Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 23.09.2015 - 38-VI-14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,26770
VerfGH Bayern, 23.09.2015 - 38-VI-14 (https://dejure.org/2015,26770)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 23.09.2015 - 38-VI-14 (https://dejure.org/2015,26770)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 23. September 2015 - 38-VI-14 (https://dejure.org/2015,26770)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,26770) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erhebung einer Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren; Beginn der zweimonatigen Verfassungsbeschwerdefrist mit der Bekanntgabe der Entscheidung über die Anhörungsrüge; Duldung des Betretens eines Grundstücks i.R.e. bauaufsichtlichen Überprüfungsverfahrens

  • rewis.io

    Bauaufsichtliche Überprüfung, Duldungspflicht, Verfassungsbeschwerde, Anhörungsrüge

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2015, 1675
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (162)Neu Zitiert selbst (46)

  • VerfGH Bayern, 22.07.2015 - 84-VI-14

    Fernsehgerät in Haftraum

    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.09.2015 - 38-VI-14
    In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, bei entsprechender Rüge auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie zum Beispiel das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) oder der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV), mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH BayVBl 2013, 688/689 f. m. w. N.; vom 7.10.2014 - Vf. 110-VI-13 - juris Rn. 14; vom 9.1.2015 - Vf. 1-VI-14 - juris Rn. 17; vom 13.4.2015 - Vf. 66-VI-14 - juris Rn. 11; vom 9.6.2015 - Vf. 77-VI-14 - juris Rn. 26; vom 22.7.2015 - Vf. 84-VI-14 - juris Rn. 25).

    Dies ist der Fall, wenn das Gericht den Wertgehalt einer ein subjektives Recht verbürgenden Norm der Bayerischen Verfassung und ihre in das einfache Recht hineinwirkende Bedeutung - ihre Ausstrahlungswirkung - verkannt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 11.5.2004 VerfGHE 57, 39/43; vom 25.9.2012 VerfGHE 65, 170/177; vom 20.12.2012 BayVBl 2013, 334; vom 5.3.2013 NVwZ 2013, 1075; vom 9.2.2015 - Vf. 11-VI-14 - juris Rn. 57; vom 22.7.2015 - Vf. 84-VI-14 - juris Rn. 26).

    Die Tatsachenfeststellungen und die Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts sind daher der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof so lange entzogen, als nicht Mängel der Sachverhaltsermittlung oder Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines verfassungsmäßigen Rechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.7.2000 VerfGHE 53, 131/134 f.; vom 11.1.2010 VerfGHE 63, 1/4 f.; vom 9.12.2010 VerfGHE 63, 209/215; vom 22.7.2015 - Vf. 84-VI-14 - juris Rn. 26).

    e) Ob die Verfassungsbeschwerde zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof auf eine Verletzung der Ansprüche auf Justizgewährung und auf effektiven Rechtsschutz gestützt werden kann, hat der Verfassungsgerichtshof bisher offengelassen (vgl. VerfGH vom 27.11.2011 VerfGHE 64, 187/194 m. w. N.; vom 29.1.2014 BayVBl 2014, 448; vom 9.6.2015 - Vf. 77-VI-14 - juris Rn. 43; vom 22.7.2015 - Vf. 84-VI-14 - juris Rn. 41).

  • VerfGH Bayern, 09.06.2015 - 77-VI-14

    Verfassungsrechtliche Überprüfung einer zivilgerichtlichen Entscheidung zur

    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.09.2015 - 38-VI-14
    In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, bei entsprechender Rüge auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie zum Beispiel das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) oder der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV), mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH BayVBl 2013, 688/689 f. m. w. N.; vom 7.10.2014 - Vf. 110-VI-13 - juris Rn. 14; vom 9.1.2015 - Vf. 1-VI-14 - juris Rn. 17; vom 13.4.2015 - Vf. 66-VI-14 - juris Rn. 11; vom 9.6.2015 - Vf. 77-VI-14 - juris Rn. 26; vom 22.7.2015 - Vf. 84-VI-14 - juris Rn. 25).

    Selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet deshalb für sich allein noch keinen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.1.2005 VerfGHE 58, 37/41; vom 26.10.2012 NJW-RR 2013, 413/414; vom 2.7.2014 - Vf. 58-VI-13 - juris Rn. 58; vom 9.1.2015 - Vf. 1-VI-14 - juris Rn. 18; vom 9.6.2015 - Vf. 77-VI-14 - juris Rn. 29).

