Rechtsprechung
LG Düsseldorf, 18.07.2013 - 37 O 33/13 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- webshoprecht.de
Irreführung durch Werbung mit sehr altem Testurteil
- damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
Die Werbung mit einem 15 Jahre alten Testergebnis kann irreführend sein
- stroemer.de
Testfundstelle
- kanzlei.biz
Irreführende Werbung mit Zitat aus 15 Jahre altem Vergleich von "Stiftung Warentest'
Kurzfassungen/Presse (8)
- lhr-law.de (Kurzinformation)
Werbung mit antiquiertem Testergebnis: Irreführung
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Werbung mit einem 15 Jahre alten Testbericht ist regelmäßig wettbewerbswidrig
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
LG Düsseldorf verbietet Werbung mit 15 Jahre altem Testurteil
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Werbung mit 15 Jahre altem Testergebnis von Stiftung Warentest wettbewerbswidrig
- e-recht24.de (Kurzinformation)
E-Commerce: Ist Werbung mit 15 Jahre alten Testergebnissen erlaubt?
- blog-it-recht.de (Rechtsprechungsübersicht)
Was Onlinehändler bei der Werbung mit Testsiegeln wissen sollten -
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Werbung mit altem Testergebnis der Stiftung Warentest kann irreführend sein
- anwalt.de (Kurzinformation)
Werbung mit altem Testergebnis der Stiftung Warentest kann irreführend sein
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 21.03.1991 - I ZR 151/89
Fundstellenangabe - Werbung mit Testergebnissen
Auszug aus LG Düsseldorf, 18.07.2013 - 37 O 33/13
(vgl. BGH GRUR 1991, 679 f.). - BGH, 13.09.2012 - I ZR 230/11
Biomineralwasser
Auszug aus LG Düsseldorf, 18.07.2013 - 37 O 33/13
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht mangels Bestimmtheit des prozessualen Anspruchs (Streitgegenstands) unzulässig (vgl. zum Nachstehenden: BGH, GRUR 2013, 401 ff. - Biomineralwasser, Rn. 16 ff. m.w.Nw.).
- LG Düsseldorf, 03.07.2014 - 14c 86/13 Die Klägerin beanstandete den Internetauftritt weiterhin als wettbewerbswidrig und erwirkte, nachdem die Beklagte zu einer Abänderung des Internetauftritts nicht bereit war, vor dem Landgericht Düsseldorf unter dem Az. 37 0 33/13 am 28.03.2012 eine einstweilige Beschlussverfügung.