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   BayObLG, 15.12.1999 - 3Z BR 330/99   

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BayObLG, 15.12.1999 - 3Z BR 330/99 (https://dejure.org/1999,833)
BayObLG, Entscheidung vom 15.12.1999 - 3Z BR 330/99 (https://dejure.org/1999,833)
BayObLG, Entscheidung vom 15. Dezember 1999 - 3Z BR 330/99 (https://dejure.org/1999,833)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berufsbetreuer; Vergütung ; Stundensatz; Beschwerde; Vermögen; Qualifikation

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vergütung, Stundensatz, vermögender Betroffener, Berufsbetreuer, Dipl.-Sozialpädagoge

  • Judicialis

    FGG § 29 Abs. 2; ; FGG § 69e Satz 1; ; FGG § 56g Abs. 5 Satz 1; ; BVormVG § 1 Abs. 1; ; BVormVG § 1 Abs. 1; ; BGB § 1836 Abs. 2; ; BGB § 1836 Abs. 2 Satz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Höhe des aus dem Vermögen des Betroffenen zu zahlenden Stundensatzes des Berufsbetreuers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Verfahrensgang

  • AG Straubing - XVII 1291/92
  • LG Regensburg - 7 T 415/99
  • BayObLG, 15.12.1999 - 3Z BR 330/99

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 1744 (Ls.)
  • FGPrax 2000, 26
  • FamRZ 2000, 318
  • Rpfleger 2000, 215
  • BayObLGZ 1999, 375
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (7)

  • LG Frankenthal, 31.05.1999 - 1 T 94/99
    Auszug aus BayObLG, 15.12.1999 - 3Z BR 330/99
    Soweit § 1 Abs. 1 BVormVG nach der Qualifikation des Berufsbetreuers in einer typisierten dreistufigen Skala Beträge von 35, 45 bzw. 60 DM festlegt, schließt das seit 1.1.1999 geltende Recht nicht aus, Betreuern vermögender Betroffener höhere Stundensätze zuzubilligen (vgl. LG Dortmund FamRZ 1999, 1606; Bestelmeyer Rpfleger 1999, 536; Palandt/Diederichsen BGB 59. Aufl. § 1836 Rn. 8; a. A. Pfälz. OLG Zweibrücken BtPrax 1999, 241; LG Frankenthal FamRZ 1999, 1604; vgl. auch Wesche Rpfleger 1998, 93/96).

    Nach dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes regeln § 1836a BGB, § 1 Abs. 1 BVormVG ausschließlich, welche Vergütung der Berufsbetreuer mittelloser Betroffener aus der Staatskasse verlangen kann (vgl. Bestelmeyer Rpfleger 1999, 536; Seitz BtPrax 1999, 215/220).

    Dies bedeutet zum einen, daß die in dieser Vorschrift festgelegten Beträge auch bei bemittelten Betreuten nicht unterschritten werden dürfen (vgl. Bach Rn. E 3.9; Bestelmeyer Rpfleger 1999, 536/537; Jürgens/Kröger/Marschner/Winterstein Das neue Betreuungsrecht 4. Aufl. Rn. 275; Zimmermann FamRZ 1999, 630/632).

  • OLG Hamm, 22.03.1999 - 15 W 465/98

    Einhaltung der Frist für die Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde;

    Auszug aus BayObLG, 15.12.1999 - 3Z BR 330/99
    (3) Bei der Vergütung der Betreuer bemittelter Betroffener hat das Vormundschaftsgericht den Stundensatz unter Beachtung der in § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB aufgeführten Kriterien nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 55 f.; OLG Hamm FamRZ 1999, 1230/1231 f.; Bach Kostenregelungen für Betreuungspersonen 2. Aufl. Rn. E 3.4, E 3.9; Schmidt in Schmidt/Böcker/Bayerlein/Mattern/Schüler Betreuungsrecht in der Praxis 3. Aufl. Rn. 523, 527; Walther BtPrax 1998, 125/128).

    Dies bedeutet aber auch, daß die von der Rechtsprechung bei bemittelten Betreuten nach altem Recht entwickelten Grundsätze schon wegen des Wegfalls des Bewertungskriteriums Vermögen nicht ohne weiteres übernommen werden können (vgl. Karmasin FamRZ 1999, 348/350; anders wohl OLG Hamm FamRZ 1999, 1230/1232).

