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   BayObLG, 17.07.2002 - 3Z BR 135/02   

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https://dejure.org/2002,8219
BayObLG, 17.07.2002 - 3Z BR 135/02 (https://dejure.org/2002,8219)
BayObLG, Entscheidung vom 17.07.2002 - 3Z BR 135/02 (https://dejure.org/2002,8219)
BayObLG, Entscheidung vom 17. Juli 2002 - 3Z BR 135/02 (https://dejure.org/2002,8219)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    BGB § 1899 Abs. 1; ; BGB § 1899 Abs. 4; ; BGB § 1908b Abs. 1 Satz 1; ; FGG § 69i Abs. 5; ; FGG § 69i Abs. 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilentlassung des Betreuers bei Aufteilung bisheriger Aufgabenkreise - persönliche Anhörung des Betroffenen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

    Aufteilung bisheriger Aufgabenkreise auf zweiten Betreuer

Verfahrensgang

  • AG Garmisch-Partenkirchen - XVII 237/00
  • LG München II - 6 T 765/02
  • BayObLG, 17.07.2002 - 3Z BR 135/02

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 1656 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 01.10.1997 - 3Z BR 352/97

    Bestellung eines weiteren selbständigen Betreuers - Entbehrlichkeit der Anhörung

    Auszug aus BayObLG, 17.07.2002 - 3Z BR 135/02
    Rechtlich verhindert ist der Betreuer, der nach § 181 BGB oder nach § 1908i Abs. 1 BGB i.V.m. § 1795 BGB von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist oder dem das Vormundschaftsgericht die Vertretungsmacht wegen erheblicher Interessengegensätze gemäß § 1908i Abs. 1 BGB i.V.m. § 1796 BGB entzogen hat (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 512/513).

    Bezüglich der Bestellung des neuen weiteren Betreuers gilt § 69i Abs. 5 FGG; eine persönliche Anhörung ist wegen der Verweisung auf § 69i Abs. 1 FGG hier (nur) erforderlich, wenn mit der Bestellung eine Erweiterung des Aufgabenkreises verbunden ist (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 512/513) oder die Anhörung zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 12 FGG) geboten ist.

  • BayObLG, 06.03.1996 - 3Z BR 351/95

    Entlassung eines Betreuers aus wichtigem Grund

    Auszug aus BayObLG, 17.07.2002 - 3Z BR 135/02
    Ein "anderer wichtiger Grund" liegt vor, wenn der Betreuer zwar keinen Eignungsmangel aufweist, ein Betreuerwechsel aber dennoch im Interesse des Betreuten liegt, weil es dessen Wohl mehr als unerheblich schaden würde, bliebe der Betreuer im Amt (BayObLG FamRZ 1996, 1105).

    Möglich ist dabei auch eine teilweise Entlassung des Betreuers, indem das Gericht ihm nur einen bestimmten Aufgabenkreis entzieht und hierfür einen weiteren Betreuer bestellt (BayObLG FamRZ 1996, 1105).

  • BayObLG, 09.10.1996 - 3Z BR 241/96

    Betreuerentlassung und Verfahrenspflegerbestellung

    Auszug aus BayObLG, 17.07.2002 - 3Z BR 135/02
    Was die Entlassung betrifft, so sieht § 69i Abs. 7 FGG eine persönliche Anhörung des Betroffenen lediglich in dem Falle vor, dass der Betroffene der Entlassung des Betreuers widerspricht (vgl. Bassenge § 69i FGG Rn. 31; BayObLG FamRZ 1997, 1358).
  • BayObLG, 30.07.2003 - 3Z BR 148/03

    Beschwerde bei Entlassung des Betreuers aus einem Aufgabenkreis - Eignung als

    Dies gilt auch dann, wenn der Betreuer nicht insgesamt entlassen wird, sondern eine Teilentlassung aus einem oder mehreren der Aufgabenkreise erfolgt, für die der Betreuer bestellt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17.7.2002 - 3Z BR 135/02; BayObLG FamRZ 1997, 1358; 1995, 1232; a.A. offensichtlich Bassenge/Herbst/Roth FGG/RPflG 9. Aufl. § 69i FGG Rn. 33 unter Hinweis auf KG OLGZ 1965, 237 zu § 60 Satz 1 Nr. 3 FGG a.F.).
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