    Eine Grundrechtsverletzung ist insoweit jedoch nur gegeben, wenn einer Partei der gesetzliche Richter durch eine willkürliche, offensichtlich unhaltbare Entscheidung entzogen wird (VerfGH vom 29.9.1989 VerfGHE 42, 122/129 f.; vom 14.7.1998 VerfGHE 51, 126/128; vom 13.7.2010 BayVBl 2010, 699; vom 18.11.2014 - Vf. 64-VI-14 - juris Rn. 34; vom 13.2.2015 - Vf. 7-VI-14 - juris Rn. 26; vom 9.6.2015 - Vf. 77-VI-14 - juris Rn. 38).

    e) Ob die Verfassungsbeschwerde zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof auf eine Verletzung der Ansprüche auf Justizgewährung und auf effektiven Rechtsschutz gestützt werden kann, hat der Verfassungsgerichtshof bisher offengelassen (vgl. VerfGH vom 27.11.2011 VerfGHE 64, 187/194 m. w. N.; vom 29.1.2014 BayVBl 2014, 448; vom 9.6.2015 - Vf. 77-VI-14 - juris Rn. 43; vom 22.7.2015 - Vf. 84-VI-14 - juris Rn. 41).

  • VerfGH Bayern, 02.07.2014 - 58-VI-13

    Verurteilung zu Schadensersatz wegen fehlerhafter Werkleistung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.09.2015 - 38-VI-14
    Die eine Nachholung rechtlichen Gehörs (hier § 152 a VwGO) ablehnende Entscheidung lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung des rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem die "Selbstkorrektur" durch die Fachgerichte unterbleibt (VerfGH vom 7.8.2013 NStZ-RR 2013, 380; vom 15.10.2013 - Vf. 79-VI-12 - juris Rn. 14; vom 2.7.2014 - Vf. 58-VI-13 - juris Rn. 42; vom 7.10.2014 - Vf. 110-VI-13 - juris Rn. 11; vom 9.7.2015 - Vf. 62-VI-14 - juris Rn. 21).

    Nur soweit diese Rüge Erfolg hat, können die angegriffenen Entscheidungen auch an anderen materiellen Grundrechten der Bayerischen Verfassung - etwa dem Eigentumsgrundrecht - gemessen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.6.2013 BayVBl 2013, 688/689 f. m. w. N.; vom 2.7.2014 - Vf. 58-VI-13 - juris Rn. 67; vom 25.11.2014 BayVBl 2015, 321 f.).

    Selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet deshalb für sich allein noch keinen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.1.2005 VerfGHE 58, 37/41; vom 26.10.2012 NJW-RR 2013, 413/414; vom 2.7.2014 - Vf. 58-VI-13 - juris Rn. 58; vom 9.1.2015 - Vf. 1-VI-14 - juris Rn. 18; vom 9.6.2015 - Vf. 77-VI-14 - juris Rn. 29).

    Hingegen ergibt sich aus Art. 91 Abs. 1 BV kein Anspruch darauf, dass sich das Gericht der Bewertung eines Beteiligten anschließt, also "auf ihn hört" (VerfGH vom 31.7.1992 VerfGHE 45, 104/111; vom 16.11.2011 VerfGHE 64, 195/200; vom 17.7.2013 - Vf. 65-VI-12 - juris Rn. 37; vom 2.7.2014 - Vf. 58-VI-13 - juris Rn. 48).

  • VerfGH Bayern, 07.10.2014 - 110-VI-13

    Verfassungsbeschwerde gegen die Abweisung eines Antrags auf Anordnung der

    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.09.2015 - 38-VI-14
    Die eine Nachholung rechtlichen Gehörs (hier § 152 a VwGO) ablehnende Entscheidung lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung des rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem die "Selbstkorrektur" durch die Fachgerichte unterbleibt (VerfGH vom 7.8.2013 NStZ-RR 2013, 380; vom 15.10.2013 - Vf. 79-VI-12 - juris Rn. 14; vom 2.7.2014 - Vf. 58-VI-13 - juris Rn. 42; vom 7.10.2014 - Vf. 110-VI-13 - juris Rn. 11; vom 9.7.2015 - Vf. 62-VI-14 - juris Rn. 21).

