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   BayObLG, 10.11.1995 - 3Z BR 267/95   

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BayObLG, 10.11.1995 - 3Z BR 267/95 (https://dejure.org/1995,2148)
BayObLG, Entscheidung vom 10.11.1995 - 3Z BR 267/95 (https://dejure.org/1995,2148)
BayObLG, Entscheidung vom 10. November 1995 - 3Z BR 267/95 (https://dejure.org/1995,2148)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entlassung eines Betreuers; Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit dem Vormundschaftsgericht; Mangelnde Eignung des Betreuers als ein vom Gesetz besonders hervorgehobener wichtiger Grund für dessen Entlassung; Treffen von minder schweren Maßnahmen zur Beseitigung einer ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Entlassung Betreuers, wichtiger Grund, Voraussetzungen, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1837; BGB § 1908b Abs. 1
    Entlassung eines Betreuers, der wiederholt und über einen längeren Zeitraum gegen seine Berichtspflichten verstößt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Pflichtverletzung - Entlassung?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1996, 509
  • Rpfleger 1996, 244
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 27.10.1988 - BReg. 1a Z 69/88
    Auszug aus BayObLG, 10.11.1995 - 3Z BR 267/95
    Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war allein das Rechtsmittel des Beteiligten (vgl. BayObLGZ 1988, 356, 357; 1974, 397, 399; Keidel/Amelung § 12 Rn. 137), das Landgericht verwertete keine neuen Tatsachen (vgl. BayObLGZ 1963, 335, 338), es mußte auch nicht damit rechnen, daß der Beteiligte seine bei der Einlegung der Beschwerde gegebene Begründung noch ergänzen wolle (vgl. BayObLGZ 1974, 302, 304).
  • BayObLG, 22.12.1994 - 3Z BR 293/94

    Beschwerdeberechtigung eines Betreuers nach seiner Entlassung

    Auszug aus BayObLG, 10.11.1995 - 3Z BR 267/95
    Der Beteiligte ist durch seine Entlassung als Betreuer in einem eigenen Recht nach § 20 Abs. 1 FGG beeinträchtigt (BayObLG BtPrax 1995, 65).
  • BayObLG, 21.10.1993 - 3Z BR 243/93

    Beschwerderecht; Betreuter; Mutter; Tatgericht; Vorbringen; Zeugenaussage;

    Auszug aus BayObLG, 10.11.1995 - 3Z BR 267/95
    Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kommt die Entlassung des Betreuers nur als äußerste Maßnahme in Betracht, wenn nicht minder schwere Maßnahmen nach § 1837 BGB ausreichen, um eine etwaige Gefährdung des Wohls des Betreuten zu beseitigen.(BayObLG FamRZ 1994, 324, 325).
  • BayObLG, 25.11.1993 - 3Z BR 264/93

    Betreueramt; Aufgabenkreis; Betreuertätigkeit; Rechnungslegung; Entlassung

    Auszug aus BayObLG, 10.11.1995 - 3Z BR 267/95
    Regelmäßig liegt die Ursache hierfür in der Person oder in den Verhältnissen des Betreuers, etwa wenn er den ihm zugewiesenen Aufgabenkreis nur unzulänglich und unter Gefährdung der Interessen des Betreuten bewältigen kann (BT-Drucks. 11, 4528 S. 152 f.), wenn es ihm an dem nötigen Einsatz mangelt (Damrau/Zimmermann Betreuung und Vormundschaft 2. Aufl. § 1908b BGB Rn. 3; Palandt/Diederichsen BGB 54. Aufl. § 1908b Rn. 3), wenn er untätig ist (MünchKomm/Schwab BGB 3. Aufl. § 1908b Rn. 4), wenn er zur Rechnungsstellung nicht in der Lage oder willens ist (BayObLG FamRZ 1994, 1282) oder wenn er für längere Zeit erkrankt oder abwesend ist (HK-BUR/Rink § 1908b Rn. 14).
  • BayObLG, 23.07.1974 - BReg. 1 Z 55/74
    Auszug aus BayObLG, 10.11.1995 - 3Z BR 267/95
    Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war allein das Rechtsmittel des Beteiligten (vgl. BayObLGZ 1988, 356, 357; 1974, 397, 399; Keidel/Amelung § 12 Rn. 137), das Landgericht verwertete keine neuen Tatsachen (vgl. BayObLGZ 1963, 335, 338), es mußte auch nicht damit rechnen, daß der Beteiligte seine bei der Einlegung der Beschwerde gegebene Begründung noch ergänzen wolle (vgl. BayObLGZ 1974, 302, 304).
  • BayObLG, 16.10.2003 - 3Z BR 192/03

    Umfang der Betreuerpflichten bei Vermögenssorge, Zuführung zur ärztlichen

    Es genügt zur Entlassung jeder Grund, der den Betreuer als nicht mehr geeignet im Sinn des § 1897 Abs. 1 BGB erscheinen lässt (BayObLG FamRZ 1996, 509/510; FamRZ 1998, 1257/1258).

