Rechtsprechung
| BayObLG, 22.10.2003 - 3Z BR 200/03 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Austauschentlassung des Betreuers auf Wunsch des Betreuten - Betreuungssache, Entlassung des Betreuers, mehrere Betreuer, Auswahl des Betreuers, Vorschlag des Betroffenen
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Verfahrensgang
- AG Amberg - XVII 218/03
- LG Amberg - 34 T 774/03
- BayObLG, 22.10.2003 - 3Z BR 200/03
- LG Amberg, 01.04.2005 - 32 T 278/05
- OLG München, 04.08.2005 - 33 Wx 81/05
Zeitschriftenfundstellen
- FamRZ 2004, 736 (Ls.)
Wird zitiert von ... (3)
- OLG München, 22.02.2006 - 33 Wx 20/06
Wichtiger Grund zur Entlassung eines von mehreren Betreuern bei Gesetzesänderung
a) Zu Recht nimmt das Landgericht an, bei Bestellung mehrerer Betreuer für unterschiedliche Aufgabenkreise ein wichtiger Grund für die Entlassung einer dieser Betreuer schon dann gegeben ist, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen des § 1899 Abs. 1 BGB für die Bestellung mehrerer Betreuer von Anfang an nicht vorgelegen haben oder später weggefallen sind (BayObLG Beschl. v. 22.10.2003 - 3Z BR 200/03, zitiert nach Juris). - OLG München, 07.02.2007 - 33 Wx 210/06
Entlassung eines Betreuers bei gemeinschaftlicher Mitbetreuung - Umfang der …
Hat das Vormundschaftsgericht mehrere Betreuer bestellt, ist ein wichtiger Grund für die Entlassung eines Betreuers schon dann gegeben, wenn sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen des § 1899 Abs. 1 BGB für die Bestellung mehrerer Betreuer von Anfang an nicht vorgelegen haben oder später weggefallen sind (BayObLG Beschluss vom 22.10.2003 - 3Z BR 200/03, zit. nach Juris; OLG Schleswig Rpfleger 2002, 445 f.; Senat BtPrax 2006, 109 = Rpfleger 2006, 397;… Knittel BtG § 1908b Rn. 22). - BayObLG, 07.10.2004 - 3Z BR 187/04
Betreuerwechsel zu einem in Betreuungssachen unerfahrenen Anwalt kurz vor …
Das Gericht muss allerdings prüfen, ob der Betreuerwechsel, auch wenn er möglich ist, dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft (…vgl. Palandt/Diede- richsen § 1908b Rn. 8; BayObLG FamRZ 2003, 784 bis 786 und Senatbeschluss vom 22.10.2003 - 3Z BR 200/03 = FamRZ 2004, 736 [LS]).