    Bis zum Inkrafttreten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes bewegten sich die Nettostundensätze, die Diplomsozialpädagogen als Berufsbetreuern zugebilligt wurden, zwischen etwa 70 und 90 DM (vgl. BayObLG NJWE-FER 1999, 151; 1998, 11; vgl. auch OLG Hamm FamRZ 1999, 1230/1233).

  • OLG Zweibrücken, 22.09.1999 - 3 W 140/99

    Vergütung des Berufsbetreuers

    Auszug aus BayObLG, 15.12.1999 - 3Z BR 330/99
    Das Rechtsmittel ist dem Bundesgerichtshof vorzulegen, da der Senat darüber nicht befinden kann, ohne von der auf sofortige weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung des Pfälzischen OLG Zweibrücken vom 22.9.1999 (3 W 140/99; abgedruckt unter falschem Datum in BtPrax 1999, 241) abzuweichen (§ 28 Abs. 2 Satz 1 FGG).
  • LG Dortmund, 07.06.1999 - 9 T 602/99
    Auszug aus BayObLG, 15.12.1999 - 3Z BR 330/99
    Soweit § 1 Abs. 1 BVormVG nach der Qualifikation des Berufsbetreuers in einer typisierten dreistufigen Skala Beträge von 35, 45 bzw. 60 DM festlegt, schließt das seit 1.1.1999 geltende Recht nicht aus, Betreuern vermögender Betroffener höhere Stundensätze zuzubilligen (vgl. LG Dortmund FamRZ 1999, 1606; Bestelmeyer Rpfleger 1999, 536; Palandt/Diederichsen BGB 59. Aufl. § 1836 Rn. 8; a. A. Pfälz. OLG Zweibrücken BtPrax 1999, 241; LG Frankenthal FamRZ 1999, 1604; vgl. auch Wesche Rpfleger 1998, 93/96).
  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 349/75

    Berufsvormund

    Auszug aus BayObLG, 15.12.1999 - 3Z BR 330/99
    Im Ergebnis ist der Stundensatz so zu bemessen, daß die Vergütung dem Berufsbetreuer über den Ersatz von Kosten hinaus ein angemessenes Honorar erbringt (vgl. BVerfGE 54, 251/275; BayObLGZ 1995, 35/39 und ständige Rechtsprechung; Bach Rn. E 3.11; Gregersen/Deinert Die Vergütung des Betreuers Rn. 6.6.4).
  • BayObLG, 29.12.1998 - 3Z BR 290/98

    Umfang der Beschwerde bei nicht eindeutiger Beschwerdebegründung

    Auszug aus BayObLG, 15.12.1999 - 3Z BR 330/99
    Bis zum Inkrafttreten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes bewegten sich die Nettostundensätze, die Diplomsozialpädagogen als Berufsbetreuern zugebilligt wurden, zwischen etwa 70 und 90 DM (vgl. BayObLG NJWE-FER 1999, 151; 1998, 11; vgl. auch OLG Hamm FamRZ 1999, 1230/1233).
  • BayObLG, 01.02.1995 - 3Z BR 186/94

    Vergütung eines Betreuungsvereins für die Tätigkeit eines Vereinsbetreuers

    Auszug aus BayObLG, 15.12.1999 - 3Z BR 330/99
    Im Ergebnis ist der Stundensatz so zu bemessen, daß die Vergütung dem Berufsbetreuer über den Ersatz von Kosten hinaus ein angemessenes Honorar erbringt (vgl. BVerfGE 54, 251/275; BayObLGZ 1995, 35/39 und ständige Rechtsprechung; Bach Rn. E 3.11; Gregersen/Deinert Die Vergütung des Betreuers Rn. 6.6.4).
  • BayObLG, 08.02.2000 - 1Z BR 150/99

    Vergütung des Nachlasspflegers

    Allerdings ist bisher nicht geklärt, ob die Höhe des insoweit maßgeblichen Stundensatzes durch die Regeln des § 1 Abs. 1 BVormVG begrenzt ist (vgl. BayObLGZ 1999, 375).

    Alle anderen Umstände, insbesondere die nutzbaren Fachkenntnisse sowie die Schwierigkeit der Tätigkeit, sind bei der Festsetzung des Stundensatzes zu berücksichtigen (vgl. BayObLGZ 1999, 375, Palandt/Diederichsen § 1836 Rn. 9 ff. mit zahlreichen Nachweisen; siehe auch § 1 Abs. 1 BVormVG).

    Sie liegt derzeit dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor (vgl. Vorlagebeschluß des 3. Zivilsenats vom 15.12.1999, BayObLGZ 1999, 375).

