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   BayObLG, 23.06.1994 - 3Z BR 171/94   

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BayObLG, 23.06.1994 - 3Z BR 171/94 (https://dejure.org/1994,30825)
BayObLG, Entscheidung vom 23.06.1994 - 3Z BR 171/94 (https://dejure.org/1994,30825)
BayObLG, Entscheidung vom 23. Juni 1994 - 3Z BR 171/94 (https://dejure.org/1994,30825)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Fehlen freier Willensbestimmung und partielle Geschäftsunfähigkeit, Entlassung der Behörde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Zweibrücken, 23.06.1992 - 2 AR 41/92

    Wichtiger Grund; Abgabekriterien; Betreuungsbehörde; Amtsvormund; Amtspfleger;

    Auszug aus BayObLG, 23.06.1994 - 3Z BR 171/94
    (Hier offen gelassen unter Hinweis auf OLG Zweibrücken, B.v. 23.6.1992, BtE 1992/93, 97 = FamRZ 1992, 1325 und auf BtBG § 3 Abs. 1).

    cc) Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, daß nach Auffassung des OLG Zweibrücken (FamRZ 1992, 1325) bei Wechsel der Zuständigkeit der Betreuungsbehörde in der Regel die Voraussetzungen von § 1908b Abs. 2 BGB vorliegen.

  • BayObLG, 21.01.1993 - 3Z BR 169/92

    Beschwerdeverfahren; Vormundschaftsgericht; Beschwerdegericht; Verfahrenspfleger;

    Auszug aus BayObLG, 23.06.1994 - 3Z BR 171/94
    Kommt es zum Ergebnis, daß der Landkreis zu entlassen ist, dann muß es selbst einen neuen Betreuer bestellen; grundsätzlich kann es diese Aufgabe nicht etwa dem Amtsgericht übertragen (vgl. BayObLGZ 1993, 14).
  • BayObLG, 25.11.1993 - 3Z BR 190/93

    Sachverständigengutachten; Würdigung; Gutachten; Einholen; Sachkunde;

    Auszug aus BayObLG, 23.06.1994 - 3Z BR 171/94
    Voraussetzung für die Bestellung eines Betreuers ist in solchen Fällen, daß der damit nicht einverstandene Betroffene aufgrund der psychischen Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann (vgl. BayObLG BtPrax 1994, 59 = FamRZ 1994, 720).
  • BayObLG, 06.06.1991 - BReg. 3 Z 77/91
    Auszug aus BayObLG, 23.06.1994 - 3Z BR 171/94
    Auf den Beschluß des Senats vom 6.6.1991 in der vorliegenden Sache (BReg. 3 Z 77/91) wird deshalb Bezug genommen.
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