Rechtsprechung
   ArbG München, 12.08.2011 - 37 Ca 13605/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,51071
ArbG München, 12.08.2011 - 37 Ca 13605/10 (https://dejure.org/2011,51071)
ArbG München, Entscheidung vom 12.08.2011 - 37 Ca 13605/10 (https://dejure.org/2011,51071)
ArbG München, Entscheidung vom 12. August 2011 - 37 Ca 13605/10 (https://dejure.org/2011,51071)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,51071) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • BAG, 17.06.2014 - 3 AZR 529/12

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung eines Versorgungstarifvertrags -

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 15. Februar 2012 - 8 Sa 836/11 - aufgehoben, soweit es auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 12. August 2011 - 37 Ca 13605/10 - teilweise abgeändert und der Klage stattgegeben hat.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 12. August 2011 - 37 Ca 13605/10 - wird insgesamt zurückgewiesen.

  • LAG München, 15.02.2012 - 8 Sa 836/11

    Erhöhung der Betriebsrente; arbeitsvertragliche Verweisung auf

    Das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 12.08.2011 - 37 Ca 13605/10 wird auf die Berufung des Klägers in seinen Nummern 1. und 2. abgeändert.

    Das Arbeitsgericht München hat die Klage mit Endurteil vom 12.08.2011 - 37 Ca 13605/10 - als unbegründet abgewiesen.

    Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 12.08.2011, Az.: 37 Ca 13605/10, auf die Berufung des Klägers abzuändern und 8 Sa 836/11 - 17 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EURO 171, 90 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je EURO 12, 25 für jeden Monat beginnend mit dem 01.02.2011 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab dem Monat Februar 2011 über den Betrag von monatlich EURO 1.653,39 hinaus jeweils weitere EURO 24, 90 monatliche Betriebsrente, fällig jeweils zum Monatsende, zuzüglich Zinsen für in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen ersten des Monats, der auf den Fälligkeitsmonat folgt, zu zahlen, 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die dem Kläger aus § 5 seines Arbeitsvertrages vom 04.10.1993 in Verbindung mit dem Versorgungstarifvertrag vom 07.07.1993 zustehende betriebliche Altersrente nach Maßgabe des § 16 des Versorgungstarifvertrages vom 07.07.1993 anzupassen.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht