Rechtsprechung
BayObLG, 06.08.2003 - 3Z BR 116/03 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)
Bestellung von vier Betreuern mit Einzelvertretungsmacht, Betreuermehrheit
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1899 Abs. 1, 3; FGG § 27
Bestellung mehrerer Betreuer hinsichtlich des gesamten Aufgabenkreises - Aufhebungsbefugnis des Beschwerdegerichts - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Rechtfertigung der Bestellung von vier Betreuern mit Einzelvertretungsmacht hinsichtlich des gesamten Aufgabenkreises durch besondere Umstände des Einzelfalles; Aufhebung einer landgerichtliche Entscheidung betreffend eine Betreuerbestellung durch das Gericht der ...
Verfahrensgang
- AG Rosenheim - XVII 850/02
- LG Traunstein, 28.04.2003 - 4 T 226/03
- BayObLG, 06.08.2003 - 3Z BR 116/03
Papierfundstellen
- FamRZ 2003, 1967
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BayObLG, 25.07.1994 - 3Z BR 97/94
Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers
Auszug aus BayObLG, 06.08.2003 - 3Z BR 116/03
Lehnt der Betroffene eine Betreuung ab, darf für ihn ein Betreuer nur bestellt werden, wenn er wegen seiner Krankheit oder Behinderung nicht im Stande ist, seinen Willen frei zu bestimmen (vgl. BayObLGZ 1994, 209/211; BayObLG FamRZ 2000, 189).Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist; dies bedarf für jeden einzelnen Aufgabenkreis der Konkretisierung (vgl. BayObLGZ 1994, 209/212).
- BayObLG, 11.12.1996 - 3Z BR 277/96
Auszug aus BayObLG, 06.08.2003 - 3Z BR 116/03
Das Abweichen von dem in diesen Vorschriften zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Einzelbetreuung muss durch besondere Umstände gerechtfertigt sein (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 1502). - BayObLG, 20.05.1999 - 3Z BR 150/99
Beschwerde des Betreuten gegen die Zuweisung eines weiteren Aufgabenkreises an …
Auszug aus BayObLG, 06.08.2003 - 3Z BR 116/03
Lehnt der Betroffene eine Betreuung ab, darf für ihn ein Betreuer nur bestellt werden, wenn er wegen seiner Krankheit oder Behinderung nicht im Stande ist, seinen Willen frei zu bestimmen (vgl. BayObLGZ 1994, 209/211; BayObLG FamRZ 2000, 189).