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   LG München I, 20.02.2019 - 37 O 5140/18   

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LG München I, 20.02.2019 - 37 O 5140/18 (https://dejure.org/2019,9959)
LG München I, Entscheidung vom 20.02.2019 - 37 O 5140/18 (https://dejure.org/2019,9959)
LG München I, Entscheidung vom 20. Februar 2019 - 37 O 5140/18 (https://dejure.org/2019,9959)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 5, § 19a, § 72, § 97 Abs. 1 S. 1; TMG § 10 Abs. 1; RL 2001/29/EG Art. 3
    Zugänglichmachung von Produktfotos auf Internet-Verkaufsplattform

  • webshoprecht.de

    Zugänglichmachen von Produktfotos auf einer Online-Verkaufsplattform

  • JurPC

    Öffentliches Zugänglichmachen von Lichtbildwerken auf einer Online-Verkaufsplattform II

  • online-und-recht.de

    Haftung von Amazon für Urheberrechtsverletzungen der Verkäufer

  • kanzlei.biz

    Urheberrechtsverstoß durch Veröffentlichung von Lichtbildwerken

  • rewis.io

    Zugänglichmachung von Produktfotos auf Internet-Verkaufsplattform

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Urheberrechtsverstoß des Plattformbetreibers durch Produktfoto im Angebot Dritter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Amazon haftet für Urheberrechtsverletzung seiner Verkäufer

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Amazon haftet für Urheberechtsverletzungen seiner Marketplace-Verkäufer

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Amazon haftet für urheberrechtswidrige Produktfotos seiner Marketplace-Verkäufer

Papierfundstellen

  • MMR 2020, 63
  • ZUM 2019, 602
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 21.09.2017 - I ZR 11/16

    Keine Urheberrechtsverletzung bei der Bildersuche durch Suchmaschinen

    Auszug aus LG München I, 20.02.2019 - 37 O 5140/18
    Nach diesem Recht sind das Bestehen des Rechts, die Rechteinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (st. Rspr. vgl. BGH 21.09.2017 I ZR 11/16, Tz. 13 m.w.N. - Vorschaubilder III - juris).

    Ein Zugänglichmachen im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass Dritten der Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindende geschützte Werk eröffnet wird (vgl. BGH Urteil vom 29.04.2010, I ZR 69/08 - Vorschaubilder I, Tz. 19 m.w.N. - juris; BGH Urteil vom 21.09.2017, I ZR 11/16 - Vorschaubilder III, Tz. 19 - juris).

    Der Tatbestand des neuen Publikums ist unter Anwendung einer Reihe weiterer wertender und miteinander in Wechselwirkung stehender Kriterien hier dennoch gegeben (vgl. BGH Urteil vom 21.09.2017, I ZR 11/16 - Vorschaubilder III, Tz. 28 - juris; vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2016 - C-160/15 - GS Media, Tz. 34 - juris).

  • EuGH, 07.08.2018 - C-161/17

    Renckhoff - Auch Schüler haben beim Hochladen von Projekten auf Schul-Website das

    Auszug aus LG München I, 20.02.2019 - 37 O 5140/18
    Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung ist von dem Grundsatz auszugehen, dass grundsätzlich jede unberechtigte Nutzung eines Werkes durch einen Dritten ohne seine vorherige Zustimmung die Rechte des Urhebers dieses Werkes verletzt (vgl. EuGH, Urteil vom 07.08.2018, C-161/17 - Renckhoff, Rn. 16 - juris; BGH Urteil vom 09.07.2015, I ZR 46/12 - Die Realität II, Tz. 34 - juris).

    Danach soll der Urheber über ein Recht vorbeugender Art verfügen, das es ihm erlaubt, sich bei Nutzern ihrer Werke vor der öffentlichen Wiedergabe einzuschalten und diese zu verbieten (vgl. EuGH Urteil vom 07.08.2018, C-161/17 - Renckhoff, Rn. 29 - juris).

  • BGH, 15.02.2018 - I ZR 138/16

    Zur markenrechtlichen Haftung für die durch einen Algorithmus erzeugte

    Auszug aus LG München I, 20.02.2019 - 37 O 5140/18
    Dem Inhaber eines Unternehmens werden Zuwiderhandlungen eines Beauftragten wie eigene Handlungen zugerechnet, weil die arbeitsteilige Organisation des Unternehmens die Verantwortung für die geschäftliche Tätigkeit nicht beseitigt (BGH Urteil vom 15.02.2018 - I ZR 138/16 - Ortlieb, Tz. 62).

    Vielmehr nimmt die Beklagte eine eigene Kommunikation vor, indem sie als Betreiberin der Plattform die Angebote Dritter - mithilfe technischer Verfahren, die von der ... zur Verfügung gestellt werden - konfiguriert, auf der Plattform sichtbar macht und unter dem ...-Logo bewirbt (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2018 - I ZR 138/16 Ortlieb, Rn. 59).