    In der Regel liegt die Ursache für die Nichteignung in der Person oder den Verhältnissen des Betreuers (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 1353; 1996, 509/510; 1998, 1259/1260) und ist etwa gegeben, wenn er den ihm zugewiesenen Aufgabenkreis nur unzulänglich (vgl. LG Essen NJWE-FER 2000, 258) und unter Gefährdung der Interessen des Betreuten bewältigen kann (BT-Drucks. 11/4528, S. 152 f.), wenn er den nötigen Einsatz vermissen lässt (vgl. Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 3. Aufl. § 1908b BGB Rn. 6; BayObLGZ 1984, 178/180) oder wenn er in anderer Weise seine Pflichten verletzt (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 1259/1260; Palandt/Diederichsen BGB 62. Aufl. § 1908b Rn. 3).

    Doch soll ein Verstoß gegen die Berichtspflicht nach § 1908i Satz 1, § 1840 BGB die Entlassung in der Regel erst rechtfertigen, wenn der Betreuer wiederholt und über einen längeren Zeitraum gegen diese Pflicht verstößt (BayObLG FamRZ 1996, 509; Damrau/Zimmermann § 1908b Rn. 7) und dadurch Nachteile für den Betroffenen entstehen können.

  • BayObLG, 14.09.1999 - 3Z BR 187/99

    Entlassung eines Betreuers gegen seinen Willen

    Es genügt jeder Grund, der den Betreuer nicht mehr als geeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB erscheinen läßt, um seine Entlassung herbeizuführen (BayObLG NJWE-FER 1999, 184 ; BtPrax 1996, 67/68).

    Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz soll das Vormundschaftsgericht jedoch, ehe es den Betreuer entläßt, zunächst die ihm zu Gebote stehenden milderen Mittel der Aufsicht und Ausübung des Weisungsrechts nutzen (vgl. § 1908i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1837 BGB ; BayObLG BtPrax 1996, 67/68; FamRZ.1996, 1105 ).

    Die Beurteilung des Tatrichters, ob die Eignung des Betreuers nicht mehr gewährleistet oder ein anderer wichtiger Grund für dessen Entlassung gegeben ist, kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG ; BayObLG NJWE-FER 1999, 184 ; BtPrax 1996, 67/68).

  • BayObLG, 19.06.2002 - 3Z BR 95/02

    Entlassung des Betreuers wegen mangelnder Eignung - verspätete Abgabe der

    Es genügt zur Entlassung jeder Grund, der den Betreuer als nicht mehr geeignet im Sinn des § 1897 Abs. 1 BGB erscheinen lässt (BayObLG FamRZ 1996, 509; FamRZ 1998, 1257/1258).

    Ein Verstoß gegen die Berichtspflicht gem. § 1908i Satz 1, § 1840 BGB kann die Entlassung in der Regel erst rechtfertigen, wenn der Betreuer wiederholt und über einen längeren Zeitraum gegen diese Pflicht verstößt (BayObLG FamRZ 1996, 509; Damrau/Zimmermann § 1908b Rn. 7: dreimaliger Verstoß) und dadurch Nachteile für den Betreuten entstehen können.

  • BayObLG, 13.08.1997 - 3Z BR 118/97

    Keine Abberufung der Betreuerin trotz unterlassener Räumung der mit Behältnissen

    Es genügt zur Entlassung jeder Grund, der den Betreuer als nicht mehr geeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB erscheinen läßt (BayObLG BtPrax 1996, 67/68).

    Die Beurteilung des Tatrichters, daß die Eignung des Betreuers nicht mehr gegeben ist oder ein anderer wichtiger Grund für dessen Entlassung vorliegt, darf vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG ; BayObLG FamRZ 1996, 1105/1106; BtPrax 1996, 67/68).

    Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist die Entlassung des Betreuers als letzte Maßnahme anzusehen, wenn nicht minder schwere Maßnahmen nach § 1837 BGB ausreichen, um eine etwaige Gefährdung des Wohls des Betreuten zu beseitigen (BayObLG FamRZ 1994, 324/325); das Vormundschaftsgericht hat zuerst die Mittel der Aufsicht und des Weisungsrechts einzusetzen (BayObLG BtPrax 1996, 67/68; HK-BUR/Rink § 1908b Rn. 11; Soergel/Damrau BGB 12.Aufl. § 1908b Rn. 6).

