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   RG, 29.09.1942 - I 39/42   

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https://dejure.org/1942,313
RG, 29.09.1942 - I 39/42 (https://dejure.org/1942,313)
RG, Entscheidung vom 29.09.1942 - I 39/42 (https://dejure.org/1942,313)
RG, Entscheidung vom 29. September 1942 - I 39/42 (https://dejure.org/1942,313)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Zum Begriffe der Patentstreitsache im Sinne des § 51 Abs. 1 PatG. 2. Wie ist zu verfahren, wenn in Verbindung mit Patentstreitsachen andre Klageansprüche geltend gemacht werden, für die sonst ein andres Landgericht zuständig wäre? 3. Unter welchen Voraussetzungen kann ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 170, 226
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 22.06.1954 - I ZR 225/53

    Nachprüfung der sachlichen Zuständigkeit

    Zu den Patentstreitsachen im Sinne des § 51 Abs. 1 PatG zählen, soweit nicht die Sonderregelung des § 19 GebrMSchG eingreift, alle Klagen, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung zum Gegenstande haben oder sonstwie mit einer Erfindung eng verknüpft sind (BGHZ 8, 16; RGZ 170, 226).

    In der Sache selbst hat das Berufungsgericht die in der Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelte und von dem erkennenden Senat übernommene Auffassung (BGHZ 8, 16; RGZ 170, 226) zugrunde gelegt, daß der Begriff der Patentstreitsache im Sinne des § 51 PatG weit ausgelegt werden müsse und daß nicht darauf abgestellt werden dürfe, ob in dem Rechtsstreit eine Erfindung mit einer Patentanmeldung oder einem erteilten Patent in Verbindung gebracht werde, sondern schlechthin alle Klagen zu den Patentstreitsachen zu zählen seien, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung zum Gegenstand hätten oder sonstwie mit einer Erfindung eng verknüpft seien.

    Zu Unrecht bezieht sich das Berufungsgericht hierzu auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 170, 226 [230].

    Der Zurückverweisung an das Berufungsgericht bedurfte es jedoch nicht (RGZ 170, 226 [232]).

  • BGH, 22.02.2011 - X ZB 4/09

    Begriff der Patentstreitsache - Patentstreitsache

    aa) Zu den Patentstreitsachen zählen alle Klagen, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung zum Gegenstand haben oder sonstwie mit einer Erfindung eng verknüpft sind (BGH, Urteil vom 22. Juni 1954 - I ZR 225/53, BGHZ 14, 72; RGZ 170, 226, 229 f.).
  • BGH, 07.11.1952 - I ZR 43/52

    Patentstreitsache vor unzuständigem Gericht

    Nach der grundsätzlichen Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 170, 226 gehören dazu sämtliche Streitsachen, in denen nicht nur auf Grund eines Patentes, sondern auch auf Grund einer nichtgeschützten Erfindung Ansprüche erhoben werden, ebenso Anspräche, die auf Vertrag beruhen, wie z.B. auf Lizenz- und sonstigen Verwertungsverträgen.

    Die Patentstreitsachen stehen den von den ordentlichen Gerichten allgemein zu verhandelnden und zu entscheidenden Sachen noch näher als die Arbeitsgerichte, auch ist der Unterschied der Besetzung der gewöhnlichen Zivilkammern einerseits und der mit Patentstreitsachen befaßten Zivilkammern andererseits, wie er dem Fall der Entscheidung RGZ 170, 226 zugrunde lag, inzwischen weggefallen, so daß die Zivilkammern der Gerichte für Patentstreitsachen sich weder in der Besetzung noch in dem zu beobachtenden Verfahren von den sonst zuständigen ordentlichen Gerichten unterscheiden.

    Der Tatbestand unterscheidet sich insoweit von dem in RGZ 170, 226 gegebenen.

