Rechtsprechung
   LG Dortmund, 05.01.2009 - 39 Qs 238/08, 39 Qs 218 Js 1737/08 - 238/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,36563
LG Dortmund, 05.01.2009 - 39 Qs 238/08, 39 Qs 218 Js 1737/08 - 238/08 (https://dejure.org/2009,36563)
LG Dortmund, Entscheidung vom 05.01.2009 - 39 Qs 238/08, 39 Qs 218 Js 1737/08 - 238/08 (https://dejure.org/2009,36563)
LG Dortmund, Entscheidung vom 05. Januar 2009 - 39 Qs 238/08, 39 Qs 218 Js 1737/08 - 238/08 (https://dejure.org/2009,36563)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,36563) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Verfahrensbeendigung ist bei Stellung des Beiordnungsantrag bereits vor Verfahrensbeendigung zulässig; Zulässigkeit einer rückwirkenden Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Verfahrensbeendigung bei Stellung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Schweinfurt, 20.10.2005 - 1 Qs 18/05
    Auszug aus LG Dortmund, 05.01.2009 - 39 Qs 238/08
    Zwar ist die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Verfahrensbeendigung durch Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO auf Grund der §§ 140 ff StPO grundsätzlich unzulässig , jedoch ist von diesem Grundsatz abzuweichen, wenn der Beiordnungsantrag bereits vor Verfahrensbeendigung gestellt war und die Voraussetzungen für eine Beiordnung zu diesem Zeitpunkt vorlagen, eine Entscheidung darüber jedoch aus gerichtsinternen Gründen unterblieben ist (vgl. LG Schweinfurt StraFo 2006, 25 mwN; LG Osnabrück StV 2001, 447).
  • LG Hildesheim, 13.01.2003 - 12 Qs 6/03

    Zeitpunkt des Entstehens des Erfordernises einer Pflichtverteidigerbestellung im

    Auszug aus LG Dortmund, 05.01.2009 - 39 Qs 238/08
    Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Antrag des Wahlverteidigers auf Bestellung als Pflichtverteidigers erst nach Mitteilung über die Absicht des Gerichts, nach § 153 Abs. 2 StPO zu verfahren, gestellt worden wäre (vgl. LG Hildesheim NStZ-RR 2003, 115f), was hier indes nicht der Fall ist.
  • LG Osnabrück, 08.12.2000 - 1 Qs 167/00
    Auszug aus LG Dortmund, 05.01.2009 - 39 Qs 238/08
    Zwar ist die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Verfahrensbeendigung durch Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO auf Grund der §§ 140 ff StPO grundsätzlich unzulässig , jedoch ist von diesem Grundsatz abzuweichen, wenn der Beiordnungsantrag bereits vor Verfahrensbeendigung gestellt war und die Voraussetzungen für eine Beiordnung zu diesem Zeitpunkt vorlagen, eine Entscheidung darüber jedoch aus gerichtsinternen Gründen unterblieben ist (vgl. LG Schweinfurt StraFo 2006, 25 mwN; LG Osnabrück StV 2001, 447).
  • LG Hamburg, 03.12.2013 - 632 Qs 31/13

    Pflichtverteidigung: Rückwirkende Pflichtverteidigerbeiordnung nach

    Zwar ist die rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers umstritten, wird jedoch überwiegend in den Fällen anerkannt, wo der Antrag auf gerichtliche Beiordnung vor Verfahrensabschluss gestellt wurde und die Voraussetzungen des § 140 StPO vorlagen (LG Hamburg, Beschluss vom 27.05.1999, AZ: 620 Qs 14/99; LG Aachen, Beschluss vom 13.10.2003, AZ: 62 Qs 117/03; LG Dortmund, Beschluss vom 05. Januar 2009, AZ: 39 Qs 238/08; u.a.).
  • LG Trier, 02.06.2015 - 5 Qs 34/15

    Pflichtverteidiger, Beiordnung, inhaftierter Mandant, Einstellung nach § 154 StPO

    Zwar ist die Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung eines Pflichtverteidigers umstritten, wird jedoch überwiegend in den Fällen anerkannt, wo der Antrag auf gerichtliche Beiordnung, vor Verfahrensabschluss gestellt wurde und die Voraussetzungen des § 140 StPO zu diesem Zeitpunkt bereits vorgelegen haben (LG Osnabrück, Beschluss vorn 08.12.2000, 1 Qs 167/00; LG Dortmund, Beschluss vom 05.01.2009, 39 Qs 238/08; LG Berlin, Beschluss vorn 28.01.2004, 504 Qs 8/04; LG Itzehoe, Beschluss vorn 07.06.2010, 1 Qs 95/10).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht