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   LG Bonn, 29.09.2005 - 37 Qs 27/05   

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LG Bonn, 29.09.2005 - 37 Qs 27/05 (https://dejure.org/2005,20145)
LG Bonn, Entscheidung vom 29.09.2005 - 37 Qs 27/05 (https://dejure.org/2005,20145)
LG Bonn, Entscheidung vom 29. September 2005 - 37 Qs 27/05 (https://dejure.org/2005,20145)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verdacht der unbilligen Behinderung bzw. Diskriminierung von Abnehmern und Verdacht der Marktaufteilung ihrer Kunden gegen Anbieter von Floatglas; Beschwerde gegen eine durchgeführte Beschlagnahme; Beschlagnahmeverbot nach nationalem Recht und europäischem Recht; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Bonn - 51 Gs 219/05
  • LG Bonn, 29.09.2005 - 37 Qs 27/05

Papierfundstellen

  • NStZ 2007, 605
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 18.05.1982 - 155/79

    AM & S / Kommission

    Auszug aus LG Bonn, 29.09.2005 - 37 Qs 27/05
    In den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ist die Vertraulichkeit des Schriftverkehrs geschützt, wenn der Schriftwechsel zum einen im Rahmen und im Interesse des Rechts des Mandanten auf Verteidigung geführt wird und zum anderen von unabhängigen Rechtsanwälten ausgeht, also von solchen, die nicht durch einen Dienstvertrag an den Mandaten gebunden sind (EuGH Rs. 155/79 AM&S, Slg. 1982, S. 1575 Rdn. 18 = NJW 1983, S. 503).

    Des weiteren ist hiernach nicht nur die nach Eröffnung des Verwaltungsverfahrens geführte schriftliche Korrespondenz erfasst, sondern auch frühere Mitteilungen, soweit sie einen Bezug zum Verfahrensgegenstand aufweisen (vgl. EuGH Rs. 155/79 AM&S, Slg. 1982, S. 1575 Rdn. 23; EuG Rs. T-30/89 Hilti, Slg. 1990, II-163).

    (2) Hingegen ist auch nach europäischen Kartellverfahrensrecht der Schriftwechsel mit Syndikusanwälten nicht generell privilegiert (vgl. EuGH Rs. 155/79 AM&S, Slg. 1982, S. 1575 Rdn. 21).

  • EuGH, 22.10.2002 - C-94/00

    Roquette Frères

    Auszug aus LG Bonn, 29.09.2005 - 37 Qs 27/05
    Bereits unter Geltung der Verordnung Nr. 17/1962 des Rates vom 06.02.1962 war anerkannt, dass die nationalen Gerichte bei der Entscheidung über Durchsuchungen und Beschlagnahmen das jeweilige innerstaatliche Recht anwenden (vgl. EuGH, Urteil vom 22.10.2002 Roquettes Frères, Az. C-94/00, Slg. 2002, I-9011).

    Es kann daher auch offen bleiben, ob die Kammer überhaupt berufen wäre, europäische Verfahrensgrundsätze anzuwenden und gegebenenfalls gegenüber europäischen oder nationalen Behörden durchzusetzen (zur beschränkten Prüfungskompetenz der deutschen Gerichte für den Fall, dass das Bundeskartellamt im Wege der Amtshilfe für die Wettbewerbskommission tätig wird, vgl. EuGH NJW 2003, 35 "Roquette Freres" sowie Vocke, wistra 2004, 408 ff.; Toepel, NStZ 03, 631 ff.).

  • EuG, 30.10.2003 - T-125/03

    Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals / Kommission

    Auszug aus LG Bonn, 29.09.2005 - 37 Qs 27/05
    Nachdem der Präsident des EuG mit Beschluss vom 30.10.2003, Az. T-125/03 in der Rechtssache Akzo Nobel Chemicals Ltd. und Akcros Chemicals Ltd. ./. Kommission (Slg. 2003, II-04771) zunächst in Ziffer 6. und 7. des Beschlusses im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug der Entscheidung der Kommission im Nachprüfungsverfahren über einen Antrag auf Schutz durch das Berufsgeheimnis in der Rechtssache T-253/03 R bis zum Erlass des Hauptsacheurteils ausgesetzt und Unterlagen, die im Sinne des legal privilege beschlagnahmefrei sein könnten, in gerichtliche Verwahrung genommen hatte, wurde diese Entscheidung mit Beschluss des EuGH vom 27.09.2004 (Az. C-7/04) mangels Dringlichkeit wieder aufgehoben.
  • BGH, 25.02.1999 - IX ZR 384/97

