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AG Solingen, 30.03.2009 - 37 F 309/08 |
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Verfahrensgang
- AG Solingen, 30.03.2009 - 37 F 309/08
- OLG Düsseldorf, 29.10.2009 - 7 UF 88/09
Wird zitiert von ...
- OLG Düsseldorf, 29.10.2009 - 7 UF 88/09
Umfang der Obliegenheitsausschöpfung der Einkommensmöglichkeiten des …
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Solingen vom 30.03.2009 (Az.: 37 F 309/08) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: .die Klage unter Abänderung des am 30.03.2009 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Solingen, Aktenzeichen 37 F 309/08, abzuweisen, soweit der Beklagte verurteilt wurde, für die Zeit von März 2007 bis August 2008 einen den Betrag von 2.743,58 EUR übersteigenden Unterhaltsrückstand nebst darauf entfallenden Zinsen, für die Zeit von September 2008 bis Februar 2009 einen den Betrag von 3343, 78 EUR übersteigenden Unterhaltsrückstand nebst darauf entfallenden Zinsen, ab März 2009 einen den Betrag von 635, 00 EUR monatlich übersteigenden Trennungsunterhalt an die Klägerin zu bezahlen.