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, bei entsprechender Rüge auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie zum Beispiel das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) oder der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV), mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH BayVBl 2013, 688/689 f. m. w. N.; vom 7.10.2014 - Vf. 110-VI-13 - juris Rn. 14; vom 9.1.2015 - Vf. 1-VI-14 - juris Rn. 17; vom 13.4.2015 - Vf. 66-VI-14 - juris Rn. 11; vom 9.6.2015 - Vf. 77-VI-14 - juris Rn. 26; vom 22.7.2015 - Vf. 84-VI-14 - juris Rn. 25).

    Zum anderen gibt es den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird, soweit es aus verfahrens- oder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.1.2010 VerfGHE 63, 10/13; vom 19.7.2013 BayVBl 2013, 770; vom 7.10.2014 - Vf. 110-VI-13 - juris Rn. 17).

  • VerfGH Bayern, 09.02.2015 - 11-VI-14

    Zur Frage eines beamtenrechtlichen Urlaubsanspruchs wegen Wahrnehmung eines

    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.09.2015 - 38-VI-14
    Dies ist der Fall, wenn das Gericht den Wertgehalt einer ein subjektives Recht verbürgenden Norm der Bayerischen Verfassung und ihre in das einfache Recht hineinwirkende Bedeutung - ihre Ausstrahlungswirkung - verkannt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 11.5.2004 VerfGHE 57, 39/43; vom 25.9.2012 VerfGHE 65, 170/177; vom 20.12.2012 BayVBl 2013, 334; vom 5.3.2013 NVwZ 2013, 1075; vom 9.2.2015 - Vf. 11-VI-14 - juris Rn. 57; vom 22.7.2015 - Vf. 84-VI-14 - juris Rn. 26).

    Hinsichtlich der auf Bundesrecht beruhenden Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof sind Art. 101 und 106 Abs. 3 BV, wie bereits ausgeführt, kein tauglicher Prüfungsmaßstab (vgl. VerfGH vom 9.2.2015 - Vf. 11-VI-14 - juris Rn. 56).

  • VerfGH Bayern, 09.01.2015 - 1-VI-14

    Klageerzwingungsverfahren

    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.09.2015 - 38-VI-14
    In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, bei entsprechender Rüge auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie zum Beispiel das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) oder der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV), mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH BayVBl 2013, 688/689 f. m. w. N.; vom 7.10.2014 - Vf. 110-VI-13 - juris Rn. 14; vom 9.1.2015 - Vf. 1-VI-14 - juris Rn. 17; vom 13.4.2015 - Vf. 66-VI-14 - juris Rn. 11; vom 9.6.2015 - Vf. 77-VI-14 - juris Rn. 26; vom 22.7.2015 - Vf. 84-VI-14 - juris Rn. 25).

    Selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet deshalb für sich allein noch keinen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.1.2005 VerfGHE 58, 37/41; vom 26.10.2012 NJW-RR 2013, 413/414; vom 2.7.2014 - Vf. 58-VI-13 - juris Rn. 58; vom 9.1.2015 - Vf. 1-VI-14 - juris Rn. 18; vom 9.6.2015 - Vf. 77-VI-14 - juris Rn. 29).

  • VerfGH Bayern, 26.06.2013 - 35-VI-12

    Verfassungsbeschwerde: Prüfungsumfang bei bundesrechtlich geprägtem

    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.09.2015 - 38-VI-14
    Nur soweit diese Rüge Erfolg hat, können die angegriffenen Entscheidungen auch an anderen materiellen Grundrechten der Bayerischen Verfassung - etwa dem Eigentumsgrundrecht - gemessen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.6.2013 BayVBl 2013, 688/689 f. m. w. N.; vom 2.7.2014 - Vf. 58-VI-13 - juris Rn. 67; vom 25.11.2014 BayVBl 2015, 321 f.).

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, bei entsprechender Rüge auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie zum Beispiel das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) oder der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV), mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH BayVBl 2013, 688/689 f. m. w. N.; vom 7.10.2014 - Vf. 110-VI-13 - juris Rn. 14; vom 9.1.2015 - Vf. 1-VI-14 - juris Rn. 17; vom 13.4.2015 - Vf. 66-VI-14 - juris Rn. 11; vom 9.6.2015 - Vf. 77-VI-14 - juris Rn. 26; vom 22.7.2015 - Vf. 84-VI-14 - juris Rn. 25).