    Verfassungsmäßigkeit und Rechtsfolgen des Tätigkeitsverbots des Rechtsanwalts

    Auszug aus LG Bonn, 29.09.2005 - 37 Qs 27/05
    Diese Differenzierung wird auch in § 46 Abs. 2 Nr. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung vorgenommen (vgl. dazu BGH NJW 1999, 1715 ff.) und so liegen die Dinge auch im konkreten Fall: Die beschlagnahmten Unterlagen befanden sich lediglich im Mitgewahrsam von Rechtsanwalt L. Sie waren nicht vom ihm, sondern den B Rechtsanwälten verfasst und ihm in seiner Funktion als Leiter der Rechtsabteilung übersandt worden.
  • EuGH, 27.09.2004 - C-7/04

    Kommission / Akzo und Akcros - Rechtsmittel - Verfahren des vorläufigen

    Auszug aus LG Bonn, 29.09.2005 - 37 Qs 27/05
    Nachdem der Präsident des EuG mit Beschluss vom 30.10.2003, Az. T-125/03 in der Rechtssache Akzo Nobel Chemicals Ltd. und Akcros Chemicals Ltd. ./. Kommission (Slg. 2003, II-04771) zunächst in Ziffer 6. und 7. des Beschlusses im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug der Entscheidung der Kommission im Nachprüfungsverfahren über einen Antrag auf Schutz durch das Berufsgeheimnis in der Rechtssache T-253/03 R bis zum Erlass des Hauptsacheurteils ausgesetzt und Unterlagen, die im Sinne des legal privilege beschlagnahmefrei sein könnten, in gerichtliche Verwahrung genommen hatte, wurde diese Entscheidung mit Beschluss des EuGH vom 27.09.2004 (Az. C-7/04) mangels Dringlichkeit wieder aufgehoben.
  • BGH, 04.08.1964 - 3 StB 12/63

    Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Beschlagnahmebeschlüssen - Einzelne

    Auszug aus LG Bonn, 29.09.2005 - 37 Qs 27/05
    Da jedenfalls ein das Beschlagnahmeverbot ausschließender Mitgewahrsam der Beschwerdeführerin als Beschuldigte bestand (vgl. BGHSt 19, S. 374), kann die Beschwerde schon deshalb keinen Erfolg haben.
  • LG Frankfurt/Main, 17.12.1992 - 26 Qs 41/92
    Auszug aus LG Bonn, 29.09.2005 - 37 Qs 27/05
    Soweit das Landgericht Frankfurt mit Beschluss vom 17.12.1992 (StV 1993, S. 351 f.) die Beschlagnahmefreiheit von bei einem Syndikusanwalt aufgefundenen Unterlagen bejaht hat, erfolgte dies aufgrund des Umstandes, dass nach einer vorgelegten eidesstattlichen Versicherung das Dienstverhältnis des Rechtsanwaltes so ausgestaltet war, dass er auch während seiner Dienstzeit bei dem Unternehmen als Rechtsanwalt auf eigene Rechnung tätig werden konnte und insoweit die fraglichen Unterlagen zur Verfügung gestellt bekam.
  • BGH, 13.08.1973 - StB 34/73

    Anordnung des Ermittlungsrichters der Durchsuchung des Beschuldigten in der

    Auszug aus LG Bonn, 29.09.2005 - 37 Qs 27/05
    Danach ist sämtliche Korrespondenz, gleichgültig, ob sie sich bei dem Anwalt oder dem Mandanten befindet, geschützt, soweit diese einen Bezug zur Verteidigung hat, wie auch Schriftstücke des Mandanten, die zur Vorbereitung der Verteidigung dienen (BGH NJW 1973, 2035).
  • BGH, 27.02.1992 - 5 StR 190/91

