Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 15.01.2002 - 3A W 72/01 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,10027) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kostenerstattung; Streitwert; Selbstständiges Beweisverfahren; Prozessvergleich ; Kostenfestsetzungsverfahren
- Judicialis
BRAGO § 48; ; BRAGO § 37 Nr. 3; ; BRAGO § 31; ; ZPO § 103 ff.; ; ZPO § 91 a; ; ZPO § 91 Abs. 1; ; GKG § 73
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Höhe des Kostenerstattungsbetrags wenn der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens höher als der des Hauptsacheverfahrens ist
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Mosbach, 21.08.2001 - 1 O 125/00
- OLG Karlsruhe, 15.01.2002 - 3A W 72/01
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Hamburg, 08.10.1996 - 8 W 198/96
Festsetzung der Vergleichsgebühr für außergerichtlichen Vergleich L
Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.01.2002 - 3A W 72/01
So ist in der Rechtssprechung auch anerkannt (siehe etwa: OLG Karlsruhe, 13. Zivilsenat, MDR 1988, 1063; OLG Köln, Rechtspfleger 2000, 208; Hanseatisches OLG Hamburg, MDR 1997, 202; OLG Bamberg, JuriBüro 1987, Spalte 1705; Kammergericht, MDR 1988, 1063), dass die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs - auch wenn sie keine Kosten des Rechtsstreits sind - dann ausnahmsweise der Kostenerstattung nach den §§ 103 ff. ZPO i.V.m. § 91 a ZPO unterliegen, wenn der Wille der Parteien dahin ging, dass auch diese Vergleichskosten als Kosten des Rechtsstreits behandelt werden sollen. - KG, 24.05.1988 - 1 W 5735/87
Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.01.2002 - 3A W 72/01
So ist in der Rechtssprechung auch anerkannt (siehe etwa: OLG Karlsruhe, 13. Zivilsenat, MDR 1988, 1063; OLG Köln, Rechtspfleger 2000, 208; Hanseatisches OLG Hamburg, MDR 1997, 202; OLG Bamberg, JuriBüro 1987, Spalte 1705; Kammergericht, MDR 1988, 1063), dass die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs - auch wenn sie keine Kosten des Rechtsstreits sind - dann ausnahmsweise der Kostenerstattung nach den §§ 103 ff. ZPO i.V.m. § 91 a ZPO unterliegen, wenn der Wille der Parteien dahin ging, dass auch diese Vergleichskosten als Kosten des Rechtsstreits behandelt werden sollen.
- OLG Karlsruhe, 24.06.2002 - 3A W 32/02
Kostenfestsetzungsverfahren: Teilidentität von selbständigem Beweisverfahren und …
Der Senat hat bereits entschieden (3A W 72/01, Beschluss vom 15.01.2002, OLG-Report Karlsruhe 2002, 151), dass in solchen Fällen nur eine quotenmäßige Berücksichtigung in Betracht kommt.