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   BayObLG, 03.12.1997 - 3Z BR 364/97   

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https://dejure.org/1997,3546
BayObLG, 03.12.1997 - 3Z BR 364/97 (https://dejure.org/1997,3546)
BayObLG, Entscheidung vom 03.12.1997 - 3Z BR 364/97 (https://dejure.org/1997,3546)
BayObLG, Entscheidung vom 03. Dezember 1997 - 3Z BR 364/97 (https://dejure.org/1997,3546)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermittlung der Vergütung von Betreuungsleistungen; Rechtmäßigkeit der Entlassung eines Berufsbetreuers; Anforderungen an die Auswahl eines Betreuers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1897, § 1908i Abs. 2 Satz 2, § 1840, § 1857a
    Tatrichterliche Prüfungspflicht bei Betreuung durch Angehörigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • jurpage.net (Leitsatz)
  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

    Betreuerauswahl, Begegnung von Gefahren durch Mittel der Aufsicht oder Ausübung des Weisungsrechts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1999, 51
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 22.11.1995 - 3Z BR 230/95

    Auswahl eines Betreuers

    Auszug aus BayObLG, 03.12.1997 - 3Z BR 364/97
    Deshalb hat sich das Vormundschaftsgericht maßgeblich von der Frage leiten zu lassen, durch wen die bestmögliche Kombination von persönlicher Betreuung und Besorgung der Angelegenheiten des Betroffenen gewährleistet wird (BayObLG FamRZ 1996, 507 ).

    Hingegen sind Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Auswahl der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich entzogen (BayObLG FamRZ 1996, 507 /508 m.w.N.).

  • BayObLG, 21.10.1993 - 3Z BR 243/93

    Beschwerderecht; Betreuter; Mutter; Tatgericht; Vorbringen; Zeugenaussage;

    Auszug aus BayObLG, 03.12.1997 - 3Z BR 364/97
    Dieser für die Frage der Entlassung des Betreuers entwickelte Grundsatz (vgl. BayObLGZ 1993, 350/352; BayObLG FamRZ 1996, 1105 ; Palandt/Diederichsen BGB 56.Aufl. § 1908b Rn.7) gilt entsprechend auch für die Frage, inwieweit bei der Auswahl des Betreuers gemäß § 1897 BGB von der Bestellung einer bestimmten Person abgesehen werden muß.
  • BayObLG, 18.11.1993 - 3Z BR 148/93

    Weitere Beschwerde; Auswahl; Betreuer; Beschränkung; Zulässigkeit; Eignung;

    Auszug aus BayObLG, 03.12.1997 - 3Z BR 364/97
    Es ist dabei zutreffend davon ausgegangen, daß § 1897 Abs. 5 BGB nur die Gefahr von Interessenkonflikten zwischen Betreuer und Betreuten meint (BayObLG FamRZ 1994, 530/531).
  • BayObLG, 14.06.1995 - 3Z BR 133/95

    Beschränkung eines Rechtsmittels gegen die Bestellung eines Betreuers auf die

    Auszug aus BayObLG, 03.12.1997 - 3Z BR 364/97
    Da die Erstbeschwerde zulässigerweise auf die Auswahl des Betreuers beschränkt war, steht auch nur diese Frage zur Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (BayObLGZ 1995, 220).
  • BayObLG, 10.11.1995 - 3Z BR 267/95

    Entlassung eines Betreuers, der wiederholt und über einen längeren Zeitraum gegen

    Auszug aus BayObLG, 03.12.1997 - 3Z BR 364/97
    (1) Eine solche Beurteilung ist fehlerhaft, wenn der Tatrichter den unbestimmten Rechtsbegriff der Geeignetheit verkennt, relevante Umstände unvertretbar über- oder unterbewertet oder bei der Subsumtion wesentliche Umstände unberücksichtigt läßt (vgl. BayObLG aaO; BtPrax 1996, 67 /68).
  • BayObLG, 06.03.1996 - 3Z BR 351/95

    Entlassung eines Betreuers aus wichtigem Grund

    Auszug aus BayObLG, 03.12.1997 - 3Z BR 364/97
    Dieser für die Frage der Entlassung des Betreuers entwickelte Grundsatz (vgl. BayObLGZ 1993, 350/352; BayObLG FamRZ 1996, 1105 ; Palandt/Diederichsen BGB 56.Aufl. § 1908b Rn.7) gilt entsprechend auch für die Frage, inwieweit bei der Auswahl des Betreuers gemäß § 1897 BGB von der Bestellung einer bestimmten Person abgesehen werden muß.
  • BayObLG, 22.09.2000 - 3Z BR 220/00

    Bestellung und Entlassung eines Betreuers

    dd) Die Beurteilung der Eignung des Betreuers und die Ausübung des Ermessens bei der Auswahl des Betreuers durch den Tatrichter können vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 1 FGG; BayObLG FamRZ 1996, 507; 1999, 51).
  • OLG München, 04.05.2005 - 33 Wx 10/05

    Entlassung des Betreuers zur Vermögenssorge bei unzureichender Abrechnung von

    Die Beurteilung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Eignung durch den Tatrichter darf vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler, also insbesondere daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter den Begriff der Eignung verkannt, relevante Umstände unvertretbar über- oder unterbewertet oder bei der Subsumtion wesentliche Grundsätze unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 1249/1250; 1999, 51).
  • BayObLG, 03.06.2002 - 3Z BR 94/02

    Bestellung des Betreuers für alle Angelegenheiten

    Hingegen sind Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Auswahl der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich entzogen (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 51).
  • BayObLG, 15.11.2002 - 3Z BR 210/02

    Rechnungslegung des Betreuers - tatrichterliches Ermessen bei Aufhebung der

    Dies ist dann der Fall, wenn durch die Aufhebung der Befreiung eine etwaige Gefährdung des Wohls des Betreuten verhindert werden kann (BayObLG FamRZ 1999, 51/52; Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 3. Aufl. § 1908i BGB Rn. 20).
  • BayObLG, 26.06.2003 - 3Z BR 95/03

    Eignung eines gemäß § 1897 Abs. 5 BGB vorrangig als Betreuer zu bestellenden

    In diesem Zusammenhang hat sich das Landgericht nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass das Vormundschaftsgericht auch nach Bestellung eines Betreuers auf dessen Geschäftsführung einwirken kann (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 51).
  • BayObLG, 04.04.2000 - 3Z BR 42/00

    Voraussetzungen der Bestellung eines Betreuers

    Deshalb hat sich das Vormundschaftsgericht maßgeblich von der Frage leiten zu lassen, durch wen die bestmögliche Kombination von persönlicher Betreuung und Besorgung der Angelegenheiten des Betroffenen gewährleistet wird (BayObLG FamRZ 1996, 507 ; 1999, 51).
  • BayObLG, 28.06.2000 - 3Z BR 120/00

    Eignung des Betreuers

    Deshalb hat sich das Vormundschaftsgericht maßgeblich davon leiten zu lassen, durch wen die bestmögliche Kombination von persönlicher Betreuung und Besorgung der Angelegenheiten der Betroffenen gewährleistet wird (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 51 ).
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