  • VerfGH Bayern, 25.05.2011 - 96-VI-09

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung von Beweisanträgen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.09.2015 - 38-VI-14
    Vorliegend bestehen zwar Zweifel an der - vom Verfassungsgerichtshof ohne Bindung an die Entscheidung des Fachgerichts zu beurteilenden (VerfGH vom 19.10.2010 VerfGHE 63, 182/187; vom 25.5.2011 NJW-RR 2011, 1209/1210; vom 2.10.2013 VerfGHE 64, 61/66) - Zulässigkeit der vom Beschwerdeführer erhobenen Anhörungsrügen, weil fraglich ist, ob konkrete Gehörsverletzungen geltend gemacht wurden.
  • VerfGH Bayern, 14.07.1998 - 34-VI-97
    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.09.2015 - 38-VI-14
    Eine Grundrechtsverletzung ist insoweit jedoch nur gegeben, wenn einer Partei der gesetzliche Richter durch eine willkürliche, offensichtlich unhaltbare Entscheidung entzogen wird (VerfGH vom 29.9.1989 VerfGHE 42, 122/129 f.; vom 14.7.1998 VerfGHE 51, 126/128; vom 13.7.2010 BayVBl 2010, 699; vom 18.11.2014 - Vf. 64-VI-14 - juris Rn. 34; vom 13.2.2015 - Vf. 7-VI-14 - juris Rn. 26; vom 9.6.2015 - Vf. 77-VI-14 - juris Rn. 38).
  • BVerwG, 17.02.1984 - 4 C 55.81

    Anordnung zur Reduzierung der Höhe einer Kleingarten-Laube; Kleingartengebiet

    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.09.2015 - 38-VI-14
    Es wird nicht dadurch zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, dass die Einzelgärten durchgehend mit Lauben bebaut sind, wenn die Gartenhäuser nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, sondern der kleingärtnerischen Nutzung dienen und wenn sich das Kleingartengebiet auch nicht zu einem Siedlungsgebiet hin entwickelt hat (BVerwG vom 17.2.1984 NJW 1984, 1576).
  • VerfGH Bayern, 15.12.1988 - 70-VI-86

    Grenzen der Kommunalaufsicht im Bereich der Gemeindesteuern

  • VerfGH Bayern, 07.05.2012 - 103-VI-11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen behördliche und verwaltungsgerichtliche

  • VerfGH Bayern, 06.11.1990 - 74-VI-88
  • VerfGH Bayern, 26.10.2012 - 101-VI-11

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Kostenentscheidungen

  • VerfGH Bayern, 17.07.2013 - 65-VI-12

    Strom, Gas- und Wasserpreise von Stadtwerken

  • BVerfG, 23.04.2008 - 2 BvR 2144/07

    Verletzung der Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG und 19 Abs 4 GG

  • VerfGH Bayern, 31.07.1992 - 51-VI-91
  • VerfGH Bayern, 22.10.1993 - 115-VI-90
  • VerfGH Bayern, 13.02.2015 - 7-VI-14

    Nichtzulassung der Revision gegen wettbewerbsrechtlichen Gewinnabführungsanspruch

  • VerfGH Bayern, 18.11.2014 - 64-VI-14

    Verfassungsrechtliche Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen zum Bestehen eines

  • VerfGH Bayern, 16.11.1990 - 57-VI-88
  • VerfGH Bayern, 29.09.1989 - 56-VI-88
  • VerfGH Bayern, 05.03.2013 - 123-VI-11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Höchstaltersgrenze für Prüfingenieure

  • VerfGH Bayern, 29.01.2014 - 18-VI-12

    Wertersatz für Nutzung defekter Kaufsache

  • VerfGH Bayern, 13.04.2015 - 66-VI-14

    Willkürliche Verkennung fensterrechtlicher Vorschriften

  • BVerfG, 25.04.2005 - 1 BvR 644/05

    Wegen Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerde

  • BVerwG, 06.11.1968 - IV C 31.66

    Bebauungszusammenhang i.S. von §§ 34, 19 Abs. 1 BBauG; Fehlende Bindungswirkung

  • VerfGH Bayern, 12.01.2015 - 30-VI-13

    Einschränkende Auslegung des Ausnahmetatbestands einer Zweitwohnungsteuersatzung

  • VGH Bayern, 26.03.2012 - 9 ZB 08.1359

    Berufungszulassungsantrag; Fortsetzungsfeststellungsklage; Wiederholungsgefahr;

