Rechtsprechung
BayObLG, 08.03.2004 - 3Z BR 242/03 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)
Beschwerderecht, Aufhebung der Betreuerbestellung
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGG § 20 Abs. 1 § 69g Abs. 1. Abs. 4 Nr. 3
Kein Beschwerderecht des Betreuers bei Aufhebung der Betreuerbestellung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Beschwerderecht eines Betreuers bei Aufhebung eines eine Betreuerstellung enthaltenden Amtsgerichtsbeschlusses; Anordnung eienr Betreuung ausschließlich im Interesse der Betroffenen ; Erforderlichkeit einer Betreuung gegen den willen des Betroffenen; Unfähigkeit zur ...
Verfahrensgang
- AG Garmisch-Partenkirchen - XVII 159/03
- LG München II, 10.11.2003 - 6 T 3416/03
- BayObLG, 08.03.2004 - 3Z BR 242/03
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (4)
- BayObLG, 03.12.1998 - 1Z BR 164/97
Beschwerdeberechtigung eines Vermächtnisnehmers
Auszug aus BayObLG, 08.03.2004 - 3Z BR 242/03
Diese darf vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler nachgeprüft werden, also darauf, ob das Beschwerdegericht den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat, nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, gegen Denkgesetze oder feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat und ob es die Beweisanforderungen zu hoch oder zu niedrig angesetzt hat (BayObLG FamRZ 1999, 817/818).Die Würdigung eines Sachverständigengutachtens ist insbesondere auch darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter das Ergebnis des Gutachtens kritiklos hingenommen oder unter Nachvollziehung der Argumentation des Sachverständigen dessen Feststellungen und Schlussfolgerungen selbständig auf ihre Tragfähigkeit geprüft und sich eine eigene Überzeugung gebildet hat (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 817/818 m.w.N.;… Keidel/Meyer-Holz § 27 Rn. 43).
- BayObLG, 20.05.1999 - 3Z BR 150/99
Beschwerde des Betreuten gegen die Zuweisung eines weiteren Aufgabenkreises an …
Auszug aus BayObLG, 08.03.2004 - 3Z BR 242/03
Die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen, also ohne Antrag des Betroffenen und gegen seinen Willen, setzt weiter voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 189; 2002, 1145). - BayObLG, 05.02.2003 - 3Z BR 22/02
Kosten des Rechtsmittels bei teilweisem Obsiegen - Bestellung und Auswahl des …
Auszug aus BayObLG, 08.03.2004 - 3Z BR 242/03
"Nach Lage des Falles" bedeutet, dass das wirtschaftliche Gewicht des Geschäfts für die Beteiligten, die Vermögenslage der Beteiligten sowie die Mühewaltung des Gerichts daraufhin abzuwägen sind, ob und inwieweit eine Abweichung vom Regelwert angebracht erscheint (vgl. BayObLG FamRZ 2003, 1128). - BayObLG, 18.03.2002 - 3Z BR 22/02
Verlängerung der Betreuerbestellung - Berücksichtigung der Wünsche des …
Auszug aus BayObLG, 08.03.2004 - 3Z BR 242/03
Die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen, also ohne Antrag des Betroffenen und gegen seinen Willen, setzt weiter voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 189; 2002, 1145).
- BGH, 04.12.2013 - XII ZB 333/13
Aufhebung der Betreuung: Beschwerdebefugnis des Betreuers
Die Aufhebung der Betreuung als solche greift nicht in die eigene Rechtssphäre des Betreuers ein, weil die Betreuung nicht in seinem Interesse, sondern ausschließlich im Interesse der Betroffenen angeordnet wird (BayObLG Beschluss vom 8. März 2004 - 3Z BR 242/03 - juris Rn. 4 ff.; OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 1244, 1245;… Keidel/Meyer-Holz FamFG 17. Aufl. § 59 Rn. 76 mwN und Keidel/Budde aaO § 303 Rn. 6;… BeckOK FamFG/Günter [Stand: 1. Juli 2013] § 303 Rn. 16;… Bumiller/Harders FamFG 10. Aufl. § 59 Rn. 17;… Haußleiter FamFG § 303 Rn. 4;… Prütting/Fröschle FamFG 3. Aufl. § 303 Rn. 38). - BayObLG, 10.03.2004 - 3Z BR 206/03
Geschäftswert der Beschwerde bei Entscheidung über Aufhebung eines …
Auch in vergleichbaren Fällen ist der Geschäftswert in ähnlicher Höhe festgesetzt worden (Senatsbeschluss vom 8.3.2004, Az. 3Z BR 242/03: Geschäftswert 10.000 EUR bei einem Vermögen von rund 840.000 EUR und Betreuung mit Aufgabenkreis Vermögenssorge; Senatsbeschluss vom 12.9.2002, Az. 3Z BR 292/01: Geschäftswert 8.692,10 EUR bei einem Vermögen von 570.485 DM und Mitbetreuung im Bereich Vermögenssorge; Senatsbeschluss vom 5.2.2003, Az. 3Z BR 22/02 [FamRZ 2003, 1128]: Geschäftswert: 5.000 EUR bei einem weitläufigen Grundbesitz und sonstigem Vermögen bei Verlängerung der Betreuung). - BayObLG, 10.03.2004 - 3Z BR 212/03
Geschäftswert der Beschwerde bei Entscheidung über die Aufhebung eines …
Auch in vergleichbaren Fällen ist der Geschäftswert in ähnlicher Höhe festgesetzt worden (Senatsbeschluss vom 8.3.2004, Az. 3Z BR 242/03: Geschäftswert 10.000 EUR bei einem Vermögen von rund 840.000 EUR und Betreuung mit Aufgabenkreis Vermögenssorge; Senatsbeschluss vom 12.9.2002, Az. 3Z BR 292/01: Geschäftswert 8.692,10 EUR bei einem Vermögen von 570.485 DM und Mitbetreuung im Bereich Vermögenssorge; Senatsbeschluss vom 5.2.2003, Az. 3Z BR 22/02 [FamRZ 2003, 1128]: Geschäftswert: 5.000 EUR bei einem weitläufigen Grundbesitz und sonstigem Vermögen bei Verlängerung der Betreuung). - KG, 27.09.2005 - 1 W 169/04
Betreuung: Weitere Beschwerde gegen die Aufhebung der Betreuung und gleichzeitige …
Allerdings trifft es zu, dass ein Betreuer nicht befugt ist, Rechtsmittel gegen die Aufhebung der Betreuung und seine damit gleichzeitig verbundene Entlassung einzulegen (BayObLG, Beschluss vom 8. März 2004, 3Z BR 242/03, JURIS; FamRZ 1996, 58f.; 1997, 1358; OLG Köln, FamRZ 1997, 1293; OLG Düsseldorf, FamRZ 1998, 1244, 1245).