  • BVerfG, 16.03.2000 - 1 BvR 1970/99

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Vergütung von

    aa) Mittels der hier gebotenen systematischen und historischen Auslegung kommen die Gerichte in den angegriffenen Entscheidungen zu dem vertretbaren Ergebnis, dass es das Betreuungsrechtsänderungsgesetz nicht ausschließt, Betreuern vermögender Betroffener höhere Stundensätze als die des § 1 Abs. 1 BVormVG zuzubilligen, hierbei die Stundensätze des § 1 Abs. 1 BVormVG jedoch als Orientierungshilfe heranzuziehen (vgl. dazu auch BayOblG, Beschluss vom 15. Dezember 1999 - 3Z BR 330/99 -).
  • BayObLG, 10.05.2004 - 3Z BR 11/04

    Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Festsetzung der Betreuervergütung -

    Nach nunmehr einhelliger Rechtsprechung (vgl. BGHZ 145, 104; BayObLGZ 1999, 375, BayObLG BtPrax 2002, 164) ist auch bei der Festsetzung gegen das Vermögen des Betroffenen grundsätzlich nach den Regeln des § 1 Berufsvormündervergütungsgesetz (BVormVG) vorzugehen, die dort in Abs. 1 Satz 2 festgelegten Sätze sind als Orientierungswerte heranzuziehen.

    Demgemäß errechnet sich die Vergütung des Betreuers wie des Gegenbetreuers aus der für die Führung der Betreuung bzw. Gegenbetreuung aufgewandten und erforderlichen Zeit und einem Stundensatz (vgl. BayObLGZ 1999, 375/377).

  • OLG Köln, 16.02.2000 - 16 Wx 18/00

    Höhe der Betreuervergütung für einen Handwerksmeister

    Eine gewisse Kompensation von Einkommensverlusten bei staatlich finanzierten Berufsbetreuungen kann schließlich dadurch erfolgen, dass das Vergütungsraster des § 1 Abs. 1 BVormVG für die Betreuung bemittelter Personen nicht unmittelbar gilt, sondern nach der Intention des Gesetzgebers nur eine Orientierungshilfe sein und den Vormundschaftsgerichten die Möglichkeit eröffnet werden soll, individuellen Verhältnissen Rechnung zu tragen (BT-Drucksache 13/7156, S. 55 f.; vgl. auch zu den insoweit bestehenden Problemen einerseits OLG Zweibrücken, FamRZ 2000, 180 und andererseits die Vorlage des BayObLG vom 15.12.1999 - 3Z BR 330/99 - an den BGH).
  • BayObLG, 16.05.2001 - 3Z BR 70/01

    Härteausgleich bei der Vergütung für die Betreuung eines nicht mittellosen

    Vielmehr hat der Tatrichter den Stundensatz nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen (vgl. BT-Drucks.13/7158 S.55 f.; BGH NJW 2000, 3709/3710; BayObLGZ 1999, 375/378).

    Nach der Rechtsprechung zum früheren Recht war der Stundensatz so zu bemessen, dass die Vergütung dem Berufsbetreuer über den Ersatz von Kosten hinaus ein angemessenes Honorar erbrachte (vgl. BayObLGZ 1999, 375/379).

  • BayObLG, 26.03.2001 - 3Z BR 65/01

    Vergütung eines Betreuers ab dem 1.9.2000

    Im Einzelfall hat der Tatrichter den Stundensatz unter Beachtung dieser Kriterien nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen (BayObLGZ 1999, 375/378).

    Es hat vielmehr die Rechtsfrage bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit mit Beschluss vom 15.12.1999 (BtPrax 2000, 85) dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

  • BayObLG, 25.09.2001 - 3Z BR 256/01

    Vergütung des Berufsbetreuers bei besonderer Schwierigkeit der

    Der Senat, auf dessen Vorlagebeschluss vom 15.12.1999 (BayObLGZ 1999, 375) der für ihn außer bei erneuter Vorlage bindende (§ 28 Abs. 2 FGG) Beschluss des BGH vom 31.8.2000 (BGHZ 145, 104) ergangen ist, sieht daher unter Hinweis auf die genannten Entscheidungen von einer weiteren Begründung ab.

    Sie hält sich noch im Rahmen des dem Tatrichter insoweit eingeräumten Ermessens, das der Senat nur in engen Grenzen zu überprüfen hat (BayObLGZ 1999, 375/378 und 2000, 136/138).

