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   OLG Karlsruhe, 15.01.2002 - 3A W 72/01   

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https://dejure.org/2002,10027
OLG Karlsruhe, 15.01.2002 - 3A W 72/01 (https://dejure.org/2002,10027)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.01.2002 - 3A W 72/01 (https://dejure.org/2002,10027)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15. Januar 2002 - 3A W 72/01 (https://dejure.org/2002,10027)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenerstattung; Streitwert; Selbstständiges Beweisverfahren; Prozessvergleich ; Kostenfestsetzungsverfahren

  • Judicialis

    BRAGO § 48; ; BRAGO § 37 Nr. 3; ; BRAGO § 31; ; ZPO § 103 ff.; ; ZPO § 91 a; ; ZPO § 91 Abs. 1; ; GKG § 73

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Höhe des Kostenerstattungsbetrags wenn der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens höher als der des Hauptsacheverfahrens ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamburg, 08.10.1996 - 8 W 198/96

    Festsetzung der Vergleichsgebühr für außergerichtlichen Vergleich L

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.01.2002 - 3A W 72/01
    So ist in der Rechtssprechung auch anerkannt (siehe etwa: OLG Karlsruhe, 13. Zivilsenat, MDR 1988, 1063; OLG Köln, Rechtspfleger 2000, 208; Hanseatisches OLG Hamburg, MDR 1997, 202; OLG Bamberg, JuriBüro 1987, Spalte 1705; Kammergericht, MDR 1988, 1063), dass die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs - auch wenn sie keine Kosten des Rechtsstreits sind - dann ausnahmsweise der Kostenerstattung nach den §§ 103 ff. ZPO i.V.m. § 91 a ZPO unterliegen, wenn der Wille der Parteien dahin ging, dass auch diese Vergleichskosten als Kosten des Rechtsstreits behandelt werden sollen.
  • KG, 24.05.1988 - 1 W 5735/87
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.01.2002 - 3A W 72/01
    So ist in der Rechtssprechung auch anerkannt (siehe etwa: OLG Karlsruhe, 13. Zivilsenat, MDR 1988, 1063; OLG Köln, Rechtspfleger 2000, 208; Hanseatisches OLG Hamburg, MDR 1997, 202; OLG Bamberg, JuriBüro 1987, Spalte 1705; Kammergericht, MDR 1988, 1063), dass die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs - auch wenn sie keine Kosten des Rechtsstreits sind - dann ausnahmsweise der Kostenerstattung nach den §§ 103 ff. ZPO i.V.m. § 91 a ZPO unterliegen, wenn der Wille der Parteien dahin ging, dass auch diese Vergleichskosten als Kosten des Rechtsstreits behandelt werden sollen.
  • OLG Karlsruhe, 24.06.2002 - 3A W 32/02

    Kostenfestsetzungsverfahren: Teilidentität von selbständigem Beweisverfahren und

    Der Senat hat bereits entschieden (3A W 72/01, Beschluss vom 15.01.2002, OLG-Report Karlsruhe 2002, 151), dass in solchen Fällen nur eine quotenmäßige Berücksichtigung in Betracht kommt.
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