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   LG München I, 01.07.2015 - 37 O 5394/14   

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https://dejure.org/2015,17309
LG München I, 01.07.2015 - 37 O 5394/14 (https://dejure.org/2015,17309)
LG München I, Entscheidung vom 01.07.2015 - 37 O 5394/14 (https://dejure.org/2015,17309)
LG München I, Entscheidung vom 01. Juli 2015 - 37 O 5394/14 (https://dejure.org/2015,17309)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang und Auswirkungen der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers in Filesharing-Fällen; Rechtliche Einordnung der Unterlassungserklärung als ein Schuldversprechen bzw. Schuldanerkenntnis; Unberechtigte öffentliche Zugänglichmachung eines ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    §§ 19a, 85, 97, 97a Abs. 2 UrhG

  • rewis.io

    Darlegungslast in Filesharing-Fällen

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers in Filesharing-Fällen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers in Filesharing-Fällen

Sonstiges

  • raschlegal.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Zur tatsächlichen Vermutung und Lizenzschadenshöhe

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 08.01.2014 - I ZR 169/12

    BearShare - Zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger

    Auszug aus LG München I, 01.07.2015 - 37 O 5394/14
    ist eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten; dies ist insbesondere dann der Falk wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH GRUR 2014, 657 - Bearshare mit Verweis u. a. auf die Entscheidung BGH GRUR 2013, 511 - Morpheus, in der der Bundesgerichtshof entschieden hatte, dass die tatsächliche Vermutung "entkräftet" sei. wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat).

    Auch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Fall Bearshare trifft den Inhaber eines Internetanschlusses über den eine Rechtsverletzung begangen wurde, eine sekundäre Darlegungslast, dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, wobei der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren insoweit auch zu Nachforschungen verpflichtet ist (BGH GRUR 2014, 657 - Bearshare).

    Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast, noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (BGH GRUR 2014, 657 -Bearshare).

    wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten (BGH GRUR 2014, 657 -Bearshare. Rz. 15).

    Die tatsächliche Vermutung der Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers beruht dabei - wie der Beweis des ersten Anscheins - auf der Annahme eines der Lebenserfahrung entsprechenden Geschehensablaufs, wonach in erster Linie der Anschlussinhaber seinen Internetzugang nutzt, jedenfalls über die Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert (OLG Köln. GRUR-RR 2014, 281 - Walk this way; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329 RA Christian Weber. Anmerkung zu BGH. Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12 - BearShare).

  • BGH, 15.11.2012 - I ZR 74/12

    Morpheus - Zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen

    Auszug aus LG München I, 01.07.2015 - 37 O 5394/14
    ist eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten; dies ist insbesondere dann der Falk wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH GRUR 2014, 657 - Bearshare mit Verweis u. a. auf die Entscheidung BGH GRUR 2013, 511 - Morpheus, in der der Bundesgerichtshof entschieden hatte, dass die tatsächliche Vermutung "entkräftet" sei. wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat).

    da die ernsthafte Möglichkeit bestehe, dass alleine ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt habe (BGH GRUR 2013, 511 - Morpheus. Rz. 34).

    Die tatsächliche Vermutung der Täterschaft besteht nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch, wenn - wie im vorliegenden Fall - zwei Personen Anschlussinhaber sind (s. BGH GRUR 2013, 511 - Morpheus).

  • OLG Köln, 14.03.2014 - 6 U 109/13

    Darlegungs- und Beweislast im Rahmen der Inanspruchnahme des Inhabers eines

    Auszug aus LG München I, 01.07.2015 - 37 O 5394/14
    Die tatsächliche Vermutung der Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers beruht dabei - wie der Beweis des ersten Anscheins - auf der Annahme eines der Lebenserfahrung entsprechenden Geschehensablaufs, wonach in erster Linie der Anschlussinhaber seinen Internetzugang nutzt, jedenfalls über die Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert (OLG Köln. GRUR-RR 2014, 281 - Walk this way; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329 RA Christian Weber. Anmerkung zu BGH. Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12 - BearShare).

    die Tatsachen vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs, nämlich der Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses ergibt (OLG Köln GRUR-RR 2014, 281- Walk this way. OLG Köln BeckRS 2014, 1442).