  • BayObLG, 30.05.2001 - 3Z BR 76/01

    Härteausgleich für den Betreuer eines vermögenden Betreuten

    Vielmehr hat der Tatrichter den Stundensatz nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S.55 f.; BGH NJW 2000, 3709/3710; BayObLGZ 1999, 375/378).

    Nach der Rechtsprechung zum früheren Recht war der Stundensatz so zu bemessen, dass die Vergütung dem Berufsbetreuer über den Ersatz von Kosten hinaus ein angemessenes Honorar erbrachte (vgl. BayObLGZ 1999, 375/379).

  • OLG Oldenburg, 19.05.2000 - 5 W 84/00

    Voraussetzungen für eine entgeltliche Betreuung; Bemessung der Vergütung bei

    Umgekehrt kann aus dem Umstand, dass es um die Realisierung erheblicher Vermögenswerte geht, nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, die Minderjährige sei nicht mittellos, so dass - so aber das Beschwerdegericht - eine die dem Vorlagebeschluss vom 15.12.1999 des Bayerischen Obersten Landesgerichts (FamRZ 2000, 318) vergleichbare Rechtsfrage gegeben sei.
  • BayObLG, 24.07.2001 - 3Z BR 122/01

    Härteausgleich für Betreuer mittelloser Betreuter

    Sie hält sich im Rahmen des dem Tatrichter insoweit eingeräumten Ermessens (BayObLGZ 1999, 375/378 und 2000, 136/138).

    Nach der Rechtsprechung zum früheren Recht war der Stundensatz so zu bemessen, dass die Vergütung dem Berufsbetreuer über den Ersatz von Kosten hinaus ein angemessenes Honorar erbrachte (vgl. BayObLGZ 1999, 375/379).

  • AG Starnberg, 17.04.2001 - XVII 163/97

    130 DM bei Verwaltung eines großen Vermögens

  • BayObLG, 31.03.2004 - 3Z BR 250/03

    Bemessung der Vergütung eines ehrenamtlichen Betreuers

  • OLG Zweibrücken, 21.06.2000 - 3 W 78/00

    Betreuervergütung; Betreuer; Vergütungsanspruch; Zeitaufwand; Schätzungsermessen;

  • OLG Frankfurt, 05.06.2003 - 20 W 357/02

    Betreuervergütung: Beurteilungsermessen des Tatrichters bei der Frage der

  • OLG Frankfurt, 15.03.2001 - 20 W 311/00

    Vergütung des Betreuers - Mittellosigkeit des Betreuten

  • OLG Frankfurt, 27.11.2000 - 20 W 106/00

    Betreuervergütung: Bemessung des Stundensatzes bei Betreuung eines vermögenden

  • OLG Jena, 14.12.2000 - 6 W 332/00

    Betreuervergütung; Ost-Abschlag

  • BayObLG, 21.06.2001 - 3Z BR 173/01

    Vergütung des Berufsbetreuers eines nicht mittellosen Betroffenen

  • BayObLG, 19.10.2001 - 3Z BR 216/01

    Härteausgleich bei Betreuung nicht mittelloser Betroffener - Verzinsung der

  • BVerfG, 16.03.2000 - 1 BvR 2017/99
  • BayObLG, 20.02.2002 - 3Z BR 36/02

    Vergütung von Betreuern bemittelter Betreuter

  • OLG Düsseldorf, 20.06.2000 - 25 Wx 62/99

    Auf das Vermögen kommt es nicht an

  • BayObLG, 24.07.2001 - 3Z BR 233/01

    Härteausgleich im Rahmen der Betreuervergütung für das Jahr 1999

  • OLG Köln, 20.01.2000 - 16 Wx 187/99

    Schweigen des Beschwerdegerichts über die Zulassung oder Nichtzulassung der

  • BayObLG, 08.05.2002 - 3Z BR 68/02

    Vergütung des Betreuers bei Verwaltung großen Vermögens

  • BayObLG, 16.07.2001 - 3Z BR 178/01

    Härteausgleich für Betreuer vermögender Betreuter

  • BayObLG, 01.06.2001 - 3Z BR 86/01

    Vergütung des Berufsbetreuers eines nicht mittellosen Betroffenen

  • OLG Dresden, 02.10.2000 - 15 W 1469/00

    Höhe einer zu zahlenden Betreuungsvergütung aus dem Vermögen des Betreuten;

  • LG München I, 15.07.2002 - 13 T 10204/02

    Vergütung eines Berufsbetreuers; Vergütung allein der zur Erfüllung der Aufgaben

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