    nemo tenetur se ipsum accusare

    Auszug aus LG Bonn, 29.09.2005 - 37 Qs 27/05
    Nach der höchstrichterlichen Rechtssprechung ist auch anerkannt, dass etwa polizeiliche Verhaltensweisen schon nach ihrem äußeren Befund belegen, dass bestimmte Personen allein durch Befragen ohne Hinweis auf die Beschuldigteneigenschaft dennoch als Beschuldigte angesehen werden, insbesondere bei einer bei dem Verdächtigen vorgenommenen Durchsuchung (vgl. BGHSt 38, S. 214 f.).
  • LG Bonn, 27.03.2002 - 37 Qs 91/01
    Auszug aus LG Bonn, 29.09.2005 - 37 Qs 27/05
    Der Begriff Verteidigungsunterlagen erfasst dabei aber nur Aufzeichnungen, die der Beschuldigte anlässlich der gegen ihn erhobenen Vorwürfe angefertigt hat, sofern es sich um Korrespondenz im Rahmen eines bestehenden Verteidigungsverhältnisses handelt (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 27.03.2002, Az. 37 Qs 91/01 in WuW/E DE-R 917).
  • BGH, 25.02.1998 - 3 StR 490/97

    Beschlagnahme- und Verwertungsverbot von Unterlagen des Angeklagten, die

  • LG Mainz, 23.05.1986 - 5 Qs 4/86
  • LG Bonn, 10.09.2010 - 27 Qs 21/10

    Bei Gefahr des Beweismittelverlusts ist die Anordnung der nichtrichterlichen

    Der Begriff " Verteidigungsunterlagen" erfasst neben jeglicher schriftlicher Korrespondenz zwischen Beschuldigtem und seinem Verteidiger, soweit diese Bezug zur Verteidigung hat, auch Aufzeichnungen, die der Beschuldigte selbst gerade anlässlich der gegen ihn erhobenen Vorwürfe zum Zweck der Verteidigung gefertigt hat (BVerfG NJW 2010, 1740, 1741; BGH NStZ 1998, 309, 310; NJW 1973, 2035; LG Bonn , Beschluss vom 29.09.2005, Az. 37 Qs 27/05; LG Bonn , Beschluss vom 27.03.2002, Az. 37 Qs 91/01; Nack , in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 97 Rz. 24).

    Aufzeichnungen und anwaltliche Korrespondenzen aus einem Zeitraum vor Begründung des Verteidigungsverhältnisses und vor Beginn eines Ermittlungsverfahrens können nicht als Verteidigungsunterlagen angesehen werden (LG Bonn NStZ 2007, 605, 606; LG Mainz NStZ 1986, 473, 474; Laufhütte , in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 148 Rz. 5; Dannecker/Biermann , in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht: GWB, 4. Aufl., Vorb. vor § 81 Rz. 231).

    Handelt ein Syndikusanwalt in dieser Weise, so handelt es sich bei seinen Tätigkeiten nicht um eine Anwaltstätigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO (LG Bonn , NStZ 2007, 605, 606; Senge , in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 53 Rz. 15), denn es fehlt gerade die weisungsfreie Stellung als Organ der Rechtspflege.

  • LG Bonn, 21.06.2012 - 27 Qs 2/12

    Zulässigkeit einer Beschlagnahme von zivilrechtlicher Anwaltskorrespondenz im

    Der Begriff " Verteidigungsunterlagen" erfasst neben jeglicher schriftlicher Korrespondenz zwischen Beschuldigtem und seinem Verteidiger, soweit diese Bezug zur Verteidigung hat, auch Aufzeichnungen, die der Beschuldigte selbst gerade anlässlich der gegen ihn erhobenen Vorwürfe zum Zweck der Verteidigung gefertigt hat (BVerfG NJW 2010, 1740, 1741; BGH NStZ 1998, 309, 310; NJW 1973, 2035; LG Bonn, Beschluss vom 10.09.2010, Az. 27 Qs 21/10; LG Bonn, Beschluss vom 29.09.2005, Az. 37 Qs 27/05; LG Bonn, Beschluss vom 27.03.2002, Az. 37 Qs 91/01; Nack, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 97 Rz. 24).
  • LG Bonn, 10.01.2011 - 27 Qs 33/10

    Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung in Räumlichkeit einer Kanzlei bei Vorliegen

    Dagegen greift das Beschlagnahmeverbot nicht ein, wenn sich ein Beweisgegenstand im gemeinsamen Gewahrsam des Tatverdächtigen und eines Zeugnisverweigerungsberechtigten befindet (LG Bonn NStZ 2007, 605, 606; Meyer-Goßner , StPO, 53. Aufl., § 97 Rz. 12; Nack , in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 97 Rz. 8).
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