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   EuGH, 19.04.1988 - 37/87   

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EuGH, 19.04.1988 - 37/87 (https://dejure.org/1988,2360)
EuGH, Entscheidung vom 19.04.1988 - 37/87 (https://dejure.org/1988,2360)
EuGH, Entscheidung vom 19. April 1988 - 37/87 (https://dejure.org/1988,2360)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Sperber / Gerichtshof

    Beamtenstatut, Artikel 32 und 44
    Beamte - Einstellung - Einstufung in eine Dienstaltersstufe - Verbesserung bezueglich der Dienstaltersstufe - Ernennung eines Bediensteten auf Zeit zum Beamten - Berücksichtigung der als Bediensteter auf Zeit erworbenen Erfahrung - Grenzen

  • EU-Kommission

    Sperber / Gerichtshof

  • Wolters Kluwer

    Regelung der Stellung eines Bediensteten bei erstmaliger Aufnahme in die Beamtenschaft der Gemeinschaften; Berücksichtigung der Dienstzeit als Bediensteter auf Zeit im Rahmen der Wahrung des Dienstalters; Berücksichtigung der Berufserfahrung im Rahmen der Entscheidung ...

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beamte - Einstellung - Einstufung in eine Dienstaltersstufe - Verbesserung bezueglich der Dienstaltersstufe - Ernennung eines Bediensteten auf Zeit zum Beamten - Berücksichtigung der als Bediensteter auf Zeit erworbenen Erfahrung - Grenzen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 12.07.1984 - 17/83

    Angelidis / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.04.1988 - 37/87
    Juli 1984 in der Rechtssache 17/83 ( Angelidis, Slg . 1984, 2907 ) ist es gerade der Zweck des Artikels 32, die Stellung des Bediensteten zu regeln, der erstmalig in die Beamtenschaft der Gemeinschaft aufgenommen wird .
  • EuGH, 06.06.1985 - 146/84

    De Santis / Rechnungshof

    Auszug aus EuGH, 19.04.1988 - 37/87
    Juni 1985 in der Rechtssache 146/84 ( De Santis, Slg . 1985, 1731 ) ermöglicht es ferner keine Vorschrift des Beamtenstatuts, einen Zeitraum, während dessen ein Beamter vorher bei demselben Organ als Bediensteter auf Zeit beschäftigt war, in Form der Wahrung eines Dienstalters im Sinne des Artikels 44 zu berücksichtigen .
  • EuG, 07.05.1991 - T-18/90

    Egidius Jongen gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Die Kommission verweist auf die ständige Rechtsprechung, wonach die Situation eines Bediensteten auf Zeit in vieler Hinsicht mit der eines Beamten nicht vergleichbar sei (Urteile des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1983 in den verbundenen Rechtssachen 118/82 bis 123/82, Celant/Kommission, Slg. 1983, 2995, Randnr. 22, vom 20. März 1986 in der Rechtssache 8/85, Bevere/Kommission, Slg. 1986, 1187, Randnr. 12, und vom 19. April 1988 in der Rechtssache 37/87, Sperber/Gerichtshof, Slg. 1988, 1943, Randnr. 8).

    Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz sind jedoch vergleichbare Situationen gleich und objektiv unterschiedliche Situationen unterschiedlich zu behandeln (Urteile des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1983 in den verbundenen Rechtssachen 118/82 bis 123/82, Celant, a. a. O., Randnr. 22, vom 20. März 1986 in der Rechtssache 8/85, Bevere, a. a. O., Randnr. 12, und vom 19. April 1988 in der Rechtssache 37/87, Sperber, a. a. O., Randnr. 8).

  • EuG, 30.11.1993 - T-15/93

    Philippe Vienne gegen Europäisches Parlament. - Beamte/sonstige Bedienstete -

    29 Nach diesen Erwägungen ist festzustellen, daß der in der Rechtsprechung aufgestellte förmliche Grundsatz der Trennung zwischen dem Beamtenverhältnis und dem Dienstverhältnis der sonstigen Bediensteten (vgl. z. B. Urteile des Gerichtshofes vom 6. Juni 1985 in der Rechtssache 146/84, De Santis/Rechnungshof, Slg. 1985, 1723, Randnr. 17, und vom 19. April 1988 in der Rechtssache 37/87, Sperber/Gerichtshof, Slg. 1988, 1943, Randnrn.

    Das von einem Beamten ausgeuebte Amt lässt sich indessen rechtlich von dem von einem Bediensteten auf Zeit oder einer Hilfskraft ausgeuebten Amt unterscheiden, da sich die Betroffenen in einer unterschiedlichen dienstrechtlichen Stellung befinden (vgl. Urteil Sperber/Gerichtshof, a. a. O., Randnr. 8).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.01.2008 - C-268/06

    Impact - Befristete Beschäftigung - Richtlinie 1999/70/EG - Rahmenvereinbarung

    61 - Urteile des Gerichtshofs vom 6. Oktober 1983, Celant/Kommission (118/82 bis 123/82, Slg. 1983, 2995, Randnr. 22), und vom 19. April 1988, Sperber/Gerichtshof (37/87, Slg. 1988, 1943, Randnrn.
  • EuG, 09.07.2007 - T-415/06

    De Smedt / Kommission

    Verweisung auf: Gerichtshof, 6. Oktober 1983, Celant u. a./Kommission, 118/82 bis 123/82, Slg. 1983, 2995, Randnr. 22; Gerichtshof, 19. April 1988, Sperber/Gerichtshof, 37/87, Slg. 1988, 1943, Randnrn.
  • EuG, 08.11.1990 - T-56/89

    Brigitte Bataille u. a. gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Verdoppelung des

    Somit handelte es sich dabei nicht um eine Unterscheidung zwischen den einzelnen Kategorien der beim Parlament beschäftigten Bediensteten ( siehe in diesem Zusammenhang die Urteile des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1983 in den Rechtssachen 118/82 bis 123/82, Celant u. a./Kommission, Slg. 1983, 2995, 3012, und 19. April 1988 in der Rechtssache 37/87, Sperber/Gerichtshof, Slg. 1988, 1943, 1956 f.), sondern um eine Differenzierung innerhalb ein und derselben Kategorie, und zwar derjenigen der Bediensteten auf Zeit.
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.1995 - C-43/94

    Europäisches Parlament gegen Philippe Vienne. - Beamte - Tagegeld - Kumulierung.

