - und Urteil vom 22. Oktober 2014 - 17 a C 308/14 - ebenso obiter dicter LG Hamburg, Urteil vom 17.10.2014 - 309 S 150/13 - alle genannten Entscheidungen sind wohl (noch) nicht veröffentlicht).
  • EuGH, 17.11.2015 - C-115/14

    Die Vergabe öffentlicher Aufträge kann durch Gesetz davon abhängig gemacht

  • EuGH, 26.02.2013 - C-11/11

    Die Fluggäste eines Flugs mit Anschlussflügen müssen entschädigt werden, wenn ihr

  • EuGH, 10.07.2008 - C-173/07

    Emirates Airlines - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Entschädigung

  • AG Königs Wusterhausen, 20.07.2017 - 4 C 390/17

    Ausgleichsleistungsanspruch eines Fluggastes wegen Flugverzögerung:

    Das erkennende Gericht schließt sich insoweit den rechtlichen Erwägungen in dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 12.12.2014 (Az.: 36a C 338/14) zu einem ähnlich gelagerten Fall an.
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