  • BGH, 09.11.1967 - KZR 10/66

    Verweisung von Berufungsgericht zu Berufungsgericht in Kartellsachen

    Ein solcher Verweisungsantrag kann auch noch in der Revisionsinstanz gestellt werden (vgl. RGZ 165, 374, 383/84; 170, 226, 232; BGHZ 13, 145, 153 [BGH 27.04.1954 - I ZR 239/52] ; 16, 339, 345) [BGH 23.02.1955 - VI ZR 28/54] .
  • OLG Düsseldorf, 01.07.2011 - 2 W 22/11

    Voraussetzungen der Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines

    Im Anschluss an die Entscheidungen RGZ 170, 226, 229 f. und BGHZ 8, 16, 18 ist der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHZ 14, 72 zu der Definition gelangt, dass zu den Patentstreitsachen alle Klagen zählen, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung zum Gegenstand haben oder sonst wie mit einer Erfindung eng verknüpft sind, wobei es - über die vorgenannten älteren Entscheidungen hinausgehend - nicht erforderlich ist, dass die Erfindung patentfähig ist.
  • BVerwG, 15.02.1958 - II C 97.54

    Rechtsmittel

    Nach der einhelligen Auffassung von Rechtsprechung und Schrifttum (RGZ 165, 374 [384]; 170, 226 [232]; Stein-Jonas, Zivilprozeßordnung, 18. Aufl. Erl. VII zu § 276; Baumbach-Lauterbach, ZPO, 22. Aufl. Erl. 2 A zu § 276; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, 7. Aufl. S. 151) kann die Verweisung auch noch in der Revisionsinstanz erfolgen, wenn die untere Instanz ihre Zuständigkeit bejaht hat, das Revisionsgericht aber anderer Meinung ist.
  • BGH, 23.02.1955 - VI ZR 28/54

    Ansprüche Dritter aus Arbeitsverhältnis

    Sofern die Unzuständigkeit des angegangenen Gerichts überhaupt noch geltend gemacht werden kann (vgl. §§ 528, 566 ZPO), ist eine Verweisung auch im Rechtsmittelverfahren noch zulässig; für das Revisionsverfahren gilt keine Ausnahme (BGHZ 5, 105 [107]; RGZ 165, 374 [384]; 170, 226 [232]; BayObLG NJW 1949, 223; Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl. § 276 Erläuterung VII; Baumbach ZPO 23. Aufl. § 276 Anm. 2 A; Seuffert-Walsmann ZPO 12. Aufl. § 276 Anm. 4; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 6. Aufl. S. 149/150; Jonas JW 1930, 2483).
  • BVerwG, 15.02.1958 - II CB 92.56

    Nachzahlung einer Witwenpension - Sachliche Zuständigkeit eines Gerichts -

    Nach der einhelligen Auffassung von Rechtsprechung und Schrifttum (RGZ 165, 374 [384]; 170, 226 [232]; Stein-Jonas, Zivilprozeßordnung, 18. Aufl. Erl. VII zu § 276; Baumbachlauterbach, ZPO, 22. Aufl. Erl. 2 A zu § 276; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, 7. Aufl. S. 151) kann die Verweisung auch noch in der Revisionsinstanz erfolgen, wenn die untere Instanz ihre Zuständigkeit bejaht hat, das Revisionsgericht aber anderer Meinung ist.".
  • BGH, 08.07.1953 - II ZR 127/52

    DM-Eröffnungsbilanz. Anfechtungsklage

    Die Rückverweisung an das Landgericht ist aber ein unnötiger Umweg und darum unzweckmässig; ihr war daher die unmittelbare Abgabe vorzuziehen (vgl. für einen entsprechenden Fall bei der Verweisung: RGZ 170, 226).
  • BGH, 30.11.1967 - Ia ZR 50/65

    Patentstreitsache vor unzuständigem Gericht

    Hierbei ist es unschädlich, daß der Anspruch des Klägers auf nichtgeschützte Erfindungen zurückgeht (vgl. RGZ 170, 226, 229 f und BGHZ 14, 72, 79) [BGH 22.06.1954 - I ZR 225/53].
  • BGH, 24.10.1957 - VII ZR 57/57

    Rechtsmittel

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