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   LG Duisburg, 22.08.2012 - 38 Ns 115 Js 251/09 - 172/11   

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LG Duisburg, 22.08.2012 - 38 Ns 115 Js 251/09 - 172/11 (https://dejure.org/2012,80795)
LG Duisburg, Entscheidung vom 22.08.2012 - 38 Ns 115 Js 251/09 - 172/11 (https://dejure.org/2012,80795)
LG Duisburg, Entscheidung vom 22. August 2012 - 38 Ns 115 Js 251/09 - 172/11 (https://dejure.org/2012,80795)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus LG Duisburg, 22.08.2012 - 38 Ns 172/11
    Obwohl das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) insbesondere auch die Befugnis abdeckt, mit Dienstaufsichtsbeschwerden das Verhalten der Staatsbediensteten zu kritisieren, kann sich dabei auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht mit Erfolg berufen, wer zu sogenannter Schmähkritik greift, das heißt zu Äußerungen, bei denen nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfG NJW 1991, 95; NJW 2009, 749).
  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus LG Duisburg, 22.08.2012 - 38 Ns 172/11
    Offenkundig oder subjektiv unrichtige Informationen leisten keinen Beitrag zur Meinungsbildung und genießen daher nicht den Schutz der Meinungsfreiheit (BVerfGE 90, 241; BVerfG NJW 2000, 199).
  • BVerfG, 16.03.1999 - 1 BvR 734/98

    Verletzung von GG Art 5 Abs 1 S 1 durch strafgerichtliche Verurteilung eines

    Auszug aus LG Duisburg, 22.08.2012 - 38 Ns 172/11
    Offenkundig oder subjektiv unrichtige Informationen leisten keinen Beitrag zur Meinungsbildung und genießen daher nicht den Schutz der Meinungsfreiheit (BVerfGE 90, 241; BVerfG NJW 2000, 199).
  • BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07

    Bezeichnung eines Stadtrats als "Dummschwätzer"

    Auszug aus LG Duisburg, 22.08.2012 - 38 Ns 172/11
    Obwohl das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) insbesondere auch die Befugnis abdeckt, mit Dienstaufsichtsbeschwerden das Verhalten der Staatsbediensteten zu kritisieren, kann sich dabei auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht mit Erfolg berufen, wer zu sogenannter Schmähkritik greift, das heißt zu Äußerungen, bei denen nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfG NJW 1991, 95; NJW 2009, 749).
  • BVerfG, 28.07.2014 - 1 BvR 482/13

    Auch überspitzte Äußerungen fallen nur in engen Grenzen als Schmähkritik aus dem

    Das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 22. August 2012 - 38 Ns 115 Js 251/09 - 172/11 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Januar 2013 - III 2 RVs 186/12 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
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