  • BayObLG, 22.09.2000 - 3Z BR 220/00

    Bestellung und Entlassung eines Betreuers

    Die Beurteilung des Tatrichters, ob die Eignung des Betreuers nicht mehr gewährleistet oder ein anderer wichtiger Grund für dessen Entlassung gegeben ist, kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG; BayObLG NJWE-FER 1999, 184; BtPrax 1996, 67/68).
  • BayObLG, 16.01.1997 - 3Z BR 248/96

    Entlassung des Betreuers

    Es genügt jeder Grund, der den Betreuer nicht mehr als geeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB erscheinen läßt, um seine Entlassung herbeizuführen (BayObLG BtPrax 1996, 67/68).

    Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz soll das Vormundschaftsgericht jedoch, ehe es den Betreuer entläßt, zunächst die ihm zu Gebote stehenden milderen Mittel der Aufsicht und Ausübung des Weisungsrechts nutzen (vgl. § 1908i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1837 BGB , BayObLG BtPrax 1996, 67/68; FamRZ 1996, 1105 ).

    Die Beurteilung des Tatrichters, ob die Eignung des Betreuers nicht mehr gewährleistet oder ein anderer wichtiger Grund für dessen Entlassung gegeben ist, kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG , BayObLG FamRZ 1996, 1105/1106, BtPrax 1996, 67/68).

  • OLG Schleswig, 18.11.2005 - 2 W 185/05

    Betreuung: Entlassung des Betreuers wegen mangelnder Kooperation mit dem

    Eine Verletzung der Berichtspflicht kann die Entlassung in der Regel erst rechtfertigen, wenn der Betreuer wiederholt und über einen längeren Zeitraum gegen diese Verpflichtung verstößt und dadurch Nachteile für den Betreuten entstehen können (vgl. BayObLG BtPrax 2002, 218; FamRZ 1996, 509).
  • BayObLG, 11.06.1997 - 3Z BR 54/97

    Entlassung des Betreuers gegen den Willen des Betreuten - Persönliche Anhörung in

    Deshalb genügt zur Entlassung jeder Grund, der den Betreuer als nicht mehr geeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB erscheinen läßt (BayObLG BtPrax 1996, 67, 68).

    Die Beurteilung des Tatrichters, daß die Eignung des Betreuers nicht mehr gegeben ist oder ein anderer wichtiger Grund für dessen Entlassung vorliegt, darf vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG , BayObLG FamRZ 1996, 1105, 1106; BtPrax 1996, 67, 68).

  • BayObLG, 10.02.1999 - 3Z BR 46/99

    Überprüfung der Entscheidung des Tatrichters zur Eignung eines Betreuers durch

    Deshalb genügt zur Entlassung jeder Grund, der den Betreuer als nicht mehr geeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB erscheinen läßt (BayObLG BtPrax 1996, 67/68).

    Die Beurteilung des Tatrichters zur Eignung des Betreuers oder zur Frage, ob ein anderer wichtiger Grund für dessen Entlassung vorliegt, darf vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG ; BayObLG FamRZ 1996, 1105/1106; BtPrax 1996, 67/68).

  • BayObLG, 21.12.2004 - 3Z BR 229/04

    Entlassung des Betreuers bei Beeinträchtigung der Vermögenssorge durch

    Es genügt zur Entlassung jeder Grund, der den Betreuer als nicht mehr geeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB erscheinen lässt (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 509; FamRZ 1998, 1257/1258).
  • BayObLG, 12.01.2000 - 3Z BR 375/99

    Entlassung des Betreuers

  • BayObLG, 27.01.2003 - 3Z BR 217/02

    Beschwerde gegen Betreuerbestellung oder Antrag auf Betreuerwechsel

  • BayObLG, 23.10.2002 - 3Z BR 186/02

    Wiedereinsetzung ohne Antrag im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

  • BayObLG, 03.12.1997 - 3Z BR 364/97

    Tatrichterliche Prüfungspflicht bei Betreuung durch Angehörigen

  • BayObLG, 04.04.2000 - 3Z BR 42/00

    Voraussetzungen der Bestellung eines Betreuers

  • BayObLG, 28.01.1998 - 3Z BR 370/97

    Reformatio in peius bei Anfechtung einer Betreuerbestellung durch den Betroffenen

  • BayObLG, 11.07.1997 - 3Z BR 133/97

    Berücksichtigung des Vorschlags des Betreuten bei Bestellung eines neuen

  • LG Kleve, 19.10.2007 - 4 T 320/07

    Voraussetzung des Anspruchs eines Betroffenen auf Entlassung des bisherigen

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