Rechtsprechung
AG Münster, 08.05.2018 - 39 F 42/18 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
- AG Münster, 12.03.2018 - 39 F 42/18
- AG Münster, 08.05.2018 - 39 F 42/18
- OLG Hamm, 27.07.2018 - 13 UF 71/18
- BVerfG, 23.01.2019 - 1 BvR 2066/18
- OLG Hamm - 13 UF 41/18 (anhängig)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 03.02.2017 - 1 BvR 2569/16
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Rückführung eines Kindes aus der …
Auszug aus AG Münster, 08.05.2018 - 39 F 42/18
Im Hauptsacheverfahren setzt die Annahme einer nachhaltigen Gefährdung des Kindes voraus, dass bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder sich eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BverfG, Beschluss vom 03.02.2017 - 1 BvR 2569/16 -, juris).Ist das Kindeswohl gefährdet, ist der Staat nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen; das Kind hat insoweit einen grundrechtlichen Anspruch auf den Schutz des Staates (BVerfG, Beschluss vom 03.02.2017 - 1 BvR 2569/16 -,juris).
Darauf ist er jedoch nicht beschränkt, sondern er muss, wenn solche Maßnahmen nicht genügen, den Eltern die Erziehungs- und Pflegerechte vorübergehend, gegebenenfalls sogar dauernd entziehen (BVerfG, Beschluss vom 03.02.2017 - 1 BvR 2569/16 -,juris).
Unter diesen Umständen verlangt das BVerfG ein hohes Maß an Prognosesicherheit, dass dieser Schaden nicht eintreten wird (BVerfG, Beschluss vom 03.02.2017 - 1 BvR 2569/16).
- BVerfG, 07.04.2014 - 1 BvR 3121/13
Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch Entziehung des Sorgerechts (§ 1666 Abs 1 …
Auszug aus AG Münster, 08.05.2018 - 39 F 42/18
Liegen Hinweise auf körperliche Misshandlung, Missbrauch oder gravierende, gesundheitsgefährdende Form und der Vernachlässigung vor, so kann das Gericht auch ohne weitergehende Sachverhaltsaufklärung im Eilverfahren eine Trennung des Kindes von seinen Eltern veranlassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.04.2014 - 1 BvR 3121/13 -, juris).
- OLG Hamm, 27.07.2018 - 13 UF 71/18 Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der am 08.05.2018 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Münster (Az.: 39 F 42/18) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.
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AG Münster, 12.03.2018 - 39 F 42/18 |
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- AG Münster, 12.03.2018 - 39 F 42/18
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- OLG Hamm - 13 UF 41/18 (anhängig)