Rechtsprechung
LG Düsseldorf, 04.12.2008 - 37 O 119/08 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- MIR - Medien Internet und Recht
Unsere Büros & Repräsentanzen - Die Werbung mit der Angabe "unsere Büros" oder "Repräsentanz" kann irreführend und daher wettbewerbswidrig sein, wenn der Werbende an dem betreffenden Ort nur einen Büroservice nutzt und der durch diese Angaben suggerierte örtliche Bezug ...
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- stroemer.de
Partnervermittlungs-Büros
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch; Kriterien für die Annahme zulässiger Werbung; Zulässigkeit der Werbung mit einer bestimmten Anschrift ohne entsprechende Geschäftsstelle; Voraussetzungen für die Annahme irreführender Werbung; Begriff "Büro"
- kanzlei.biz
Werbung mit nicht bestehenden Büros und Repräsentanzen wettbewerbswidrig
- kanzlei.biz
Werbung mit nicht bestehenden Büros und Repräsentanzen wettbewerbswidrig
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
§§ 3, 5 Nr. 3 UWG
Zur Zulässigkeit der Werbung Unser Büro in , wenn am Ort keine Geschäftsstelle unterhalten wird / Virtual Office - drbuecker.de (Kurzinformation)
Die Angabe "Unser Büro befindet sich…" ist wettbewerbswidrig, bei nicht dauerhafter Besetzung des Büros
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
Unzulässige Werbung einer Partnervermittlungagentur mit nicht bestehenden Büros
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Werbung eines Unternehmens mit nicht vorhandenem Standort irreführend
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Vorsicht bei der Angabe Ihrer Unternehmensstandorte!
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Werbung eines Unternehmens mit nicht vorhandenem Standort irreführend
Papierfundstellen
- MIR 2009, Dok. 077
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 16.02.1989 - I ZR 76/87
"Professorenbezeichnung in der Arztwerbung"; Irreführung der Führung eines …
Auszug aus LG Düsseldorf, 04.12.2008 - 37 O 119/08
Der Antragsteller vertritt zu Recht die Auffassung, dass es allein Sache der Antragsgegnerin sei, ihr Verhalten an dem uneingeschränkt auszusprechenden Verbot auszurichten (vgl. BGH GRUR 1989, 445, 446 - Professorenbezeichnung in der Arztwerbung I).