  • VerfGH Bayern, 13.01.2005 - 81-VI-03

    Verpflichtung eines Mieters zur Duldung der Wiederherstellung des ursprünglichen

  • VerfGH Bayern, 07.07.2015 - 3-VI-15

    Ergänzende Auslegung eines Gesellschaftsvertrags

  • VerfGH Bayern, 14.02.2006 - 133-VI-04
  • VerfGH Bayern, 16.05.2011 - 60-VI-10

    Überprüfung zivilgerichtlicher Entscheidungen am Maßstab des Grundrechts auf

  • VerfGH Bayern, 25.11.2014 - 21-VI-14

    Zeitliche Grenzen der materiellen Rechtskraft

  • VerfGH Bayern, 07.02.2012 - 112-VI-10

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen prüfungsrechtliche Entscheidungen

  • VerfGH Bayern, 20.12.2012 - 25-VI-12

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde

  • VerfGH Bayern, 19.07.2013 - 88-VI-12

    Kostenausgleich gemäß § 106 ZPO

  • VGH Bayern, 16.01.2014 - 1 ZB 13.301

    Anordnung, das Betreten einer Grundstücksparzelle zu dulden; Entbehrlichkeit der

  • VG München, 27.09.2012 - M 11 K 11.4166
  • VGH Bayern, 17.02.2014 - 1 ZB 14.289

    Anordnung, das Betreten einer Grundstücksparzelle zu dulden; Anhörungsrüge

  • VerfGH Bayern, 15.10.2013 - 79-VI-12

    Unzulässiges Ablehnungsgesuch gegen einen Richter des VerfGH

  • VGH Bayern, 14.01.2014 - 1 ZB 13.303

    Beseitigungsanordnung; "Kleingartenanlage"; Zweckbestimmung baulicher Anlagen;

  • VGH Bayern, 13.02.2014 - 1 ZB 14.212

    Beseitigungsanordnung; Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich; Anhörungsrüge

  • VG München, 27.09.2012 - M 11 K 11.6019

    Beseitigungsanordnung; Kleingartenanlage

  • VerfGH Bayern, 09.07.2015 - 62-VI-14

    Rückgewährpflichten nach Insolvenzanfechtung

  • VerfGH Bayern, 07.08.2013 - 17-VI-13

    Keine Beschwer durch Entscheidung über Anhörungsrüge

  • VerfGH Bayern, 25.10.2016 - 83-VI-14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde zu baurechtlicher Beseitigungsanordnung

    Die eine Nachholung rechtlichen Gehörs (hier § 152 a VwGO) ablehnende Entscheidung lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung des rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem die "Selbstkorrektur" durch die Fachgerichte unterbleibt (VerfGH vom 15.10.2013 - Vf. 79-VI-12 - juris Rn. 14; vom 23.9.2015 BayVBl 2016, 49 Rn. 23).

    Diese Bestimmungen räumen den Beschwerdeführern keine subjektiven verfassungsmäßigen Rechte im Sinn des Art. 120 BV ein; eine Verfassungsbeschwerde kann aber nicht auf Verstöße gegen objektives Verfassungsrecht und auch nicht auf institutionelle Garantien oder Programmsätze gestützt werden, die keine subjektiven Rechte verbürgen (VerfGH BayVBl 2016, 49 Rn. 25 m. w. N.).

    Dies gilt nicht nur, wenn im Verfassungsbeschwerdeverfahren eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) beanstandet wird, sondern - wie hier - daneben weitere Grundrechtsverletzungen geltend gemacht werden (VerfGH BayVBl 2016, 49 Leitsatz 1 und Rn. 27 f. m. w. N.).

    Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist für den Beginn der Verfassungsbeschwerdefrist nur dann nicht maßgeblich, wenn diese Rüge offensichtlich unzulässig war (VerfGH BayVBl 2016, 49 Leitsatz 1 und Rn. 28 m. w. N.).

    Nur soweit diese Rüge Erfolg hat, können die angegriffenen Entscheidungen auch an anderen materiellen Grundrechten der Bayerischen Verfassung - etwa dem Eigentumsgrundrecht - gemessen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.6.2013 VerfGHE 66, 94/97 und 99; VerfGH BayVBl 2016, 49 Rn. 31, jeweils m. w. N.).

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, bei entsprechender Rüge auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie zum Beispiel das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) oder der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV), mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 66, 94/96 ff.; VerfGH BayVBl 2016, 49 Rn. 31, jeweils m. w. N.).

