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   BayObLG, 12.01.2005 - 3Z BR 251/04   

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https://dejure.org/2005,6225
BayObLG, 12.01.2005 - 3Z BR 251/04 (https://dejure.org/2005,6225)
BayObLG, Entscheidung vom 12.01.2005 - 3Z BR 251/04 (https://dejure.org/2005,6225)
BayObLG, Entscheidung vom 12. Januar 2005 - 3Z BR 251/04 (https://dejure.org/2005,6225)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1836a, § 1908i; BVormVG Art.1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
    Vergleichbarkeit "Betriebswirt Sozialwesen" mit Studium an einer Hochschule

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütungsfestsetzungsverfahren im Rahmen einer Betreuung; Hochschulstudium als nutzbare Kenntnis für die Führung der Vormundschaft; Würdigung des Studienganges Betriebswirt Sozialwesen an der Kolpingakademie

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betreuervergütung, Stundensatz, Betriebswirt Sozialwesen an einer Akademie

  • Judicialis

    BGB § 1836a; ; BGB § 1908i; ; BVormVG Art. 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bewertung des Studiengangs "Betriebswirt Sozialwesen -Kolpingakademie"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 932 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BayObLG, 15.09.1999 - 3Z BR 242/99

    Ausbildung zum Stabsoffizier mit dem Dienstgrad Oberstleutnant als einem

    Auszug aus BayObLG, 12.01.2005 - 3Z BR 251/04
    Davon ist auszugehen, wenn sie staatlich reglementiert oder anerkannt ist und wenn das durch sie vermittelte Wissen in Breite und Tiefe dem durch ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium erworbenen Wissen entspricht (vgl. BayObLGZ 1999, 275/276 f.; BayObLGZ 2000, S.248/250).

    aa) Es ist nicht ersichtlich, dass die formalen Voraussetzungen einer Gleichwertigkeit des Abschlusses der Kolpingakademie mit einer (Fach-) Hochschulausbildung in Form der staatlichen Reglementierung oder zumindest Anerkennung der Ausbildung vorliegen (vgl. BayObLGZ 1999, 275/276 = BayObLG BtPrax 2000, 32/33).

    cc) Unter diesen Umständen kann dahin stehen, ob die Prüfung, die der Betreuer im Rahmen seiner Ausbildung an der Kolping Akademie abgelegt hat, den Anforderungen gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG genügt (vgl. dazu BayObLGZ 1999, 275/276).

  • BGH, 23.07.2003 - XII ZB 87/03

    Voraussetzungen der Vorlage; Verwertbarkeit von Fachkenntnissen des Betreuers

    Auszug aus BayObLG, 12.01.2005 - 3Z BR 251/04
    Das Gesetz begnügt sich mit der potentiellen Nützlichkeit dieser Fachkenntnisse; eine konkrete Nutzung des vom Betreuer vorgehaltenen Wissens wird nicht verlangt (BGH FamRZ 2003, 1653).
  • BayObLG, 27.10.1999 - 3Z BR 282/99

    Für die Führung einer Betreuung nutzbare Fachkenntnisse

    Auszug aus BayObLG, 12.01.2005 - 3Z BR 251/04
    Besondere Kenntnisse im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG sind Kenntnisse, die - bezogen auf ein bestimmtes Fachgebiet - über ein Grundwissen deutlich hinausgehen (BayObLGZ 1999, 339 ff. = FamRZ 2000, 844).
  • BayObLG, 27.10.1999 - 3Z BR 254/99

    Ausbildung an einer Fachakademie im Vergleich zur Hochschulausbildung

    Auszug aus BayObLG, 12.01.2005 - 3Z BR 251/04
    Die Ausbildung entspricht daher dem Studiengang an einer Fachakademie, der einer (Fach-) Hochschulausbildung gerade nicht gleichwertig ist (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 1307).
  • OLG Braunschweig, 08.02.2000 - 2 W 2/00
    Auszug aus BayObLG, 12.01.2005 - 3Z BR 251/04
    Dabei fallen nach dem Willen des Gesetzgebers unter den Begriff der Hochschule im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG auch die Fachhochschulen (Bt-Drucks. 13/7158 S.28, vgl. OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130).
  • BayObLG, 06.09.2000 - 3Z BR 214/00

    Wertungskriterien für die Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer

    Auszug aus BayObLG, 12.01.2005 - 3Z BR 251/04
    Eröffnet sie den Absolventen den Zugang zu beruflichen Tätigkeiten, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist, wie bei dem Zugang zu den entsprechenden Besoldungs- bzw. Vergütungsgruppen des öffentlichen Dienstes, wird eine Vergleichbarkeit in aller Regel zu bejahen sein (vgl. BayObLGZ 2000, 248/251).
  • OLG Hamm, 16.01.2003 - 15 W 32/01

    Vergütung einer Diplom-Kauffrau als Berufsbetreuerin

    Auszug aus BayObLG, 12.01.2005 - 3Z BR 251/04
    Besondere Kenntnisse im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG sind Kenntnisse, die - bezogen auf ein bestimmtes Fachgebiet - über ein Grundwissen deutlich hinausgehen (BayObLGZ 1999, 339 ff. = FamRZ 2000, 844).
  • OLG Karlsruhe, 23.11.2006 - 11 Wx 77/06

    Betreuervergütung: Gleichwertigkeit einer Ausbildung zum Erzieher mit einer

    Einer Hochschulausbildung gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht (OLG Schleswig OLGR 2000, 214; BayObLG FamRZ 2001, 187; BayObLGR 2000, 35; BayObLG, Beschluss vom 12.1.2005 - 3Z BR 251/04; OLG Frankfurt OLGR 2002, 277).

    Wenn sie den Absolventen den Zugang zu beruflichen Tätigkeiten und den entsprechenden Besoldungs- bzw. Vergütungsgruppen eröffnet, die sonst üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten sind, spricht dies für eine Annahme der Vergleichbarkeit (OLG Frankfurt OLGR 2002, 277; BayObLG FamRZ 2001, 187; BayObLG, Beschluss vom 12.1.2005 - 3Z BR 251/04).

  • OLG Frankfurt, 01.09.2008 - 20 W 176/08

    Betreuervergütung: Stundensatz bei erworbenem Abschluss als Gesundheits- und

    So liegt zwar die an einer Fachschule vermittelte Qualifikation in aller Regel unterhalb des für die Bewilligung der höchsten Vergütungsstufe erforderlichen Fachhochschulniveaus (vgl. BayObLG FamRZ 2005, 932; OLG Schleswig BtPrax 2000, 172, BayObLG FamRZ 2000, 1307; OLG Dresden FamRZ 2000, 316; Senatsbeschlüsse vom 08. April 2002 - 20 W 503/01 = BtPrax 2002, 169, sowie vom 19. Juli 2002 und 11. Dezember 2006, a.a.O.).
  • OLG Frankfurt, 11.12.2006 - 20 W 365/06

    Betreuervergütung: Stundensatz einer staatlich anerkannten Sondererzieherin

    So liegt die an einer Fachschule vermittelte Qualifikation zwar in aller Regel unterhalb des für die Bewilligung der höchsten Besoldungsstufe erforderlichen Fachhochschulniveaus (vgl. BayObLG FamRZ 2005, 932; OLG Schleswig BtPrax 2000, 172; BayObLG FamRZ 2000, 1307; OLG Dresden FamRZ 2000, 316, Senatsbeschlüsse 20 W 503/01=BtPrax 20021, 169 und 20 W 241/02 a.a.O.).
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