Rechtsprechung
AG Berlin-Tiergarten, 17.01.2021 - 380 Gs 16/21 |
Verfahrensgang
- AG Berlin-Tiergarten, 17.01.2021 - 380 Gs 16/21
- LG Berlin, 01.07.2021 - 525 KLs 10/21
- KG, 30.08.2021 - 2 Ws 79/21
Wird zitiert von ... (3)
- LG Berlin, 01.07.2021 - 525 KLs 10/21
Krypto-Telefon EncroChat - Überwachung von über 30.000 Personen: …
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 17. Januar 2021 - 380 Gs 16/21 - wird aufgehoben. - KG, 30.08.2021 - 2 Ws 79/21
Kammergericht lässt in einem Rechtsstreit über die Eröffnung eines …
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 17. Januar 2021 - 380 Gs 16/21 - tritt mit der Maßgabe wieder in Kraft, dass mit Ausnahme des Falles 1 des Haftbefehls dringender Tatverdacht besteht (§ 112 Abs. 1 StPO).Bereits am 17. Januar 2021 hatte das Amtsgericht Tiergarten in Berlin in derselben Sache einen auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl (380 Gs 16/21) gegen den Angeklagten wegen des dringenden Tatverdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen erlassen, die im Kern - mit Ausnahme des dortigen Falles 1. - jeweils mit den entsprechenden Fällen der Anklage übereinstimmen.
Auf die zulässige Beschwerde der Staatsanwaltschaft war der Beschluss des Landgerichts auch hinsichtlich der Haftanordnung aufzuheben und dadurch zugleich der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 17. Januar 2021 - 380 Gs 16/21 - mit der Maßgabe wieder in Kraft zu setzen, dass - mit Ausnahme des Falles 1 des Haftbefehls - dringender Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 StPO) hinsichtlich der im Haftbefehl aufgeführten Taten (2 bis 14) besteht.
- KG, 30.08.2021 - 2 Ws 93/21
Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Betäubungsmitteldelikt: Verwertbarkeit der …
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 17. Januar 2021 - 380 Gs 16/21 - tritt mit der Maßgabe wieder in Kraft, dass mit Ausnahme des Falles 1 des Haftbefehls dringender Tatverdacht besteht (§ 112 Abs. 1 StPO).Bereits am 17. Januar 2021 hatte das Amtsgericht Tiergarten in Berlin in derselben Sache einen auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl (380 Gs 16/21) gegen den Angeklagten wegen des dringenden Tatverdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen erlassen, die im Kern - mit Ausnahme des dortigen Falles 1. - jeweils mit den entsprechenden Fällen der Anklage übereinstimmen.
Auf die zulässige Beschwerde der Staatsanwaltschaft war der Beschluss des Landgerichts auch hinsichtlich der Haftanordnung aufzuheben und dadurch zugleich der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 17. Januar 2021 - 380 Gs 16/21 - mit der Maßgabe wieder in Kraft zu setzen, dass - mit Ausnahme des Falles 1 des Haftbefehls - dringender Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 StPO) hinsichtlich der im Haftbefehl aufgeführten Taten (2 bis 14) besteht.