  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 69/08

    Vorschaubilder

    Auszug aus LG München I, 20.02.2019 - 37 O 5140/18
    Ein Zugänglichmachen im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass Dritten der Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindende geschützte Werk eröffnet wird (vgl. BGH Urteil vom 29.04.2010, I ZR 69/08 - Vorschaubilder I, Tz. 19 m.w.N. - juris; BGH Urteil vom 21.09.2017, I ZR 11/16 - Vorschaubilder III, Tz. 19 - juris).

    a) Zwar kann die Rechtswidrigkeit des Eingriffs in die urheberrechtlichen Befugnisse zu verneinen sein, wenn der Berechtigte Nutzungsrechte eingeräumt, die Nutzung schuldrechtlich gestattet hat, seine schlichte Einwilligung erteilt hat oder jedenfalls sein Verhalten aus Sicht der Beklagten objektiv als Einwilligung verstanden werden konnte (BGH Urteil vom 29.04.2010, I ZR 69/08 - Vorschaubilder I, Tz. 34 f. - juris).

  • BGH, 13.09.2018 - I ZR 140/15

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung von YouTube

    Auszug aus LG München I, 20.02.2019 - 37 O 5140/18
    Die Beklagte betont die Vergleichbarkeit ihres Angebotes mit ... und ... und verweist auf die EuGH-Vorlage im BGH Beschluss vom 13.09.2018, I ZR 140/15 .

    Unter Wertungsgesichtspunkten ist ihr die Nutzungshandlung daher zuzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 13.09.2018, I ZR 140/15 youtube, Rn. 29 ff. - juris, Schricker/Löwenheim/v. Ungern/Sternberg, UrhG 5. Aufl. 2107, § 19 a Rn. 64).

  • EuGH, 23.03.2010 - C-236/08

    Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht

    Auszug aus LG München I, 20.02.2019 - 37 O 5140/18
    Ein Diensteanbieter im Sinne des TMG ist ein Anbieter, dessen Rolle im Hinblick auf die Inhalte neutral ist, dessen Verhalten rein technischer, automatischer und passiver Art ist und der weder Kenntnis noch Kontrolle über die weitergeleiteten und gespeicherten Informationen besitzt (EuGH GRUR 2010, 445 Tz. 114 - Google und Google France; OLG München, Urteil vom 02.03.2017, 29 U 1797/16 Gray's Anatomy, Rn. 70).
  • BGH, 09.07.2015 - I ZR 46/12

    Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des "Framing"

    Auszug aus LG München I, 20.02.2019 - 37 O 5140/18
    Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung ist von dem Grundsatz auszugehen, dass grundsätzlich jede unberechtigte Nutzung eines Werkes durch einen Dritten ohne seine vorherige Zustimmung die Rechte des Urhebers dieses Werkes verletzt (vgl. EuGH, Urteil vom 07.08.2018, C-161/17 - Renckhoff, Rn. 16 - juris; BGH Urteil vom 09.07.2015, I ZR 46/12 - Die Realität II, Tz. 34 - juris).
  • OLG München, 02.03.2017 - 29 U 1797/16

    Voraussetzungen der Teilnehmer- und Störerhaftung eines Sharehostingdienstes

    Auszug aus LG München I, 20.02.2019 - 37 O 5140/18
    Ein Diensteanbieter im Sinne des TMG ist ein Anbieter, dessen Rolle im Hinblick auf die Inhalte neutral ist, dessen Verhalten rein technischer, automatischer und passiver Art ist und der weder Kenntnis noch Kontrolle über die weitergeleiteten und gespeicherten Informationen besitzt (EuGH GRUR 2010, 445 Tz. 114 - Google und Google France; OLG München, Urteil vom 02.03.2017, 29 U 1797/16 Gray's Anatomy, Rn. 70).
  • EuGH, 27.09.1988 - 189/87

    Kalfelis / Schröder u.a.

    Auszug aus LG München I, 20.02.2019 - 37 O 5140/18
    Dieser autonom auszulegende Gerichtsstand ist nach der Rechtsprechung des EuGH eng zu verstehen, da es sich um eine Abweichung von dem allgemeinen Prinzip des Gerichtsstandes am Sitz des Beklagten handelt (EuGH Urteil vom 27.09.1988, C-189/87, Tz. 10 ff. - juris).
  • EuGH, 03.10.2013 - C-170/12

    Ein Gericht, in dessen Bezirk das Angebot einer CD im Internet zugänglich ist,

    Auszug aus LG München I, 20.02.2019 - 37 O 5140/18
    Demnach ist bei einer geltend gemachten Verletzung eines Urhebervermögensrechts die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Entscheidung über eine Klage aus unerlaubter oder einer solchen gleichgestellten Handlung gegeben, sobald der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich dieses Gericht befindet, die Vermögensrechte schützt, auf die sich der Anspruchsteller beruft, und die Gefahr besteht, dass sich der Schadenserfolg im Bezirk des angerufenen Gerichts verwirklicht (EuGH, Urteil vom 03.10.2013, C-170/12, Tz. 43 - juris).
  • EuGH, 08.09.2016 - C-160/15

    Das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten

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