    Der Anschlussinhaber hat insoweit nicht die alleinige Verantwortlichkeit der anderen Personen, die als Täter in Betracht kommen, zu beweisen (Beweis des Gegenteils), wohl aber die für die ernste Möglichkeit ihrer Verantwortlichkeit sprechenden Umstände (Gegenbeweis) (OLG Köln NJW-RR 2014, 1004-Walk this Way).

  • BGH, 08.03.1990 - I ZR 116/88

    Unterwerfung durch Fernschreiben - Unterlassungsverpflichtungserklärung

    Auszug aus LG München I, 01.07.2015 - 37 O 5394/14
    zunächst nicht reagiert haben, so dass sich hieraus möglicherweise Bedenken hinsichtlich der Ernsthaftigkeit der Unterwerbungsbereitschaft und damit hinsichtlich der Ausräumung der Wiederholungsgefahr ergeben konnten (s. auch BGH GRUR 1990, 530) Vor diesem Hintergrund erscheint vorliegend eine Bewertung mit 5001,- Euro angemessen.
  • BGH, 22.03.1990 - I ZR 59/88

    "Lizenzanalogie"; Schadensberechnung bei ungenehmigter Verwertung geschützter

    Auszug aus LG München I, 01.07.2015 - 37 O 5394/14
    Als angemessen gilt die Lizenzgebühr, die bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (st. Rspr. s BGH GRUR 1990, 1008, 1009 f. - Lizenzanalogie).
  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 7/14

    Zur Schadensersatzpflicht wegen Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse

    Auszug aus LG München I, 01.07.2015 - 37 O 5394/14
    Der Bundesgerichtshofs hat zuletzt in seinem Urteil vom 11 06.2015 im Verfahren 1 ZR 7/14 [richtig: I ZR 7/14 - d. Red.] entschieden, dass das Berufungsgericht bei der Bemessung des Schadensersatzes in Form der Lizenzanalogie rechtsfehlerfrei von einem Betrag von 200.- Euro für jeden der insgesamt 15 in die Schadensberechnung einbezogenen Musiktitel ausgegangen sei (BGH Urteil vom 11 06.2015, Az. I ZR 7/14; Meldung bei becklink 2000263, Urteilsgrunde liegen noch nicht vor).
  • BGH, 18.12.1952 - VI ZR 54/52

    Abkommen von der Fahrbahn nach Überholtwerden I - § 823 BGB, § 286 ZPO,

    Auszug aus LG München I, 01.07.2015 - 37 O 5394/14
    Demgegenüber sind bei Vorliegen einer tatsächlichen Vermutung nach allgemeinen Grundsätzen die Umstände, aus denen die ernsthafte Möglichkeit eines anderweitigen Geschehensablaufs gefolgert wird, von demjenigen, der die tatsächliche Vermutung erschüttern möchte, zu beweisen (BGH NJW 1952, 217; BGHZ 8, 239; BGH WM 2011, 925; Anders/Gehle, Das Assessorexamen im Zivilrecht, 11. Aufl. 2013. Kap. F. Rnr. 124).
  • OLG Köln, 16.05.2012 - 6 U 239/11

    Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für Rechteverletzungen

    Auszug aus LG München I, 01.07.2015 - 37 O 5394/14
    Die tatsächliche Vermutung der Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers beruht dabei - wie der Beweis des ersten Anscheins - auf der Annahme eines der Lebenserfahrung entsprechenden Geschehensablaufs, wonach in erster Linie der Anschlussinhaber seinen Internetzugang nutzt, jedenfalls über die Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert (OLG Köln. GRUR-RR 2014, 281 - Walk this way; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329 RA Christian Weber. Anmerkung zu BGH. Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12 - BearShare).
  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 19/14

    Zur Schadensersatzpflicht wegen Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse

    Auszug aus LG München I, 01.07.2015 - 37 O 5394/14
    Auch in einer Presseerklärung zu aktuellen Entscheidungen vom 11.06 2015 verwendet der Bundesgerichtshof weiterhin den Begriff der tatsächlichen Vermutung (Presseerklärung 92/2015 des Bundesgerichtshofs zu den Urteilen vom 11.06.2015 in den Verfahren I ZR 19/14, I ZR 21/14 und I ZR 75/14; becklink 2000263. die Urteilsgründe liegen noch nicht vor).
  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

    Auszug aus LG München I, 01.07.2015 - 37 O 5394/14
    b) Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung "Sommer unseres Lebens" ausgeführt, dass wenn ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, eine tatsachliche Vermutung dafür spreche, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich sei; hieraus ergebe sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (BGH GRUR 2010, 633 - Sommer unseres Lebens).
  • BGH, 09.03.2011 - XI ZR 191/10

    Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in Abgrenzung zu

  • BGH, 30.03.2017 - I ZR 19/16

    Filesharing über einen Familienanschluss

    Das Landgericht hat der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 2.500 EUR sowie Abmahnkosten in Höhe von 1.044,40 EUR zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen (Landgericht München I, ZUM-RD 2016, 308).
  • OLG München, 14.01.2016 - 29 U 2593/15

    Filesharing - Zur Haftung von Eltern für Urheberrechtsverletzungen, die aus der

    Mit Urteil vom 1. Juli 2015 (BeckRS 2015, 12287), auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht.
  • BVerfG, 18.02.2019 - 1 BvR 2556/17

    Zur Darlegungslast bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing

    c) das Urteil des Landgerichts München I vom 1. Juli 2015 - 37 O 5394/14 -.

    Die Beschwerdeführer wenden sich gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 30. März 2017 - I ZR 19/16 -, juris - Loud) sowie gegen die vorinstanzlichen Entscheidungen des Landgerichts (LG München I, Urteil vom 1. Juli 2015 - 37 O 5394/14 -, juris) und des Oberlandesgerichts (OLG München, Urteil vom 14. Januar 2016 - 29 U 2593/15 -, juris).

  • LG Düsseldorf, 24.02.2016 - 12 S 2/15

    Täterschaft beim Filesharing

    Nicht ohne Zweifel bleibt hiernach, ob der Anspruchsteller die zur Anwendung der ihm günstigen Vermutung die für deren Anwendung vorauszusetzenden Tatsachen im Streitfall auch beweisen muss, einschließlich des Negativbeweises, dass keine Nutzungsmöglichkeit eines Dritten bestand (hierfür spricht die Entscheidung 'BearShare'; so auch: OLG München BeckRS 2016, 01186), oder ob es Sache des in Anspruch genommenen ist, die bereits durch die Anschlussinhaberschaft begründete Vermutung durch Beweis der Tatsache zu entkräften, dass ein Dritter Nutzungsmöglichkeit hatte (hierfür spricht die Entscheidung 'Morpheus'; so auch: LG München BeckRS 2015, 12287).
  • AG Ingolstadt, 22.12.2016 - 16 C 1661/16

    Anforderungen an sekundäre Beweislast bei Urheberrechtsverletzung durch File

    Den Inhaber eines Anschlusses trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast (BGH GRUR 2014, 657 Rn. 16f. - BearShare; BVerfG, Beschluss vom 23.09.2016 - 2 BvR 1797/15, BeckRS 2016, 53290; OLG München ZUM-RD 2016, 308 ff. m. w. N.; BGH NJW 2016, 953 bzw. GRUR 2016, 191 -Tauschbörse III - m. w. N.).

    Vielmehr ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Rechtsverletzung gewonnen hat (vgl. BGH NJW 2016, 953 bzw. GRUR 2016, 191 - Tauschbörse III - m. w. N.; BGH GRUR 2014, 657 Rn. 18 - BearShare; OLG München ZUM-RD 2016, 308 ff).

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