    Das Gericht hat daher Artikel 71 des Statuts nicht falsch ausgelegt, als es im Anschluß an den Hinweis darauf, daß sich das "von einem Beamten ausgeübte Amt... rechtlich von dem von einem Bediensteten auf Zeit oder einer Hilfskraft ausgeübten Amt unterscheiden [läßt], da sich die Betroffenen in einer unterschiedlichen dienstrechtlichen Stellung befinden (vgl. Urteil perber/Gerichtshof, Slg. 1988, 1943, Randnr. 8)" ( 14 ), ausgeführt hat: "Der ... Begriff "Dienstantritt" [im Sinne dieses Artikels] kann demnach dahin ausgelegt werden, daß er sich nur auf den Dienstantritt infolge der förmlichen Ernennung auf eine Beamtenstelle bezieht.".
  • EuG, 14.05.1991 - T-30/90

    Wolfdietrich Zoder gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Beförderung -

    22 Darüber hinaus ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 44 des Statuts, der den automatischen Aufstieg eines Beamten in der Dienstaltersstufe regelt, daß keine Vorschrift des Beamtenstatuts es ermöglicht, einen Zeitraum, in dem ein Beamter vorher bei demselben Organ als Bediensteter auf Zeit beschäftigt war, zu berücksichtigen, und daß der besondere Umstand, daß er zur Zeit seiner Einstellung als Bediensteter auf Zeit das Auswahlverfahren bereits bestanden und deshalb eine Anwartschaft auf Ernennung zum Beamten hatte, nichts an dieser Feststellung ändert (siehe Urteil vom 6. Juni 1985 in der Rechtssache 146/84, De Santis/Rechnungshof, Slg. 1985, 1723, und vom 19. April 1988 in der Rechtssache 37/87, Sperber/Gerichtshof, Slg. 1988, 1943).
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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 21.06.1988 - A 37/87   

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OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 21.06.1988 - A 37/87 (https://dejure.org/1988,30846)
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 21.06.1988 - A 37/87 (https://dejure.org/1988,30846)
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 21. Juni 1988 - A 37/87 (https://dejure.org/1988,30846)
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   Generalanwalt beim EuGH, 09.03.1988 - 37/87   

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https://dejure.org/1988,17791
Generalanwalt beim EuGH, 09.03.1988 - 37/87 (https://dejure.org/1988,17791)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09.03.1988 - 37/87 (https://dejure.org/1988,17791)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09. März 1988 - 37/87 (https://dejure.org/1988,17791)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Eckhard Sperber gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.

    Bedienstete auf Zeit - Beamte auf Probe - Einstufung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 12.07.1984 - 17/83

    Angelidis / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.03.1988 - 37/87
    Diese Verpflichtung spreche für die Auffassung des Klägers, der die in der Entscheidung, mit der seine Beschwerde zurückgewiesen wurde, herangezogenen Urteile (vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 17/83, Angelidis/Kommission, Slg. 1984, 2907; vom 6. Juni 1985 in der Rechtssache 146/84, De Santis/Rechnungshof, Slg. 1985, 1723, und vom 4. Juli 1985 in der Rechtssache 134/84, Williams/Rechnungshof, Slg. 1985, 2225) nicht entgegenstünden, weil in diesen Fällen die Einstellung als Bediensteter auf Zeit vor der erfolgreichen Teilnahme an einem Auswahlverfahren erfolgt sei.
  • EuGH, 06.06.1985 - 146/84

    De Santis / Rechnungshof

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.03.1988 - 37/87
    Diese Verpflichtung spreche für die Auffassung des Klägers, der die in der Entscheidung, mit der seine Beschwerde zurückgewiesen wurde, herangezogenen Urteile (vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 17/83, Angelidis/Kommission, Slg. 1984, 2907; vom 6. Juni 1985 in der Rechtssache 146/84, De Santis/Rechnungshof, Slg. 1985, 1723, und vom 4. Juli 1985 in der Rechtssache 134/84, Williams/Rechnungshof, Slg. 1985, 2225) nicht entgegenstünden, weil in diesen Fällen die Einstellung als Bediensteter auf Zeit vor der erfolgreichen Teilnahme an einem Auswahlverfahren erfolgt sei.
  • EuGH, 04.07.1985 - 134/84

    Williams / Rechnungshof

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.03.1988 - 37/87
    Diese Verpflichtung spreche für die Auffassung des Klägers, der die in der Entscheidung, mit der seine Beschwerde zurückgewiesen wurde, herangezogenen Urteile (vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 17/83, Angelidis/Kommission, Slg. 1984, 2907; vom 6. Juni 1985 in der Rechtssache 146/84, De Santis/Rechnungshof, Slg. 1985, 1723, und vom 4. Juli 1985 in der Rechtssache 134/84, Williams/Rechnungshof, Slg. 1985, 2225) nicht entgegenstünden, weil in diesen Fällen die Einstellung als Bediensteter auf Zeit vor der erfolgreichen Teilnahme an einem Auswahlverfahren erfolgt sei.
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