Rechtsprechung
BayObLG, 28.07.2004 - 3Z BR 94/04 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Deutsches Notarinstitut
BGB § 1908b Abs. 1 und Abs. 3
Auswechslung des Betreuers - Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)
Betreuerwechsel, Wunsch des Betreuten
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1908b Abs. 1, Abs. 3
Wechsel und Entlassung eines Betreuers - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Betreuerentlassung gegen dessen Willen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Auswechslung des Betreuers auf Wunsch des Betreuten; Voraussetzung für eine Entlassung des Betreuers gegen seinen Willen wegen fehlender Eignung; Kriterien für eine Prüfung, ob das Vertrauensverhältnis zwischen Betreuer und Betreutem gestört ist; Beachtung des ...
Verfahrensgang
- AG Ingolstadt - XVII 274/00
- LG Ingolstadt, 06.04.2004 - 1 T 369/04
- BayObLG, 28.07.2004 - 3Z BR 94/04
Papierfundstellen
- FamRZ 2005, 390 (Ls.)
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (6)
- BayObLG, 19.06.2002 - 3Z BR 95/02
Entlassung des Betreuers wegen mangelnder Eignung - verspätete Abgabe der …
Auszug aus BayObLG, 28.07.2004 - 3Z BR 94/04
Das Vormundschaftsgericht hat also zuerst die Mittel der Aufsicht und des Weisungsrechts einzusetzen (BayObLG FamRZ 1998, 1257/1258; 2003, 433/404; BtPrax 2002, 218). - BayObLG, 20.04.2000 - 3Z BR 60/00
Voraussetzungen der Entlassung eines Betreuers
Auszug aus BayObLG, 28.07.2004 - 3Z BR 94/04
Grundsätzlich ist jedenfalls Voraussetzung für die Entlassung eines Betreuers nach § 1908b Abs. 1 BGB, dass das Wohl des Betroffenen bei fortbestehender Betreuerstellung nicht oder erheblich schlechter gewahrt ist als bei einem Austausch des Betreuers (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 1457/1458). - BayObLG, 13.08.1997 - 3Z BR 118/97
Keine Abberufung der Betreuerin trotz unterlassener Räumung der mit Behältnissen …
Auszug aus BayObLG, 28.07.2004 - 3Z BR 94/04
Das Vormundschaftsgericht hat also zuerst die Mittel der Aufsicht und des Weisungsrechts einzusetzen (BayObLG FamRZ 1998, 1257/1258; 2003, 433/404; BtPrax 2002, 218).
- BayObLG, 23.10.2002 - 3Z BR 186/02
Wiedereinsetzung ohne Antrag im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Auszug aus BayObLG, 28.07.2004 - 3Z BR 94/04
Für die Entlassung genügt jeder Grund, der den Betreuer als nicht mehr geeignet im Sinne von § 1897 Abs. 1 BGB erscheinen lässt (vgl. BayObLG FamRZ 2003, 403/404 m.w.N.). - OLG Celle, 08.06.2000 - 15 W 9/00
Betreuerentlassung ; Betreuerwechsel; Rechnungslegung; Verfahrensweise; …
Auszug aus BayObLG, 28.07.2004 - 3Z BR 94/04
Es reicht nicht aus, wenn der neue Betreuer durch das Vormundschaftsgericht ausgewählt wird und der Betroffene mit diesem Vorschlag lediglich einverstanden ist (vgl. auch OLG Celle Beschluss vom 8.6.2000 Az. 15 W 9/00). - OLG Köln, 23.12.1998 - 16 Wx 179/98
Ablösung eines Betreuers
Auszug aus BayObLG, 28.07.2004 - 3Z BR 94/04
Bei der Prüfung, ob das Vertrauensverhältnis zwischen Betreuer und Betreutem gestört ist, sind auch Wunsch und Wille einer geschäftsunfähigen oder in ihrer geistigen Leistungskraft eingeschränkten Person zu berücksichtigen (OLG Köln FamRZ 1999, 1169).
- BayObLG, 13.10.2004 - 3Z BR 173/04
Wichtiger Grund für Betreuerwechsel auf Wunsch des Betreuten bei …
Voraussetzung hierfür ist, dass der Betroffene aus eigenem Antrieb die Auswechslung des Betreuers anstrebt und auf Grund einer ernsthaften und auf Dauer angelegten eigenständigen Willensbildung einen bestimmten neuen Betreuer wünscht (Senatsbeschluss vom 28.7.2004 - Az. 3Z BR 94/04 und vom 22.9.2004 - Az. 3Z BR 150/04).Grundsätzlich ist damit Voraussetzung der Entlassung eines Betreuers nach § 1908b Abs. 1 BGB, dass das Wohl des Betroffenen bei Beibehaltung des bisherigen Betreuers nicht oder erheblich schlechter gewahrt ist als bei einem Austausch des Betreuers (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 1457/1458; Senatsbeschluss vom 28.7.2004, Az. 3Z BR 94/04 und vom 22.9.2004, Az. 3Z BR 150/04).
- BayObLG, 22.09.2004 - 3Z BR 150/04
Betreuerwechsel auf Vorschlag des Betreuten
Voraussetzung hierfür ist, dass der Betroffene aus eigenem Antrieb die Auswechslung des Betreuers anstrebt und auf Grund einer ernsthaften und auf Dauer angelegten eigenständigen Willensbildung einen bestimmten neuen Betreuer wünscht (Senatsbeschluss vom 28.7.2004 - Az. 3Z BR 94/04).Grundsätzlich ist damit Voraussetzung der Entlassung eines Betreuers nach § 1908b Abs. 1 BGB, dass das Wohl des Betroffenen bei fortbestehender Betreuerstellung nicht oder erheblich schlechter gewahrt ist als bei einem Austausch des Betreuers (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 1457/1458; Senatsbeschluss vom 28.7.2004, Az. 3Z BR 94/04).
- OLG München, 17.09.2008 - 33 Wx 84/08
Betreuerwechsel: Verpflichtung des Gerichts zur Hinzuziehung des ehemaligen …
Die Entlassung eines Betreuers nach § 1908b Abs. 1 BGB setzt damit voraus, dass das Wohl des Betroffenen bei Beibehaltung des bisherigen Betreuers nicht oder erheblich schlechter gewahrt ist als bei einem Austausch des Betreuers (vgl. BayObLG aaO. und BtPrax 2004, 240 sowie Beschluss vom 22.9.2004 - 3Z BR 150/04, zitiert nach Juris). - BayObLG, 03.11.2004 - 3Z BR 190/04
Formwirksame Rechtsmitteleinlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle trotz …
Grundsätzlich ist damit Voraussetzung der Entlassung eines Betreuers nach § 1908b Abs. 1 BGB, dass das Wohl des Betroffenen bei fortbestehender Betreuerbestellung nicht oder erheblich schlechter gewahrt ist als bei einem Austausch des Betreuers (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 1457/1458; Senatsbeschluss vom 28.7.2004, 3Z BR 094/04).