    Dies ist der Fall, wenn das Gericht den Wertgehalt einer ein subjektives Recht verbürgen den Norm der Bayerischen Verfassung und ihre in das einfache Recht hineinwirkende Bedeutung - ihre Ausstrahlungswirkung - verkannt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH BayVBl 2016, 49 Rn. 32 m. w. N.).

    Die Tatsachenfeststellungen und die Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts sind daher der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof so lange entzogen, als nicht Mängel der Sachverhaltsermittlung oder Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines verfassungsmäßigen Rechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH BayVBl 2016, 49 Rn. 32 m. w. N.).

    Verwaltungsakte, die Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gewesen und in diesem bestätigt worden sind, können im Verfassungsbeschwerdeverfahren zwar in die Prüfung einbezogen, aber nur in den engen Grenzen geprüft werden, die der Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen gesetzt sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH BayVBl 2016, 49 Rn. 33 m. w. N.).

    Selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet deshalb für sich allein noch keinen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH BayVBl 2016, 49 Rn. 36 m. w. N.).

    Zum anderen gibt es den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird, soweit es aus verfahrens- oder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH BayVBl 2016, 49 Rn. 44 m. w. N.).

    Nur dann, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH BayVBl 2016, 49 Rn. 45 m. w. N.).

    Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (vgl. VerfGH BayVBl 2016, 49 Rn. 45 m. w. N.).

    Eine Grundrechtsverletzung ist insoweit jedoch nur gegeben, wenn einer Partei der gesetzliche Richter durch eine willkürliche, offensichtlich unhaltbare Entscheidung entzogen wird (vgl. VerfGH BayVBl 2016, 49 Rn. 51 m. w. N.).

    e) Ob die Verfassungsbeschwerde auf eine Verletzung der Ansprüche auf Justizgewährung und auf effektiven Rechtsschutz gestützt werden kann, hat der Verfassungsgerichtshof bisher offengelassen (vgl. VerfGH BayVBl 2016, 49 Rn. 56 m. w. N.).

  • VerfGH Bayern, 25.08.2016 - 2-VI-15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Wiederaufnahme eines

    Für den Fristbeginn ist nicht auf die Zustellung des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 29. Oktober 2014 abzustellen, sondern auf die Bekanntgabe des Beschlusses vom 16. Dezember 2014 im nachfolgenden Verfahren nach § 33 a StPO (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.8.2013 VerfGHE 66, 144/147; vom 23.9.2015 BayVBl 2016, 49 Rn. 27).

    Dies bewertet der Verfassungsgerichtshof ohne Bindung an die Entscheidung des Fachgerichts eigenständig (VerfGHE 66, 144/147 f.; VerfGH BayVBl 2016, 49 Rn. 28).

    Dies gilt auch dann, wenn die geltend gemachte Verletzung beispielsweise des Willkürverbots in keinem Zusammenhang mit der Gehörsrüge steht, sondern einen anderen Sachverhaltskomplex betrifft (VerfGH BayVBl 2016, 49 Rn. 27; BVerfG vom 25.4.2005 NJW 2005, 3059/3060; vom 23.4.2008 - 2 BvR 2144/07 - juris Rn. 34).

    d) Ob die Verfassungsbeschwerde zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof auch darauf gestützt werden kann, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren und auf effektiven Rechtsschutz verletzt sei, hat der Verfassungsgerichtshof bisher offengelassen (vgl. VerfGH vom 17.7.2007 - Vf. 96-VI-05 - juris Rn. 69; VerfGHE 66, 144/152; vom 29.1.2014 BayVBl 2014, 448 Rn. 44; vom 9.6.2015 - Vf. 77-VI-14 - juris Rn. 43; VerfGH BayVBl 2016, 49 Rn. 56).

  • VerfGH Bayern, 21.07.2020 - 56-VI-17

    Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch zivilgerichtliche Entscheidungen

    Zum anderen gibt es den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass das Gericht ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht, soweit es aus verfahrens- oder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 16.5.2011 VerfGHE 64, 52/58; vom 23.9.2015 BayVBl 2016, 49 Rn. 44).

    Nur dann, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH BayVBl 2016, 49 Rn. 45 m. w. N.; vom 8.12.2017 - Vf. 6-VI-17 - juris Rn. 35).

    Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (VerfGH BayVBl 2016, 49 Rn. 45 m. w. N.; vom 8.12.2017 - Vf. 6-VI-17 - juris Rn. 35).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht